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Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Ergeb­nis­glät­tung durch Ver­lust­rück­trag für Verluste aus 2020

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2020 

Mit dem Kon­junk­tur­stär­kungs­ge­setz 2020 ist kri­sen­be­dingt ein Novum in das öster­rei­chi­sche Steu­er­recht auf­ge­nom­men worden. Mithilfe des Ver­lust­rück­trags wurde eine Ent­las­tungs­maß­nah­me geschaf­fen, die zu einer nach­hal­ti­gen Erholung der Wirt­schaft bei­tra­gen soll. Konkret können die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der COVID-19-Krise durch eine Ergeb­nis­glät­tung steu­er­lich abge­fe­dert werden — Unter­neh­men können nämlich ihre steu­er­li­chen Verluste aus dem Jahr 2020 in die ver­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me 2019 und 2018 rück­tra­gen und dadurch (idea­ler­wei­se) mit Gewinnen dieser Jahre aus­glei­chen. Der Ver­lust­rück­trag führt dabei zu einem posi­ti­ven Liqui­di­täts­ef­fekt, da nicht mehr auf zukünf­ti­ge Gewinne für den Ver­lust­vor­trag gewartet werden muss, sondern Verluste mit bereits in der Ver­gan­gen­heit erziel­ten Gewinnen ver­rech­net werden können.

Der Ver­lust­rück­trag knüpft an einige Vor­aus­set­zun­gen. Neben dem Vor­lie­gen von betrieb­li­chen Ein­künf­ten ist der Ver­lust­rück­trag mit 5 Mio. € pro Unter­neh­men begrenzt. Auf Antrag kann also der Verlust aus der Ver­an­la­gung 2020 im Rahmen der Ver­an­la­gung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. € vom Gesamt­be­trag der Ein­künf­te vor Son­der­aus­ga­ben und außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen abge­zo­gen werden. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann ein ver­blei­ben­der Verlust im Rahmen der Ver­an­la­gung 2018 (Höchst­be­trag 2 Mio. €) rück­ge­tra­gen werden. Der neue Ver­lust­rück­trag geht dem schon länger bestehen­den Ver­lust­vor­trag vor, wobei Verluste aus der Ver­an­la­gung 2020, welche nicht rück­ge­tra­gen werden können, vor­ge­tra­gen und in den Fol­ge­jah­ren als Son­der­aus­ga­ben steu­er­lich geltend gemacht werden können. Für GmbH und AG ist beim Ver­lust­vor­trag die 75%-Grenze (Aus­gleich des Verlusts mit 75% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te) zu berück­sich­ti­gen, welche aber nicht beim Ver­lust­rück­trag gilt. Der Ver­lust­rück­trag ist ver­fah­rens­recht­lich auch möglich, wenn bereits für die Ver­an­la­gungs­jah­re 2019 oder 2018 ein Bescheid erlassen worden ist.

Erwar­tungs­ge­mäß gelten Son­der­re­ge­lun­gen für Unter­neh­men mit abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr und bei Unter­neh­mens­grup­pen. Wenn ein abwei­chen­des Wirt­schafts­jahr im Kalen­der­jahr 2020 endet, haben Unter­neh­men dahin­ge­hend ein Wahl­recht, dass sie entweder den Verlust aus der Ver­an­la­gung 2020 (Wirt­schafts­jahr 2019/20) oder aus der Ver­an­la­gung 2021 (Wirt­schafts­jahr 2020/21) rück­tra­gen. Das Wahl­recht kann ins­be­son­de­re dann vor­teil­haft sein, wenn sich die kri­sen­be­ding­te Ver­schlech­te­rung der Auf­trags­la­ge erst zeit­ver­zö­gert bemerk­bar macht. Im Rahmen der Grup­pen­be­steue­rung ist (auch aus Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chungs­grün­den) der Ver­lust­rück­trag aus­schließ­lich auf Ebene des Grup­pen­trä­gers möglich. Maß­ge­bend ist überdies das Grup­pen­ein­kom­men und der Höchst­be­trag beträgt 5 Mio. € für den Grup­pen­trä­ger und 5 Mio. € für jedes unbe­schränkt oder beschränkt steu­er­pflich­ti­ge Grup­pen­mit­glied (dessen Ein­kom­men dem Grup­pen­trä­ger zuge­rech­net wurde).

Im Sinne eines mög­lichst schnel­len Liqui­di­täts­ef­fekts wird schließ­lich sicher­ge­stellt, dass eine Ver­lust­be­rück­sich­ti­gung (Ver­lust­rück­trag) im Rahmen der Ver­an­la­gung 2019 bzw. 2018 bereits vor der Ver­an­la­gung 2020 möglich ist. Dies soll mittels einer soge­nann­ten “COVID-19-Rücklage” in der Ver­an­la­gung 2019 gelingen. Konkret können vor­aus­sicht­lich betrieb­li­che Verluste 2020 bereits im Rahmen der Ver­an­la­gung 2019 bei Ermitt­lung des Gewinns durch die COVID-19-Rücklage als beson­de­ren Abzugs­pos­ten und somit gewinn­min­dernd berück­sich­tigt werden.

Bild: © Adobe Stock — mihacreative