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Klienten-Info — Archiv

Zins­schran­ken­re­ge­lung für Kör­per­schaf­ten auch in Österreich?

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2019 

Bereits im Jahr 2016 wurde von der EU die soge­nann­te “Anti-BEPS Richt­li­nie” (ebenso “Anti-Tax-Avo­id­ance Direc­ti­ve”; ATAD) ins Leben gerufen. So sollen auf EU/OECD Ebene bestimm­te Steu­er­miss­brauchs­prak­ti­ken bekämpft werden. In Öster­reich wurden im Sinne dieser Richt­li­nie bereits der neue Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rungs­pa­ra­graph §10a KStG sowie Ände­run­gen beim Miss­brauchs­tat­be­stand (§22 BAO) und bei der Weg­zugs­be­steue­rung (§6 Z 6 EStG) in Angriff genommen.

Eine Vorgabe der EU, die soge­nann­te Zins­schran­ken­re­ge­lung, wurde vom öster­rei­chi­schen Gesetz­ge­ber bislang noch nicht umge­setzt. Die Umset­zung hätte zwar bereits bis Ende 2018 in den Mit­glied­staa­ten erfolgen müssen, jedoch wurde jenen Mit­glied­staa­ten, die bereits wirksame Maß­nah­men zur Beschrän­kung der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit von über­schie­ßen­den Fremd­ka­pi­tal­zin­sen ergrif­fen haben, eine Über­gangs­frist bis 1.1.2024 gewährt. Das BMF hat bisher die Meinung ver­tre­ten, dass aufgrund der natio­na­len Gesetz­ge­bung wirksame Maß­nah­men — ins­be­son­de­re für Zins­zah­lun­gen an nied­rig­be­steu­er­te Kon­zern­ge­sell­schaf­ten sowie für kon­zern­in­tern erwor­be­ne fremd­fi­nan­zier­te Betei­li­gun­gen — gegeben seien und für Öster­reich demnach die Über­gangs­frist bis 1.1.2024 maß­geb­lich wäre. Gemäß Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­si­on vom 7. Dezember 2018 (2018 C 441/01) verfügen unter Berück­sich­ti­gung der recht­li­chen Ähn­lich­keit und wirt­schaft­li­chen Gleich­wer­tig­keit nur Frank­reich, Grie­chen­land, Slowakei, Slo­we­ni­en und Spanien über glei­cher­ma­ßen wirksame Maß­nah­men, die auch auf Ren­ta­bi­li­täts­fak­to­ren abstel­len. Für den öster­rei­chi­schen Gesetz­ge­ber ist also jeden­falls akuter Hand­lungs­be­darf gegeben.

Gemäß der Richt­li­nie sollen bei Kör­per­schaf­ten “über­schüs­si­ge Fremd­ka­pi­tal­kos­ten” (Auf­wands­über­hang) nur bis zu 30% des Ergeb­nis­ses vor Zinsen, Steuern und Abschrei­bun­gen (EBITDA) abzugs­fä­hig sein. Im Ergebnis kann daher der Abzug von Fremd­ka­pi­tal­kos­ten ab einer bestimm­ten Höhe zumin­dest temporär versagt werden. Abwei­chend von dieser Gene­ral­norm können Mit­glied­staa­ten aber wie folgt von dieser Grund­re­gel abwei­chen:

  • Abmil­de­rung durch Rück- und Vor­trags­mög­lich­kei­ten der über­schüs­si­gen Fremdkapitalzinsen;
  • Ein­schrän­kung durch Gruppenbildung;
  • Ausnahme durch eine Frei­gren­ze (i.H.v. max. 3 Mio €);
  • Ausnahme durch Stand-alone-Klausel (voll­stän­di­ger Abzug für selb­stän­di­ge Unternehmen);
  • Ausnahme durch Eigen­ka­pi­tal-Escape Klauseln sowie
  • Aus­nah­men für Alt­dar­le­hen vor dem 17.6.2016, öffent­li­che Infra­struk­tur­pro­jek­te und Finanzunternehmen.

Die Richt­li­nie hält also den Mit­glied­staa­ten für die konkrete Aus­ge­stal­tung der Umset­zung eine gewisse Band­brei­te sowie Wahl­rech­te offen, wodurch euro­pa­weit die Zins­schran­ken­re­ge­lung sehr unter­schied­lich umge­setzt werden kann. Wie Öster­reich nun auf diese Mit­tei­lung der EU-Kom­mis­si­on reagiert, ist noch unklar. Da ver­mut­lich ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren mit der EU-Kom­mis­si­on nicht riskiert werden soll, wird wohl früher oder später die Umset­zung voll­zo­gen werden, wobei eine Rück­wir­kung ver­fas­sungs­recht­lich pro­ble­ma­tisch sein dürfte. Es gilt daher schon jetzt, die mög­li­chen Aus­wir­kun­gen proaktiv abzu­schät­zen, um früh­zei­tig auf die geplan­ten Ände­run­gen reagie­ren zu können.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia