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Artikel zum Thema: Verfassungswidrigkeit

Auf dem Prüf­stand — Berech­nung der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er verfassungswidrig?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Land­wir­te-Info

November 2010 

Werden einer Stiftung bei­spiels­wei­se Wert­pa­pie­re oder Unter­neh­mens­an­tei­le zuge­wen­det, so ist deren aktu­el­ler Wert für die Bemes­sungs­grund­la­ge der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er maß­ge­bend. Bei der Zuwen­dung von Grund­stü­cken hingegen bemisst sich derzeit die Stif­tungs­ein­gangs­steu­er vom drei­fa­chen Ein­heits­wert. In der Praxis liegen die Ein­heits­wer­te stets deutlich unter dem Ver­kehrs­wert. Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat nun Bedenken geäußert, dass diese Unter­schei­dung unsach­lich und ver­fas­sungs­wid­rig sein könnte. Im nunmehr ein­ge­lei­te­ten Geset­zes­prü­fungs­ver­fah­ren soll im ersten Halbjahr 2011 eine Klärung her­bei­ge­führt werden. Wie im Falle einer Ver­fas­sungs­wid­rig­keit eine mögliche Ersatz­re­ge­lung aussehen könnte, ist derzeit noch nicht absehbar.

Für die Berech­nung der Grund­steu­er hat der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof keine Bedenken gegen den Ein­heits­wert als Bemes­sungs­grund­la­ge geäußert. Zwar findet die Berech­nung auch hier auf Basis ver­al­te­ter Ein­heits­wer­te statt, aber es handelt sich dabei — anderes als bei der (seit 1.8.2008 auf­ge­ho­be­nen) Schen­kungs- und Erb­schafts­steu­er und bei der nunmehr in Zweifel gezo­ge­nen Berech­nung der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er — um ein Problem, das aus­schließ­lich das Grund­ver­mö­gen betrifft. Es kommt daher zu keinen Ver­zer­run­gen durch Anwen­dung unter­schied­li­cher Bemes­sungs­grund­la­gen. Da sich aktuell in den von der Regie­rung vor­ge­stell­ten Steu­er­plä­nen keine Maß­nah­men für die Grund­steu­er finden, kann das vor­han­de­ne, für den Steu­er­pflich­ti­gen günstige Ein­heits­wert­sys­tem weiter Anwen­dung finden. 

Bild: © stokkete — Fotolia