News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: EuGH

Erleich­te­run­gen beim Vor­steu­er­ab­zug dank EuGH-Rechtsprechung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2017 

In einem jüngst ergan­ge­nen Urteil des EuGH (RS C‑516/14 Barlis 06 — Inve­s­ti­ment­os Imo­bi­liá­ri­os e Turí­sti­cos SA vom 15. Sep­tem­ber 2016) hatte der Gerichts­hof die Frage der Zuläs­sig­keit des Vor­steu­er­ab­zugs zu beur­tei­len. Ein por­tu­gie­si­scher Hotel- und Restau­rant­be­trei­ber nahm in den Jahren 2008 bis 2010 juris­ti­sche Dienst­leis­tun­gen einer Anwalts­kanz­lei in Anspruch und erhielt Rech­nun­gen mit fol­gen­der (Leistungs)Beschreibung:

  • Rechnung vom 26.8.2008 für „Vom 1. Dezember 2007 bis zum heutigen Tag erbrach­te juris­ti­sche Dienstleistungen“.
  • Rechnung vom 17.12.2008 für „Honorare für von Juni bis zum heutigen Tag erbrach­te juris­ti­sche Dienstleistungen“.
  • Rechnung vom 29.4.2009 für „Honorare für bis zum heutigen Tag erbrach­te juris­ti­sche Dienstleistungen“.

Im Rahmen einer nach­ge­la­ger­ten Über­prü­fung durch die por­tu­gie­si­schen Behörden wurde der von dem Unter­neh­men geltend gemachte Vor­steu­er­ab­zug verwehrt, da die Leis­tungs­be­schrei­bung in den aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen unzu­rei­chend sei. Dar­auf­hin legte das Unter­neh­men Anhänge („Annexe“) vor, die eine detail­lier­te­re Beschrei­bung der erhal­te­nen juris­ti­schen Dienst­leis­tun­gen ent­hiel­ten. Die zustän­di­gen Behörden ver­sag­ten wei­ter­hin den Vor­steu­er­ab­zug, da ihrer Ansicht nach das Fehlen von gesetz­lich vor­ge­se­hen Rech­nungs­merk­ma­len nicht durch das Beifügen von Anhängen geheilt werden kann.

Der Fall landete in Folge beim EuGH, welcher sich mit zwei Teil­fra­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen hatte. Zusam­men­ge­fasst ging es darum, ob die For­mu­lie­rung auf den Rech­nun­gen („Erbrin­gung juris­ti­scher Dienst­leis­tun­gen…“) hin­sicht­lich der Leis­tungs­be­schrei­bung und der Angabe des Leis­tungs­zeit­raums bestimmt genug ist, um den Vor­steu­er­ab­zug geltend zu machen. Außerdem ist fraglich, ob die Steu­er­be­hör­de alleine mit Hinweis auf Nicht­er­fül­lung der For­mal­vor­aus­set­zun­gen auf der Rechnung den Vor­steu­er­ab­zug ver­wei­gern kann, obwohl sie über alle Infor­ma­tio­nen verfügt, die für eine Prüfung der mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­steu­er­ab­zug not­wen­dig sind. Um den Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen in Anspruch nehmen zu können, müssen sie ent­spre­chend der MwSt-RL unter anderem die Angabe von Umfang und Art der erbrach­ten Dienst­leis­tung ent­hal­ten, wenn­gleich diese nicht erschöp­fend beschrie­ben werden muss. Außerdem muss die Rechnung das Datum ent­hal­ten, an dem die Dienst­leis­tung erbracht bzw. abge­schlos­sen wird.

Der EuGH hält in seiner Ent­schei­dung fest, dass die Beschrei­bung „juris­ti­sche Dienst­leis­tung“ grund­sätz­lich nicht genau genug scheint, um einen Vor­steu­er­ab­zug zuzu­las­sen. Hin­sicht­lich des Leis­tungs­zeit­raums bestimmt die For­mu­lie­rung „Erbrin­gung juris­ti­scher Dienst­leis­tun­gen ab [einem bestimm­ten Datum] bis zum heutigen Tag“ den Leis­tungs­zeit­raum aus­rei­chend, sodass der Vor­steu­er­ab­zug zulässig ist. Die For­mu­lie­rung „Erbrin­gung juris­ti­scher Dienst­leis­tun­gen bis zum heutigen Tag“ hingegen ist nicht aus­rei­chend, um den Leis­tungs­zeit­raum zu kon­kre­ti­sie­ren. Bzgl. der zweiten Frage darf die Steu­er­ver­wal­tung laut EuGH den Vor­steu­er­ab­zug nicht allein deshalb ver­wei­gern, weil in einer Rechnung nicht alle For­mal­vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, sofern die Behörde über sämt­li­che Daten für die Prüfung der mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen verfügt. Die Behörde darf sich bei der Prüfung nämlich nicht auf die Rechnung selbst beschrän­ken, sondern hat alle vom Steu­er­pflich­ti­gen bei­gebrach­ten zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen zu berück­sich­ti­gen.

Der EuGH betont in dieser für Unter­neh­men vor­teil­haf­ten Ent­schei­dung zwar einer­seits, dass eine Leis­tungs­be­schrei­bung manchmal nicht spe­zi­fisch genug ist, um den Vor­steu­er­ab­zug zuzu­las­sen, jedoch können der­ar­ti­ge Mängel durch andere Unter­la­gen (Leis­tungs­ver­zeich­nis­se, Detail­blät­ter oder Anhänge) saniert werden. Die Behörde muss nämlich, sofern Rech­nungs­merk­ma­le nicht erfüllt sind (man­geln­de Leis­tungs­be­schrei­bung, feh­ler­haf­ter Leis­tungs­zeit­raum udgl.) auch zusätz­lich bei­gebrach­te Unter­la­gen berück­sich­ti­gen. Diese EuGH-Recht­spre­chung wird in Öster­reich im Rahmen des War­tungs­er­las­ses 2016 auch in die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en übernommen.

Bild: © Yanik Chauvin — Fotolia