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Klienten-Info — Archiv

Aus­falls­bo­nus bringt bis zu 60.000 € pro Monat

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2021 

Nicht zuletzt aufgrund der Ver­län­ge­rung des Lock­downs wurden neue Maß­nah­men beschlos­sen, um die Unter­neh­men zu unter­stüt­zen und Arbeits­plät­ze zu sichern. Nunmehr soll der soge­nann­te Aus­falls­bo­nus zusätz­li­che Liqui­di­tät für die Unter­neh­men bringen. Wesent­li­ches Merkmal dieser COVID-19-Unter­stüt­zung ist mitunter, dass der Aus­falls­bo­nus nicht nur auf Unter­neh­men beschränkt ist, welche unmit­tel­bar von der Schlie­ßung während des Lock­downs betrof­fen sind.

Vielmehr kann jedes Unter­neh­men, das mehr als 40% Umsatz­aus­fall im Ver­gleich zum jewei­li­gen Monats­um­satz im Ver­gleichs­zeit­raum März 2019 bis Februar 2020 zu beklagen hat, den Aus­falls­bo­nus bean­tra­gen. Die Ersatz­ra­te beträgt 30% des Umsatz­aus­falls und ist mit 60.000 € pro Monat gede­ckelt. Konkret setzt sich der Aus­falls­bo­nus zu einer Hälfte aus dem Aus­falls­bo­nus und zu der anderen Hälfte aus einem Vor­schuss auf den Fix­kos­ten­zu­schuss (800.000) zusammen.

Der Antrag auf den Aus­falls­bo­nus kann — durch das Unter­neh­men selbst — monat­lich ab dem 16. des Monats für das Vormonat gestellt werden (der Aus­falls­bo­nus für Jänner 2021 also ab 16. Februar 2021). Die Über­prü­fung des Umsatz­ein­bruchs erfolgt im Nach­hin­ein durch einen Steu­er­be­ra­ter bei Abgabe des Antrags für den Fix­kos­ten­zu­schuss. Da der Aus­falls­bo­nus an den Fix­kos­ten­zu­schuss gebunden ist, herrscht die grund­sätz­li­che Ver­pflich­tung, bis Jah­res­en­de einen Antrag auf den Fix­kos­ten­zu­schuss zu stellen.

Bild: © Adobe Stock — bluedesign