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Coro­na­vi­rus: Ände­run­gen der Corona-Kurz­ar­beit ab 1.6.2020

Ab 1.6.2020 gibt es eine neue Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung. Diese gilt

    Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells

  • für Erst­an­trä­ge mit Beginn der Kurz­ar­beit ab 1.6. (oder später) sowie
  • für alle Ver­län­ge­rungs­an­trä­ge mit Fort­set­zung der Kurz­ar­beit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Beispiel: Eine von 1.4. bis 31.5. ver­ein­bar­te Kurz­ar­beit soll ver­län­gert werden. Hier ist nur ein Ände­rungs­be­geh­ren zu stellen, um die maximale Dauer der Erst­ge­wäh­rung von 3 Monaten aus­zu­schöp­fen. Erst für eine weitere Ver­län­ge­rung ist die neue Ver­ein­ba­rung heranzuziehen.

Erst- und Ver­län­ge­rungs­an­trä­ge, die bereits auf Basis der bis­he­ri­gen Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung per 1.6. (oder später) gestellt wurden, benö­ti­gen eine neue Sozi­al­part­ner­ver­ein­ba­rung. Sie werden vom AMS verständigt. 

Zum Ver­fah­ren

  • Unter­neh­men schlie­ßen die neue Kurz­ar­beits­ver­ein­ba­rung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie NICHT den Sozi­al­part­nern über­mit­teln oder deren Zustim­mung einholen.
  • Unter­neh­men über­mit­teln die abge­schlos­se­ne Ver­ein­ba­rung DIREKT DEM AMS, indem sie im Zuge der Begeh­rens­stel­lung über das eAMS-Konto diese hoch­la­den und gleich­zei­tig den Erst- oder Ver­län­ge­rungs­an­trag stellen.
  • Die Wirt­schafts­kam­mer stimmt den Ver­ein­ba­run­gen pauschal zu. Das AMS infor­miert den ÖGB, der sich die Prüfung der Ver­ein­ba­run­gen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewil­ligt das AMS den Antrag. Ansons­ten ergeht ein Ver­bes­se­rungs­auf­trag an das Unternehmen.

Die Eck­punk­te der neuen Sozialpartnervereinbarung 

Ver­gü­tung

Es bleibt bei der Net­to­er­satz­ra­te von 80/85/90%. Wenn in einem Monat mehr geleis­tet wird, als es diesem Net­to­ein­kom­men ent­spricht, steht ein ent­spre­chend höherer Lohn zu. 

Beispiel:

  Monat 1 Monat 2 Monat 3
Arbeits­zeit 60% 60% 100%
Entgelt auf Basis Netto 80/85/90% Netto 80/85/90% Netto 100%

Arbeits­zeit

  • Sie muss wei­ter­hin zwischen 10 und 90% der Arbeits­zeit vor Kurz­ar­beit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
  • Der Arbeit­ge­ber kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine höhere Arbeits­zeit anordnen, als in der Ver­ein­ba­rung grund­sätz­lich vereinbart.
  • Unter­neh­men müssen künftig nicht mehr die Sozi­al­part­ner von Arbeits­zeit­än­de­run­gen verständigen. 

Beschäf­tig­ten­stand

Wie bisher müssen Unter­neh­men während Kurz­ar­beit grund­sätz­lich den Beschäf­tig­ten­stand halten und dürfen Mit­ar­bei­ter nicht kündigen. Die neue Ver­ein­ba­rung klärt und lockert diese Pflich­ten, so entfällt mit Zustim­mung des Betriebs­ra­tes (bei Betriebs­ver­ein­ba­rung) bzw. der Gewerk­schaft (bei Ein­zel­ver­ein­ba­rung) oder des AMS-Regio­nal­bei­rats die Behal­te­pflicht nach Kurz­ar­beit. Keine Auf­füll­pflicht besteht bei Been­di­gun­gen in der Pro­be­zeit oder aufgrund Pensionsantritt. 

Infor­ma­ti­on

Von der Kurz­ar­beit erfasste Arbeit­neh­mer erhalten inner­halb eines Monats einen Kurz­ar­beits­dienst­zet­tel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung. 

Quellen und weitere Infos WKO: https://www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab‑1–6‑2020.html