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Klienten-Info — Archiv

Ver­ord­nung zum Steu­er­kon­troll­sys­tem erleich­tert den Weg zur “beglei­ten­den Kontrolle”

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2019 

Die “beglei­ten­de Kon­trol­le” ist aus dem Pilot­pro­jektHori­zon­tal Moni­to­ring” her­vor­ge­gan­gen und stellt die mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 ein­ge­führ­te Alter­na­ti­ve zu ex-post Betriebs­prü­fun­gen dar. Die beglei­ten­de Kon­trol­le soll durch den per­ma­nen­ten Dialog und die recht­zei­ti­ge Abstim­mung zwischen Finanz­ver­wal­tung und dem koope­ra­ti­ven und trans­pa­ren­ten Unter­neh­men gekenn­zeich­net sein (z.B. müssen min­des­tens viermal pro Kalen­der­jahr Bespre­chun­gen statt­fin­den) und bei dem Unter­neh­men zu größerer Planungs- und Rechts­si­cher­heit bei­tra­gen. Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung neben der Über­schrei­tung von 40 Mio. € Umsatz­er­lö­sen in den beiden dem Antrag vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jah­ren liegt in dem Vor­han­den­sein eines Steu­er­kon­troll­sys­tems (SKS) im Unter­neh­men. Dabei kann das Steu­er­kon­troll­sys­tem auch Teil eines umfas­sen­de­ren inner­be­trieb­li­chen Kon­troll­sys­tems sein. Eine solche Anfor­de­rung gilt bereits für viele Unter­neh­men, da etwa der Vorstand einer AG sogar gesetz­lich dazu ver­pflich­tet sein kann, für ein Rech­nungs­we­sen und ein internes Kon­troll­sys­tem Sorge zu tragen, welche den Anfor­de­run­gen des Unter­neh­mens ent­spre­chen. Das SKS muss durch das Gut­ach­ten eines Steu­er­be­ra­ters oder Wirt­schafts­prü­fers bestä­tigt werden und ist ein wesent­li­cher Bestand­teil des Antrags auf beglei­ten­de Kontrolle.

Das BMF hat Ende letzten Jahres in der SKS-Prü­fungs­ver­ord­nung (Ver­ord­nung über die Prüfung des Steu­er­kon­troll­sys­tems; BGBl. II Nr. 340/2018 vom 18.12.2018) fest­ge­legt, wie ein solches Gut­ach­ten auf­ge­baut sein muss und welche Min­dest­in­hal­te es umfassen muss. Ebenso enthält die Ver­ord­nung Aussagen zur Sys­te­ma­tik der Gut­ach­ten­er­stel­lung wie auch zu den Grund­ele­men­ten und der Beschrei­bung des SKS. Beglei­ten­de Kon­trol­le und die Ver­ord­nung sind mit 1.1.2019 in Kraft getreten.

Die 7 Grund­ele­men­te des SKS, welche auch schrift­lich zu doku­men­tie­ren sind, umfassen:

  1. Das Kon­troll­um­feld;
  2. die Ziele des SKS;
  3. die Beur­tei­lung der steu­er­re­le­van­ten Risiken;
  4. die Steue­rungs- und Kontrollmaßnahmen;
  5. die Infor­ma­ti­ons- und Kommunikationsmaßnahmen;
  6. die Sank­ti­ons- und Präventionsmaßnahmen;
  7. die Maß­nah­men zur Über­wa­chung und Verbesserung.

Das Kon­troll­um­feld ist all­ge­mein gehalten defi­niert und umfasst das “nach­weis­li­che Bekennt­nis zur Steu­er­ehr­lich­keit” und die Ziel­set­zung “keine miss­bräuch­li­che Gestal­tung” vor­zu­neh­men. Wichtig dabei ist auch, dass die Steu­er­ehr­lich­keits­stra­te­gie in konkrete ope­ra­ti­ve Maß­nah­men umge­setzt wird und auch mit den anderen Zielen des Unter­neh­mens abge­stimmt wird.

