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Zuschüs­se für ener­gie­in­ten­si­ve Unter­neh­men — Update

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2022 

Der dra­ma­ti­sche Anstieg bei den Ener­gie­kos­ten stellt fast alle Unter­neh­men vor massive Kos­ten­stei­ge­run­gen. Eine teil­wei­se Abfe­de­rung sollen die Maß­nah­men aus dem bereits beschlos­se­nen Unter­neh­mens-Ener­gie­kos­ten­zu­schuss­ge­setz – UEZG — bringen. Dieses ist mit 19. November 2022 in Kraft getreten, nachdem die EU-Kom­mis­si­on die gesetz­li­chen Grund­la­gen für den Ener­gie­kos­ten­zu­schuss geneh­migt hat. Ziel ist die Unter­stüt­zung von “ener­gie­in­ten­si­ven Unter­neh­men”. Als solche gelten Unter­neh­men, bei denen sich die Energie- oder Strom­be­schaf­fungs­kos­ten auf min­des­tens 3,0 % des Pro­duk­ti­ons­wer­tes belaufen.

Unter “Pro­duk­ti­ons­wert” ist der Umsatz, berei­nigt um Bestands­ver­än­de­run­gen bei fertigen und unfer­ti­gen Erzeug­nis­sen und zum Wie­der­ver­kauf erwor­be­ne Waren und Dienst­leis­tun­gen minus Käufe von Waren und Dienst­leis­tun­gen zum Wie­der­ver­kauf, zu ver­ste­hen. Es handelt sich somit um eine Art “Roh­ertrag”. Basis für die Ermitt­lung der 3 %-Schwelle ist der letzte Jah­res­ab­schluss, d.h. in der Regel der Abschluss zum 31.12.2021.

Die För­de­rung – mitt­ler­wei­le wurde auch die För­der­richt­li­nie zum Ener­gie­kos­ten­zu­schuss ver­öf­fent­licht — richtet sich grund­sätz­lich an ener­gie­in­ten­si­ve, gewerb­li­che und gemein­nüt­zi­ge Unter­neh­men und unter­neh­me­ri­sche Bereiche von gemein­nüt­zi­gen Vereinen. Um kleinere Unter­neh­men sowie unter­neh­me­ri­sche Bereiche von gemein­nüt­zi­gen Vereinen zu unter­stüt­zen, entfällt ledig­lich bei Jah­res­um­sät­zen bis 700.000 € das 3 %-Ener­gie­in­ten­si­täts­kri­te­ri­um.

Nicht för­de­rungs­fä­hig sind ener­gie­pro­du­zie­ren­de und mine­ral­ver­ar­bei­ten­de Unter­neh­men oder die land- und forst­wirt­schaft­li­che Urpro­duk­ti­on. Ebenso aus­ge­schlos­sen sind Banken und Unter­neh­men im sons­ti­gen Finan­zie­rungs­we­sen sowie im Ver­si­che­rungs­we­sen wie auch im Immo­bi­li­en­be­reich. Die För­de­rung ist auch an die Umset­zung von Ener­gie­spar­maß­nah­men geknüpft. So müssen bis zum 31.3.2023 Ener­gie­spar­maß­nah­men im Bereich der Beleuch­tung und Heizung im Außen­be­reich gesetzt werden, um die För­de­rung erhalten zu können – diese sind auch schrift­lich festzuhalten.

Darüber hinaus müssen sich die Unter­neh­men ver­pflich­ten, ab dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Ver­öf­fent­li­chung der För­der­richt­li­nie keine Bonus­zah­lun­gen, die eine bestimm­te Höhe über­schrei­ten, an Vor­stän­de oder Geschäfts­füh­rer für das laufende Geschäfts­jahr aus­zu­zah­len. Die Beschrän­kung liegt hierbei in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonus­zah­lun­gen für das Wirt­schafts­jahr 2021. Nicht betrof­fen von dieser Ein­schrän­kung sind bereits vor dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Ver­öf­fent­li­chung der För­der­richt­li­nie aus­ge­zahl­te oder gewährte Bonus­zah­lun­gen für das laufende Geschäftsjahr.

Es sind ins­ge­samt vier För­der­stu­fen mit unter­schied­li­chen Anfor­de­run­gen und För­de­run­gen vorgesehen:

  • Stufe 1: För­de­rung der Preis­dif­fe­renz zwischen 2021 und 2022 (Mehr­kos­ten) im Ausmaß von 30 % unter Berück­sich­ti­gung des Ver­brauchs 2022. Die minimale För­der­hö­he liegt bei 2.000 €, die maximale För­der­hö­he bei 400.000 €. Geför­dert werden die Mehr­kos­ten für den Ver­brauch von Strom, Gas und Treibstoffen.
  • Stufe 2: Hier müssen sich die Arbeits­prei­se für Strom und Gas im Ver­gleich zum Vorjahr zumin­dest ver­dop­pelt haben. In diesem Fall werden bis zu 70 % des Vor­jah­res­ver­brauchs mit maximal 30 % geför­dert. Die maximale För­der­hö­he beträgt 2 Mio. €. Der Treib­stoff­ver­brauch spielt auf dieser Stufe keine Rolle.
  • Stufe 3: Neben den Vor­aus­set­zun­gen für Stufe 1 und 2 ist ein durch die Ener­gie­kos­ten ver­ur­sach­ter Betriebs­ver­lust (EBITDA) erfor­der­lich, um einen Zuschuss von bis zu 25 Mio. € zu erhalten. Die Berech­nung des Zuschus­ses in Stufe 3 erfolgt analog zu Stufe 2, wobei ein För­der­satz von 50 % zur Anwen­dung gelangt.
  • Stufe 4: In Stufe 4 werden nur aus­ge­wähl­te Branchen nach dem Befris­te­ten Kri­sen­rah­men unter­stützt. Hier sind maximale Zuschüs­se pro Unter­neh­men bis zu 50 Mio. € möglich.

Die För­de­run­gen beziehen sich auf Ener­gie­auf­wen­dun­gen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. Sep­tem­ber 2022 ange­fal­len sind.

Mit der Abwick­lung der Zuschüs­se ist die Austria Wirt­schafts­ser­vice GmbH (aws) betraut. Alle För­der­wer­ber, die sich im Zeitraum von 7.11.2022 bis 28.11.2022 regis­triert haben, können eine För­de­rung bean­tra­gen. Die kon­kre­ten Anträge können im Zeitraum vom 29.11.2022 bis 15.2.2023 gestellt werden. Der För­der­topf ist mit 1,3 Mrd. € begrenzt. Eine Fest­stel­lung eines Steu­er­be­ra­ters, Wirt­schafts­prü­fers oder Bilanz­buch­hal­ters wird im Zuge der Antrag­stel­lung benötigt (z.B. zum Nachweis der Ener­gie­in­ten­si­tät des Unter­neh­mens, der Höhe der för­der­ba­ren Ener­gie­mehr­auf­wen­dun­gen, zur Bestä­ti­gung des Vor­lie­gens eines Betriebs­ver­lusts usw.).

Bild: © Adobe Stock — vchalup