News
Immer aktuell

News­let­ter abonnieren

Klienten-Info — Archiv

Kurz-Info: Zusätz­li­che Anfor­de­run­gen an beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge bei der Rück­erstat­tung von Quellensteuern

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2019 

Kommt es im Rahmen der beschränk­ten Steu­er­pflicht in Öster­reich nach natio­na­lem Recht zu einem Quel­len­steu­er­ab­zug — etwa auf Lizenz­ge­büh­ren — so ist es für die end­gül­ti­ge Steu­er­be­las­tung ent­schei­dend, ob und wenn ja, in welcher Höhe Öster­reich nach dem jewei­li­gen Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men Quel­len­steu­er ein­be­hal­ten darf. Die redu­zier­te Quel­len­steu­er kann im Sinne der DBA-Ent­las­tungs­ver­ord­nung im Vorfeld sicher­ge­stellt werden, indem nur jener Pro­zent­satz an Quel­len­steu­er ein­be­hal­ten und abge­führt wird, welcher Öster­reich nach dem DBA zusteht (Formular ZS-QU2 für juris­ti­sche Personen).

Die andere Mög­lich­keit besteht darin, dass der beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Zah­lungs­emp­fän­ger eine all­fäl­li­ge (nach natio­na­lem Recht) zu hohe ein­be­hal­te­ne Quel­len­steu­er im Wege der Rück­erstat­tung in Öster­reich zurück­for­dert. Seit 1.1.2019 ist dieses Unter­fan­gen mühsamer geworden, da nunmehr gem. § 240a BAO vor Stellung des Antrags auf die Rück­erstat­tung von Quel­len­steu­ern (zusätz­lich) eine elek­tro­ni­sche Vor­aus­mel­dung (mittels Web-Formular auf der BMF-Webseite) durch­ge­führt werden muss. Zu beachten ist, dass die elek­tro­ni­sche Vor­aus­mel­dung erst nach Ablauf des Jahres der Ein­be­hal­tung der Quel­len­steu­er gestellt werden kann. Details und Vor­aus­set­zun­gen zur elek­tro­ni­schen Vor­aus­mel­dung sind Ende Jänner im Ver­ord­nungs­we­ge kund­ge­macht worden (Ver­ord­nung vom 25.1.2019 “Vor­aus­mel­dung im Ver­fah­ren zur Rück­zah­lung oder Erstat­tung öster­rei­chi­scher Ein­kom­men- oder Körperschaftsteuer”).

Bild: © Paul Bodea — Fotolia