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Klienten-Info — Archiv

Bis zu 30% degres­si­ve Abset­zung für Abnut­zung (AfA) und beschleu­nig­te Gebäudeabschreibung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2020 

Diese beiden Maß­nah­men sollen zur Ent­las­tung von Unter­neh­men bei Inves­ti­tio­nen bei­tra­gen und auch zu Erleich­te­run­gen bei Ver­mie­tung und Ver­pach­tung führen. Da keine zeit­li­che Befris­tung vor­ge­se­hen ist, handelt es sich um “Dau­er­recht”. Die degres­si­ve Abschrei­bung stellt steu­er­lich — zu Fragen im Rahmen der Bilan­zie­rung und hin­sicht­lich Maß­geb­lich­keit siehe den Beitrag “Bilan­zie­rung von Covid-19-Maß­nah­men im Jah­res­ab­schluss” — eine Alter­na­ti­ve zur linearen Abschrei­bung dar und kann maximal 30% pro Jahr aus­ma­chen (es handelt sich dabei um die “geo­me­trisch” degres­si­ve AfA). Konkret erfolgt die AfA in fal­len­den Jah­res­be­trä­gen nach einem unver­än­der­li­chen Pro­zent­satz (höchs­tens 30%), wobei der Pro­zent­satz auf den jewei­li­gen Buchwert bzw. Rest­buch­wert den ent­spre­chen­den Jah­res­be­trag der Abschrei­bung ergibt. Die degres­si­ve Abschrei­bung kann im betrieb­li­chen wie im außer­be­trieb­li­chen Bereich ange­wen­det werden und auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.

Die degres­si­ve Abschrei­bung kann für nach dem 30.6.2020 ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirt­schafts­gü­ter ange­wen­det werden; im Falle der Her­stel­lung ist der Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung maß­ge­bend (auch wenn die Her­stel­lung vor dem 1. Juli 2020 begonnen worden ist). Der Übergang von der degres­si­ven zur linearen Abschrei­bung (nicht aber umge­kehrt) ist mit Beginn eines jeden Wirt­schafts­jah­res zulässig — es ist dann der vor­han­de­ne Rest­buch­wert durch die Rest­nut­zungs­dau­er zu divi­die­ren. Durch den Wechsel zur linearen Abschrei­bung wird jeden­falls eine Voll­ab­schrei­bung des Wirt­schafts­gu­tes ermög­licht. Schließ­lich ist auch die Halb­jah­res­re­ge­lung auf die degres­si­ve Abschrei­bung anzuwenden.

Bestimm­te Wirt­schafts­gü­ter sind von der degres­si­ven Abschrei­bung aus­ge­nom­men; es handelt sich dabei z.B. um unkör­per­li­che (falls nicht i.Z.m. Digi­ta­li­sie­rung, Öko­lo­gi­sie­rung und Gesundheit/Life Science) oder gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter, Gebäude, (grund­sätz­lich) Pkws und Kombis, mit fossiler Energie betrie­be­ne Ener­gie­er­zeu­gungs­an­la­gen usw.

Für nach dem 30. Juni 2020 ange­schaff­te Gebäude ist eine beschleu­nig­te Abschrei­bung möglich, indem im ersten Jahr eine “drei­fa­che Abschrei­bung” (das Drei­fa­che des regu­lä­ren Abschrei­bungs­sat­zes) und im zweiten Jahr eine zwei­fa­che Abschrei­bung des Gebäudes steu­er­lich geltend gemacht werden kann. Bei einem Büro­ge­bäu­de gilt daher bei­spiels­wei­se eine AfA von 7,5% im ersten Jahr und 5% im zweiten Jahr; danach geht es mit der AfA von 2,5% weiter. Die Halb­jah­res­ab­schrei­bungs­re­ge­lung gilt bei Gebäuden aus­drück­lich nicht, sodass auch bei der Inbe­trieb­nah­me in der zweiten Hälfte des (ersten) Wirt­schafts­jah­res drei volle Jah­res­ab­schrei­bun­gen steu­er­lich geltend gemacht werden können.

Bild: © Adobe Stock — jirsak