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Klienten-Info — Archiv

Abschaf­fung der kalten Pro­gres­si­on — was im Jahr 2023 passiert

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2022 

Mit der Abschaf­fung der “kalten Pro­gres­si­on” wurde nunmehr einer lang­jäh­ri­gen For­de­rung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetz­wer­dungs­pro­zes­ses (“Teue­rungs-Ent­las­tungs­pa­ket Teil II”) sind nun — als Regie­rungs­vor­la­ge Stand Mitte Sep­tem­ber 2022 — weitere Details bekannt geworden, welche Aus­wir­kun­gen sich konkret im Jahr 2023 ergeben. 

Generell gilt, dass 2/3 der Infla­ti­ons­ra­te auto­ma­tisch ange­passt werden und das ver­blei­ben­de Drittel für ziel­ge­rich­te­te Maß­nah­men vor­ge­se­hen ist. Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO-Studie maß­ge­bend für die aus­zu­glei­chen­de Infla­ti­on von 5,2 % (Durch­schnitt der jähr­li­chen Infla­ti­ons­ra­te von Juli 2021 bis Juni 2022). Im Sinne der Bekämp­fung der kalten Pro­gres­si­on ändern sich folgende (Grenz)Beträge, wodurch es zu steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen kommt.

Anpas­sung der Grenz­be­trä­ge des Einkommensteuertarifs

Aktuell

2023

Grenz­be­trag

Bis 11.000 €

Bis 11.693 €

0 %

Über 11.000 bis 18.000 €

Über 11.693 bis 19.134 €

20 %

Über 18.000 bis 31.000 €

Über 19.134 bis 32.075 €

30 %

Über 31.000 bis 60.000 €

Über 32.075 bis 62.080 €

41 %

Über 60.000 bis 90.000 €

Über 62.080 bis 93.120 €

48 %

Über 90.000 €

Über 93.120 €

50 %

Allein­ver­die­ner- und Alleinerzieherabsetzbetrag

 

Aktuell

2023

Ein Kind

494 €

520 €

Zwei Kinder

669 €

704 €

Drei Kinder

220 €
(Zuschlag)

232 €
(Zuschlag)

Ein­kom­mens­gren­ze Partner jährlich

6.000 €

6.312 €

Unter­halts­ab­setz­be­trag

 

Aktuell

2023

Für das erste Kind

29,20 €

31 €

Für das zweite Kind

43,80 €

47 €

Für das dritte und jedes weitere Kind

58,40 €

62 €

Ver­kehrs­ab­setz­be­trag

Aktuell

2023

400 €

421 €

690 €
(erhöht)

726 €
(erhöht)

660 €
(Zuschlag)

684 €
(Zuschlag)

Ein­schleif­gren­zen

12.200 €

12.835 €

13.000 €

13.676 €

16.000 €

16.832 €

24.500 €

25.774 €

Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag

Aktuell

2023

825 €

868 €

1.214 €
(erhöht)

1.278 €
(erhöht)

Ein­kom­mens­gren­ze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

2.200 €

2.315 €

Ein­schleif­gren­zen

19.930 €

20.967 €

26.500 €

26.826 €

17.500 €

18.410 €

25.500 €

26.826 €

SV-Rück­erstat­tung

 

Aktuell

2023

SV-Rück­erstat­tung (Arbeit­neh­mer)

400 €

421 €

SV-Rück­erstat­tung (Arbeit­neh­mer inkl. Pendlerzuschlag)

500 €

526 €

Zuzüg­lich SV-Bonus (Arbeit­neh­mer, wenn Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag zusteht)

650 €

684 €

SV-Rück­erstat­tung (Pen­sio­nis­ten)

550 €

579 €

Weitere Maß­nah­men im Rahmen des Teue­rungs-Ent­las­tungs­pa­ket Teil II sollen auch zur weiteren Öko­lo­gi­sie­rung des Steu­er­rechts bei­tra­gen. So sind bei­spiels­wei­se Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers bis 200 € pro Jahr für die Nutzung CO2-emis­si­ons­frei­er Fahr­zeu­ge von der Steuer befreit, wenn diese im Rahmen von Car-Sharing-Platt­for­men genutzt werden (z.B. Autos, Motor­rä­der, E‑Bikes und E‑Scooter). Im Bereich der Land- und Forst­wirt­schaft werden die für die Pau­scha­lie­rung vor­ge­se­he­nen Ein­heits­wert- und Umsatz­gren­zen ange­ho­ben. Künftig soll demnach eine pau­scha­lier­te Gewinn­ermitt­lung bei einem Ein­heits­wert von bis zu 165.000 € sowie bei Umsätzen von bis zu 600.000 € (Anhebung der Umsatz­gren­ze für nicht­buch­füh­rungs­pflich­ti­ge Unter­neh­mer hin­sicht­lich der Anwen­dung der land- und forst­wirt­schaft­li­chen Pau­scha­lie­rung) zur Anwen­dung kommen können. Schließ­lich soll auch der Dienst­ge­ber­bei­trag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt werden.

Teil III des Teue­rungs-Ent­las­tungs­pa­kets (Ein­brin­gung als Regie­rungs­vor­la­ge Mitte Sep­tem­ber 2022) soll schließ­lich zur Stärkung der Kauf­kraft bei­tra­gen, indem die Sozi­al­leis­tun­gen jährlich ab 2023 valo­ri­siert werden. Folgende Leis­tun­gen werden demnach an die Infla­ti­on angepasst:

  • Kranken‑, Reha­bi­li­ta­ti­ons- und Wiedereingliederungsgeld;
  • Umschu­lungs­geld;
  • Stu­di­en­bei­hil­fe und Schülerbeihilfe;
  • Kin­der­be­treu­ungs­geld und Familienzeitbonus;
  • Fami­li­en­bei­hil­fe, Schul­start­geld, Mehr­kind­zu­schlag und Kinderabsetzbetrag.

Die finale Gesetz­wer­dung bleibt abzuwarten.

Bild: © Adobe Stock — Stockwerk-Fotodesign