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Klienten-Info — Archiv

(Einkommen)Steuerliche Begüns­ti­gun­gen für Mit­ar­beit bei Test- und Impf­stra­ßen — ein kurzer Überblick

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2021 

COVID-19-Test­stra­ßen und nunmehr bereits länger auch Impf­stra­ßen sind aus dem all­täg­li­chen Leben nicht weg­zu­den­ken. Um ent­spre­chend viele Menschen testen bzw. impfen lassen zu können, sind viele “Helfer” zugange. Mit der Frage, wie die Auf­wands­ent­schä­di­gung für unter­stüt­zen­de Personen steu­er­lich zu behan­deln ist, hat sich das BMF aus­ein­an­der­ge­setzt. Die FAQs drehen sich um bevöl­ke­rungs­wei­te Tes­tun­gen oder Impf­ak­tio­nen und umfassen ins­be­son­de­re ertrag­steu­er­li­che Aspekte.

Ein­kom­men­steu­er­lich sind grund­sätz­lich Befrei­un­gen von Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen bei bevöl­ke­rungs­wei­ten Tes­tun­gen oder Impf­ak­tio­nen (Corona-Impf­stra­ße) vor­ge­se­hen, wenn bestimm­te Stun­den­sät­ze nicht über­schrit­ten werden. So sind die von den Ländern und Gemein­den bis 30. Juni 2021 an nicht haupt­be­ruf­lich tätige, unter­stüt­zen­de Personen gewährte Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen von bis zu 20 € pro Stunde für medi­zi­nisch geschul­tes Personal und von bis zu 10 € pro Stunde für sonstige unter­stüt­zen­de Personen einkommensteuerfrei.

Wird der Stun­den­satz über­schrit­ten, ist der dar­über­hin­aus­ge­hen­de Teil steu­er­pflich­tig. Von einer steu­er­lich begüns­tig­ten neben­be­ruf­li­chen Mit­ar­beit ist aus­zu­ge­hen, wenn die Mit­ar­beit nicht im Rahmen des regu­lä­ren Dienst­ver­hält­nis­ses (etwa durch eine in einem Kran­ken­haus ange­stell­te Ärztin während ihrer Freizeit) bzw. der normalen betrieb­li­chen Tätig­keit erfolgt. Die Steu­er­be­frei­ung gilt übrigens auch für Pen­sio­nis­ten und wird nicht dadurch getrübt, dass Pen­si­ons­be­zie­her in bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen nur gering­fü­gig dazu­ver­die­nen dürfen.

Bild: © Adobe Stock — blende11.photo