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Neue Alter­na­ti­ve zur Bil­dungs­ka­renz — die Bildungsteilzeit


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Neue Alter­na­ti­ve zur Bil­dungs­ka­renz — die Bildungsteilzeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2013 

In den letzten Jahren hat sich die Bil­dungs­ka­renz (Frei­stel­lung für Bil­dungs­maß­nah­men für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und einem Jahr bei Bezug eines Wei­ter­bil­dungs­gel­des in Höhe des fiktiven Arbeits­lo­sen­gel­des) zuneh­men­der Beliebt­heit erfreut. Es hat sich aller­dings auch gezeigt, dass dieses Instru­ment vor allem von gut aus­ge­bil­de­ten und gut ver­die­nen­den Personen genutzt wurde.

Mit dem Sozi­al­rechts-Ände­rungs­ge­setz 2013 wird zusätz­lich ab 1.7.2013 eine Alter­na­ti­ve in Form der Bil­dungs­teil­zeit ein­ge­führt. Im Gegen­satz zur Bil­dungs­ka­renz soll mit der Bil­dungs­teil­zeit die Wei­ter­bil­dung neben einer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung im auf­rech­ten Arbeits­ver­hält­nis ermög­licht werden. Damit soll auch für Bezieher von klei­ne­ren Ein­kom­men eine finan­zi­el­le Mög­lich­keit geschaf­fen werden, sich Wei­ter­bil­dung leisten zu können. Vor­aus­set­zung für die Ver­ein­ba­rung der Bil­dungs­teil­zeit ist, dass das Arbeits­ver­hält­nis bereits sechs Monate unun­ter­bro­chen bestan­den hat.

Die Dauer der Bil­dungs­teil­zeit beträgt zwischen vier Monaten (Min­dest­maß) und zwei Jahren (Höchst­maß). Die Arbeits­zeit muss zumin­dest um 25 %, höchs­tens jedoch um 50 % der bis­he­ri­gen Nor­mal­ar­beits­zeit redu­ziert werden. Die wöchent­li­che Arbeits­zeit während der Bil­dungs­teil­zeit darf dabei zehn Stunden nicht unter­schrei­ten. Das Ausmaß der Bil­dungs­maß­nah­me muss min­des­tens 10 Wochen­stun­den betragen. Stu­die­ren­de, die neben dem Studium arbeiten, können grund­sätz­lich eben­falls die Bil­dungs­teil­zeit in Anspruch nehmen. Sie müssen aller­dings nach jedem Semester einen Nachweis über die Ablegung von Prü­fun­gen aus Pflicht- und Wahl­fä­chern im Gesamt­um­fang von zwei Semes­ter­wo­chen­stun­den oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten bzw. einen anderen geeig­ne­ten Erfolgs­nach­weis erbringen.

Der Antrag auf Bil­dungs­teil­zeit ist beim AMS zu stellen. Das Bil­dungs­teil­zeit­geld beträgt für jede volle Arbeits­stun­de, um welche die wöchent­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit redu­ziert wird, 0,76 € täglich. Somit bewegt sich das Wei­ter­bil­dungs­geld in einer Band­brei­te von monat­lich 228 € bis 456 €. Das Bil­dungs­teil­zei­tent­gelt ist als eine an die Stelle des Arbeits­lo­sen­gel­des tretende Ersatz­leis­tung ein­kom­men­steu­er­be­freit. Der Arbeit­ge­ber hat jedoch wei­ter­hin auf der Basis des bis­he­ri­gen Gehalts Beiträge an die Mit­ar­bei­ter­vor­sor­ge­kas­se zu leisten, wenn das Arbeits­ver­hält­nis der „Abfer­ti­gung neu“ unterliegt.

Ins­be­son­de­re für kleine Unter­neh­men ist zu beachten, dass bei Betrie­ben bis zu 50 Arbeit­neh­mern maximal vier Arbeit­neh­mer gleich­zei­tig in Bil­dungs­teil­zeit sein können (bei größeren Betrie­ben liegt der Grenz­wert bei 8 % der Beleg­schaft). Ein ein­ma­li­ger Wechsel zwischen Bil­dungs­teil­zeit und Bil­dungs­ka­renz ist in beide Rich­tun­gen grund­sätz­lich möglich. Eine weitere Neuerung betrifft das soge­nann­te Fach­kräf­te­sti­pen­di­um für bestimm­te Berufs­aus­bil­dun­gen (Fest­le­gung in einer Richt­li­nie durch das AMS). Das Fach­kräf­te­sti­pen­di­um ist eben­falls beim AMS zu bean­tra­gen und beträgt 795 € monat­lich für die Dauer der Aus­bil­dung bis maximal drei Jahre.

Bild: © gmg9130 — Fotolia