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Klienten-Info — Archiv

Bilan­zie­rung von Covid-19-Maß­nah­men im Jahresabschluss

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2020 

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden umfang­rei­che Maß­nah­men beschlos­sen, die auch zu Aus­wir­kun­gen auf die unter­neh­mens­recht­li­che Bilan­zie­rung führen (z.B. Kurz­ar­beits­bei­hil­fen, Fix­kos­ten­zu­schüs­se, Inves­ti­ti­ons­prä­mi­en). Darüber hinaus wurden steu­er­recht­li­che Abschrei­bungs­re­geln ange­passt, die eben­falls die Bilan­zie­rung ab dem Geschäfts­jahr 2020 beein­flus­sen können.

Bei der Bilan­zie­rung von Covid-19-Zuschüs­sen wird zum einen zwischen Inves­ti­ti­ons- und Auf­wands­zu­schüs­sen und zum anderen zwischen echten und unechten Zuschüs­sen unter­schie­den. Inves­ti­ti­ons­zu­schüs­se sind Zuschüs­se für Inves­ti­tio­nen in das Anla­ge­ver­mö­gen. Diese Zuschüs­se sind nach UGB in einem Son­der­pos­ten zu pas­si­vie­ren und nach Maßgabe der Abschrei­bun­gen der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, für die die Zuschüs­se gewährt wurden, ertrags­wirk­sam auf­zu­lö­sen (Brut­to­me­tho­de). Alter­na­tiv ist es nach UGB auch zulässig, die Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de um die gewähr­ten Zuschüs­se zu redu­zie­ren (Net­to­me­tho­de). Auf­wands­zu­schüs­se sind nach UGB nach Maßgabe des Auf­wands­an­falls ertrags­wirk­sam als sonstige betrieb­li­che Erträge zu erfassen. Eine offene Abset­zung von den jewei­li­gen Auf­wen­dun­gen ist alter­na­tiv eben­falls zulässig. Bei echten Zuschüs­sen besteht, anders als bei unechten Zuschüs­sen, keine Gegen­leis­tungs­ver­pflich­tung. Bei echten Zuschüs­sen ist eine For­de­rung dann zu akti­vie­ren, wenn der Berech­tig­te am Abschluss­stich­tag die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung des Zuschus­ses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bewil­ligt ist. Sofern ein Rechts­an­spruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicher­heit gren­zen­den Wahr­schein­lich­keit gestellt werden wird, muss keine Bewil­li­gung vorliegen.

Die Corona-Kurz­ar­beit dient dazu, die Per­so­nal­kos­ten von Unter­neh­men während der Covid-19-Krise vor­über­ge­hend zu ver­rin­gern. Die Bei­hil­fen zur Kurz­ar­beit stellen einen Auf­wands­zu­schuss dar und sind daher nach UGB als sons­ti­ger betrieb­li­cher Ertrag zu erfassen. Alter­na­tiv dürfen die Bei­hil­fen offen von den Per­so­nal­auf­wen­dun­gen abge­setzt werden. Eine Sal­die­rung ist nicht zulässig.

Fix­kos­ten­zu­schüs­se sollen zur Erhal­tung der Zah­lungs­fä­hig­keit und zur Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten von Unter­neh­men im Zusam­men­hang mit der Aus­brei­tung von Covid-19 dienen. Fix­kos­ten­zu­schüs­se sind Auf­wands­zu­schüs­se und daher analog zu den Kurz­ar­beits­bei­hil­fen zu bilanzieren.

Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie soll für Unter­neh­men in der Covid-19-Krise einen ver­stärk­ten Anreiz für Inves­ti­tio­nen, ins­be­son­de­re in den Berei­chen Öko­lo­gi­sie­rung, Digi­ta­li­sie­rung und Gesund­heit bzw. Life Science, bieten. Die Inves­ti­ti­ons­prä­mie stellt einen Inves­ti­ti­ons­zu­schuss dar und ist daher in einem Son­der­pos­ten zu pas­si­vie­ren und in weiterer Folge laufend ertrags­wirk­sam auf­zu­lö­sen (Brut­to­me­tho­de). Alter­na­tiv ist es zulässig, die Anschaf­fungs- bzw. Her­stel­lungs­kos­ten um die Inves­ti­ti­ons­prä­mie zu kürzen (Net­to­me­tho­de).

Durch die Maß­nah­men des Kon­junk­tur­stär­kungs­ge­setz 2020 soll Öster­reich im Bereich des Abga­ben­rechts gestärkt aus der Covid-19-Krise kommen. Das Gesetz sieht unter anderem die Mög­lich­keit einer degres­si­ven Abschrei­bung vor. Diese Neuerung bei den gesetz­li­chen Abschrei­bungs­re­geln hat auch Aus­wir­kun­gen auf den Jahresabschluss.

Für bestimm­te Wirt­schafts­gü­ter, die nach dem 30.6.2020 ange­schafft bzw. her­ge­stellt werden, ist steu­er­lich eine degres­si­ve Abschrei­bung mit einem unver­än­der­li­chen Pro­zent­satz von maximal 30% des jewei­li­gen (Rest)Buchwerts zulässig. Ein Wechsel von der degres­si­ven zur linearen Abschrei­bung ist möglich. Ein Wechsel von der linearen zur degres­si­ven Abschrei­bung ist hingegen nicht zulässig. Die Vor­schrif­ten zur steu­er­li­chen Halb­jah­res­ab­schrei­bung sind anzu­wen­den. Fraglich ist, ob die degres­si­ve Abschrei­bung aufgrund der Maß­geb­lich­keit steu­er­lich nur dann geltend gemacht werden kann, wenn auch im Jah­res­ab­schluss nach UGB degres­siv abge­schrie­ben wird. Nach UGB ist jedoch das Ste­tig­keits­ge­bot zu beachten und es ist im Ein­zel­fall zu beur­tei­len, ob eine degres­si­ve Abschrei­bung über­haupt zulässig ist. Aufgrund dieser prak­ti­schen Probleme hat das BMF mit­ge­teilt, dass die degres­si­ve Abschrei­bung steu­er­lich jeden­falls für Anschaf­fun­gen bis zum 31.12.2021 — unab­hän­gig von der Bilan­zie­rung nach UGB — geltend gemacht werden kann. Die legis­ti­sche Umset­zung bleibt abzu­war­ten. Zu beachten ist, dass bei Abwei­chun­gen zwischen der steu­er­li­chen und der unter­neh­mens­recht­li­chen Vor­ge­hens­wei­se latente Steuern nach UGB zu bilan­zie­ren sind.

Noch vor dem Ausbruch der Covid-19-Krise wurde die steu­er­li­che Grenze für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) von 400 € auf 800 € ange­ho­ben. Die steu­er­li­che Sofort­ab­schrei­bung von GWG ist unver­än­dert ein Wahl­recht. Das UGB bietet eben­falls die Mög­lich­keit einer Sofort­ab­schrei­bung von gering­wer­ti­gen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den, enthält jedoch keine Betrags­gren­ze. Im UGB kann somit, solange nicht gegen den True and Fair View ver­sto­ßen wird, eine andere Betrags­gren­ze als im Steu­er­recht gewählt werden. Auch hier ist zu beachten, dass bei Abwei­chun­gen zwischen der steu­er­li­chen und der unter­neh­mens­recht­li­chen Vor­ge­hens­wei­se latente Steuern nach UGB zu bilan­zie­ren sind. 

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