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Coro­na­vi­rus: 80% Umsatz­er­satz während Lockdown — eine Übersicht


November 2020 

Unter­neh­men, die direkt von den Schlie­ßun­gen betrof­fen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes bis 800.000 Euro ersetzt

Die wich­tigs­ten Eckpunkte:

Unter­neh­men, die direkt von den behörd­li­chen Schlie­ßun­gen betrof­fen sind, erhalten 80 % ihres Umsatzes (Ver­gleich November 2019) bis 800.000 Euro ersetzt:

  • Um diesen Umsatz­er­satz mög­lichst unkom­pli­ziert, unbü­ro­kra­tisch und rasch zu ermög­li­chen, wird dieser anhand der Steu­er­da­ten des Jahres 2019, die der Finanz­ver­wal­tung vor­lie­gen, auto­ma­tisch berechnet.

  • Die Bean­tra­gung erfolgt über Finan­zOn­line (ab 6.11.2020).

  • Der Antrag kann durch die Unternehmerin/den Unter­neh­mer selbst oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter ein­ge­bracht werden.

  • Der Umsatz­er­satz kann bis 15. Dezember bean­tragt werden. Dabei sollen die ersten Antrags­stel­ler das Geld bereits in 14 Tagen erhalten.

  • Der maximale Aus­zah­lungs­be­trag pro Unter­neh­men ist gemäß Geneh­mi­gung der EU-Kom­mis­si­on mit 800.000 Euro gede­ckelt, wobei bestimm­te Corona-Hilfen gegen­ge­rech­net werden müssen (aktuell 100 % garan­tier­te Kredite und Lan­des­för­de­run­gen sowie NPO-Fonds). Der Fix­kos­ten­zu­schuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet.

  • Kurz­ar­beit und Lie­fer­ser­vices (Gas­tro­no­mie) werden nicht gegengerechnet.

  • Auch Beher­ber­gungs­be­trie­be mit Geschäfts­rei­sen­den sind anspruchsberechtigt.

  • Das Unter­neh­men muss seinen Sitz oder eine Betriebs­stät­te in Öster­reich haben und eine ope­ra­ti­ve Tätig­keit ausüben.

  • Aus­ge­nom­men sind Unter­neh­men bei denen zum Zeit­punkt der Antrags­stel­lung ein Insol­venz­ver­fah­ren anhängig ist (gilt nicht für Sanierungsverfahren).

  • Arbeits­platz­ga­ran­tie: Unter­neh­men dürfen zwischen 3.11. bis 30.11 keine Kün­di­gung gegen­über Beschäf­tig­ten aussprechen.

  • Misch­be­trie­be erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von behörd­li­chen Schlie­ßun­gen betrof­fen ist, ersetzt (Angabe Prozentsatz).

  • Neu­grün­der: Die Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung aus dem Jahr 2020 wird durch die Anzahl der bestehen­den Monate seit der Gründung divi­diert. Das Unter­neh­men muss vor dem 1.11.2020 gegrün­det worden sein. Der Min­des­ter­satz liegt bei 2.300 Euro.

  • Die Bran­chen­ab­gren­zung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klas­si­fi­ka­ti­on vor­zu­neh­men. (Ihre Önace Zuord­nung erhalten Sie von der Sta­tis­tik Austria mittels einer Klas­si­fi­ka­ti­ons­mit­tei­lung. Sollten Sie Ihre Klas­si­fi­ka­ti­ons­mit­tei­lung verlegt haben, wenden Sie sich bitte an Sta­tis­tik Austria unter KLM@statistik.gv.at)

wei­ter­füh­ren­de Informationen:

FAQ des Finanz­mi­nis­te­ri­ums: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/infos-umsatzersatz.html

Richt­li­nie: PDF-Download

Liste der direkt betrof­fe­nen Branchen nach ÖNACE-2008-Klas­si­fi­ka­ti­on: PDF-Download

Quelle: https://news.wko.at/news/oesterreich/Umsatzersatz-Uebersicht-zur-neuen-Richtlinie.html

 

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells