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Coro­na­vi­rus: Lockdown-Umsatz­er­satz für behörd­lich geschlos­se­ne Unter­neh­men — Update


Dezember 2020 

Für den Zeitraum der ange­ord­ne­ten Schlie­ßung und somit zwischen 1. November und 6. Dezember 2020 (als Betrach­tungs­zeit­raum) erhalten öster­rei­chi­sche Unter­neh­men, die auf staat­li­che Anord­nung geschlos­sen bzw. ein­ge­schränkt wurden, bis zu 80% ihres Umsatzes basie­rend auf dem Vor­jah­res­zeit­raum ersetzt. Als Bemes­sungs­grund­la­ge gilt der Umsatz aus November 2019 (gem. UVA), welcher durch 30 divi­diert und mit der Anzahl der Lockdown-Tage mul­ti­pli­ziert wird. Wichtige Vor­aus­set­zung für den so genann­ten Lockdown-Umsatz­er­satz ist eine Arbeits­platz­ga­ran­tie für die Mit­ar­bei­ter; weshalb es im Zeitraum des Bezugs von Umsatz­er­satz zu keinen Kün­di­gun­gen kommen darf. Für die För­de­rung unschäd­lich sind hingegen bei­spiels­wei­se die Been­di­gung befris­te­ter Dienst­ver­hält­nis­se, ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung, Kün­di­gung durch den Dienst­neh­mer usw. Überdies muss das Unter­neh­men eine ope­ra­ti­ve Tätig­keit in Öster­reich ausgeübt haben (Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit oder aus Gewer­be­be­trieb) und bereits vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben.

Die Berech­nung der För­de­rung erfolgt auto­ma­tisch basie­rend auf den der Finanz­ver­wal­tung vor­lie­gen­den Daten. Sofern trotz des Lock­downs Umsätze erzielt werden (etwa durch die Bereit­stel­lung von Lie­fer­ser­vice im Gas­tro­no­mie­be­reich oder durch den Online-Verkauf eines behörd­lich geschlos­se­nen Han­dels­un­ter­neh­mens), kürzt dies den Umsatz­er­satz nicht. Die maximale För­de­rung pro Unter­neh­men beträgt 800.000 €, wobei bestimm­te Corona-Hilfen gegen­zu­rech­nen sind (z.B. Covid-19-Zuwen­dun­gen von Bun­des­län­dern, Gemein­den oder vom regio­na­len Wirt­schafts- und Tou­ris­mus­fonds). Die Min­dest­hö­he des Lockdown-Umsatz­er­sat­zes sind 2.300 € — diese För­de­rung wird also auch dann gewährt, sofern im November 2019 gar keine Umsätze erzielt werden konnten (z.B. aufgrund einer Reno­vie­rung des Betriebs etc.). Eine Kom­bi­na­ti­on von Umsatz­er­satz und Fix­kos­ten­zu­schuss (für unter­schied­li­che Zeit­räu­me) ist möglich. Ebenso kann der Umsatz­er­satz neben der Kurz­ar­beit bean­tragt werden.

Direkt vom Lockdown betrof­fe­ne Unter­neh­men inklu­si­ve kör­per­na­he Dienst­leis­ter wie etwa Friseure erhalten 80% des Lockdown-Umsatz­aus­falls. Bei Han­dels­un­ter­neh­men wird der Umsatz­er­satz gestaf­felt mit 20%, 40% oder 60% geregelt. Details finden sich unter https://www.umsatzersatz.at/wp-content/uploads/2020/11/Handelskategorisierung.pdf. So kann etwa im Rahmen des Spiel­wa­ren-Ein­zel­han­dels 40% geltend gemacht werden und im Ein­zel­han­del Beklei­dung 60% — im Ein­zel­han­del Möbel- und Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de beträgt der Umsatz­er­satz (nur) 20%. Bei Misch­be­trie­ben muss geschätzt werden, welcher Umsatz­an­teil der (stärker) betrof­fe­nen Branche zuzu­ord­nen ist und welcher nicht.

Der Antrag auf Lockdown-Umsatz­er­satz kann via Finan­zOn­line noch bis 15. Dezember 2020 an die COFAG erfolgen. Sowohl der Unter­neh­mer selbst als auch Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­hal­ter können den Antrag auf Umsatz­er­satz ein­brin­gen. Wenn bereits vor dem 23.11.2020 ein Lockdown-Umsatz­er­satz bean­tragt wurde, muss ein neu­er­li­cher Antrag nur dann gestellt werden, sofern sich der Grad der direkten Betrof­fen­heit geändert hat. Ansons­ten wird einfach der ent­spre­chen­de Betrag für 1. bis 6. Dezember 2020 zusätz­lich überwiesen.

Bild: © Adobe Stock — Stockfotos-MG

Bild: © Adobe Stock — kristina rütten