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Klienten-Info — Archiv

Keine Kom­mu­nal­steu­er­pflicht bei betrieb­li­cher Nutzung eines Fir­men­au­tos durch wesent­lich betei­lig­ten GmbH-Geschäftsführer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2018 

Brenn­punkt bei Betriebs­prü­fun­gen, aber vor allem bei Lohn­ab­ga­ben­prü­fun­gen sind regel­mä­ßig die Fir­men­au­tos von wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern von GmbHs. Wesent­lich betei­lig­te Geschäfts­füh­rer (zu mehr als 25% am Grund-oder Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft) sind nach steu­er­li­chen Über­le­gun­gen regel­mä­ßig nicht ange­stellt, sondern erzielen mit ihren Geschäfts­füh­rungs­ver­gü­tun­gen Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit. Für die Berech­nung der Lohn­ne­ben­kos­ten zählen wesent­lich betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer jedoch als Dienst­neh­mer. Über­lässt die Kapi­tal­ge­sell­schaft einem wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Fir­men­au­to auch zur Pri­vat­nut­zung, liegt ein geld­wer­ter Vorteil vor, der auch den Lohn­ne­ben­kos­ten (DB, DZ, Kom­mu­nal­steu­er) unter­liegt. Seit diesem Jahr kann gemäß Ver­ord­nung vom 19. April 2018 (BGBl II 70/2018) gewählt werden, ob als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Lohn­ne­ben­kos­ten der Sach­be­zugs­wert laut Ver­ord­nung oder die Auf­wen­dun­gen für die private Nutzung ange­setzt werden, die von der GmbH bezahlt werden. Um die Auf­wen­dun­gen für die private Nutzung dar­zu­le­gen, müssen die privaten Fahrten mittels Fahr­ten­buch nach­ge­wie­sen werden.

Der VwGH hatte unlängst (GZ Ro 2018/15/0003 vom 19.4.2018) zu beur­tei­len, ob die Über­las­sung des Fahr­zeugs als Gehalts­be­stand­teil der Kom­mu­nal­steu­er unter­liegt, auch wenn der Pri­vat­an­teil (die Kosten für die Pri­vat­nut­zung) vom Geschäfts­füh­rer tat­säch­lich ersetzt wird. Dafür spräche, dass die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Kom­mu­nal­steu­er zunächst auf Ver­gü­tun­gen jeder Art abstellt und nicht etwa auf den Gewinn. So hatte der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof in der Ver­gan­gen­heit schon wie­der­holt aus­ge­spro­chen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als Ver­gü­tung der bei ihm ange­fal­le­nen Betriebs­aus­ga­ben gewährt, zur Bemes­sungs­grund­la­ge der Kom­mu­nal­steu­er zählen. Benutzt also ein wesent­lich betei­lig­ter Geschäfts­füh­rer sein privates Auto für dienst­li­che Fahrten und ver­rech­net er Kilo­me­ter­geld an die GmbH als Auf­wands­er­satz, unter­lie­gen diese Ver­gü­tun­gen der Kom­mu­nal­steu­er.

Mit dem kon­kre­ten Fall kann dem VwGH folgend ein solcher Kom­mu­nal­steu­er aus­lö­sen­der Auf­wands­er­satz jedoch nicht ver­gli­chen werden. Die Über­las­sung eines Kfz der GmbH an ihren Geschäfts­füh­rer zur Nutzung im betrieb­li­chen Inter­es­se der GmbH führt beim Geschäfts­füh­rer nicht zu Ein­nah­men und erhöht daher nicht die Bemes­sungs­grund­la­ge der Kom­mu­nal­steu­er. Soweit das Fir­men­au­to dem wesent­lich betei­lig­ten Geschäfts­füh­rer für dessen private Zwecke über­las­sen wurde, führt dies eben­falls nicht zu Ein­nah­men des Geschäfts­füh­rers weil von vorn­her­ein ver­ein­bart war, dass der Geschäfts­füh­rer für Pri­vat­fahr­ten Ersatz leisten muss.

Bild: © Fineas — Fotolia