Die Ziele und somit das Herz­stück des Steu­er­kon­troll­sys­tems bestehen darin, dass die Bemes­sungs­grund­la­ge für die jewei­li­ge Abga­ben­art korrekt aus­ge­wie­sen wird und in Folge die anfal­len­den Steuern ter­min­ge­recht und in der rich­ti­gen Höhe abge­führt werden (Motto: “die rich­ti­gen Steuern zum rich­ti­gen Zeit­punkt”). Außerdem müssen die Risiken für wesent­li­che Verstöße gegen Steu­er­vor­schrif­ten recht­zei­tig erkannt und ver­hin­dert werden. Solche steu­er­re­le­van­ten Risiken können, nachdem sie iden­ti­fi­ziert worden sind, nach ihrem Gefah­ren­po­ten­ti­al (hoch, mittel, gering) ein­ge­teilt werden. Dabei hilft die Bewer­tung anhand von Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und betrags­mä­ßi­ger Aus­wir­kung des Risikos (im Falle des Risi­ko­ein­tritts). Die Ver­ord­nung nennt bei­spiel­haft Umstände, welche für die Beur­tei­lung von steu­er­re­le­van­ten Risiken maß­ge­bend sein können. Diese können in der lau­fen­den Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens liegen oder i.Z.m. außer­or­dent­li­chen Sach­ver­hal­ten auf­tre­ten wie z.B. wesent­li­che steu­er­li­che Ände­run­gen, Umstruk­tu­rie­run­gen, die Ein­füh­rung neuer Tech­no­lo­gien im Unter­neh­men oder auch die Aus­deh­nung der Geschäfts­tä­tig­keit auf neue Märkte bzw. der Rückzug aus bestehen­den Märkten. Risiken aus der lau­fen­den Geschäfts­tä­tig­keit können etwa bei grenz­über­schrei­ten­den Zins- und Lizenz­zah­lun­gen vor­lie­gen oder auch mit der damit ein­her­ge­hen­den Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on zusammenhängen.

Die Steue­rungs- und Kon­troll­maß­nah­men als wichtige Bestand­tei­le eines SKS umfassen unter­neh­mens­in­ter­ne Regel­wer­ke (z.B. einen Ver­hal­tens­ko­dex), Pro­zess­be­schrei­bun­gen, Kon­troll­de­fi­ni­tio­nen sowie Hand­lungs­an­wei­sun­gen. Ziele dieser Steue­rungs- und Kon­troll­maß­nah­men sind die Feh­ler­ver­mei­dung bzw. die Feh­ler­auf­de­ckung und somit die Mini­mie­rung steu­er­re­le­van­ter Risiken. Während das Element “Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­maß­nah­men” auch regel­mä­ßi­ge Schu­lungs­maß­nah­men für die Arbeit­neh­mer enthält, müssen im Rahmen der Sank­ti­ons- und Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men Kon­se­quen­zen bei Regel­ver­stö­ßen fest­ge­legt werden. In Abhän­gig­keit von der Art des Vorfalls hat das Unter­neh­men Kor­rek­tur­maß­nah­men, Maß­nah­men zur Ver­hin­de­rung der Wie­der­ho­lung des Vorfalls sowie indi­vi­du­el­le Kon­se­quen­zen bei Fehl­ver­hal­ten festzulegen.

Das SKS ist ange­mes­sen zu beschrei­ben und zu doku­men­tie­ren. Dies ist auch Gegen­stand der Erst­prü­fung des SKS, welche sich auf den Zeit­punkt der Antrag­stel­lung bezieht und von einem Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer durch­ge­führt werden muss. Die Erst­prü­fung als Ange­mes­sen­heits­prü­fung setzt sich aus einer Kon­zep­ti­ons- und einer Umset­zungs­prü­fung zusammen. Das Gut­ach­ten nach einer Erst­prü­fung hat neben der Beschrei­bung der durch­ge­führ­ten Prü­fungs­hand­lun­gen auch eine Aussage darüber zu ent­hal­ten, dass die Grund­ele­men­te des Steu­er­kon­troll­sys­tems dazu geeignet sind, die Aufgaben und Ziele des SKS erfolg­reich zu erfüllen (etwa die Risiken wesent­li­cher Verstöße gegen steu­er­li­che Vor­schrif­ten recht­zei­tig zu erkennen und solche Regel­ver­stö­ße zu ver­hin­dern). Ebenso muss das Gut­ach­ten bestä­ti­gen, dass das ein­ge­rich­te­te SKS für die fol­gen­den drei Geschäfts­jah­re geeignet ist – selbst­ver­ständ­lich unter der Prämisse, dass sich die Rah­men­be­din­gun­gen im Unter­neh­men nicht wesent­lich ändern werden.

Bild: © Jakub Krecho­wicz — Fotolia