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Klienten-Info — Archiv

Kurz-Info: Steu­er­erklä­rungs­frist 30. Juni 2022 bei Quotenregelung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2022 

Wenn die (Jahres)Steuererklärung elek­tro­nisch ein­ge­reicht wird, muss dies grund­sätz­lich spä­tes­tens mit dem 30. Juni des Fol­ge­jah­res erfolgen — Ein­rei­chun­gen in Papier­form müssen schon bis 30. April des Fol­ge­jah­res erledigt sein. Wenn Steu­er­pflich­ti­ge aller­dings von soge­nann­ten Quo­ten­ver­tre­tern, ins­be­son­de­re von Steu­er­be­ra­tern, gegen­über dem Finanz­amt ver­tre­ten werden, können die Steu­er­erklä­run­gen regel­mä­ßig erst mit Ende April des zweit­fol­gen­den Jahres abge­ge­ben werden (grund­sätz­lich ist der 31. März des zweit­fol­gen­den Jahres Stichtag, wobei all­jähr­lich eine Tole­ranz­frist von einem Monat gewährt wird).

Durch Erlass des BMF wurde diese Tole­ranz­frist im Rahmen der Quo­ten­re­ge­lung für die Steu­er­erklä­rung 2020 einmal auf drei Monate erstreckt. Begrün­det wird dies mit den noch immer andau­ern­den Belas­tun­gen in Folge der COVID-19-Pandemie. Steu­er­erklä­run­gen für das Jahr 2020 gelten im Rahmen der Quo­ten­re­ge­lung folglich als recht­zei­tig ein­ge­reicht (sofern noch keine Frist­set­zung erfolgt ist), wenn sie bis zum 30. Juni 2022 via Finan­zOn­line abge­ge­ben werden.

Bild: © Adobe Stock — Berk