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Artikel zum Thema: Gegenleistung

Ände­run­gen durch den Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2017

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2018 

Der Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2017 bringt einige Klar­stel­lun­gen. Aus­ge­wähl­te wesent­li­che Themen werden nach­fol­gend dargestellt.

Frucht­ge­nuss­recht

Die unent­gelt­li­che Über­eig­nung eines Wirt­schafts­gu­tes gegen Vor­be­halt des Frucht­ge­nus­ses ist mangels Gegen­leis­tung nicht steu­er­bar. Eine ertrag­steu­er­li­che Sub­stanz­ab­gel­tung (z.B. der AfA) ist ein Entgelt des Genuss­be­rech­tig­ten für die sonstige Leistung des zivil­recht­li­chen Eigen­tü­mers und unter­liegt grund­sätz­lich der Umsatz­steu­er.

Sub­ven­tio­nen

Sub­ven­tio­nen, mit denen ein Unter­neh­mer erst in die Lage versetzt wird, seine Produkte zum Markt­preis anzu­bie­ten, sind als Sub­ven­ti­on der Pro­duk­ti­on anzu­se­hen und stellen kein Entgelt von dritter Seite dar. Wird hingegen eine Sub­ven­ti­on gewährt, um Waren oder Dienst­leis­tun­gen an den Sub­ven­ti­ons­ge­ber zu liefern bzw. leisten, so ist die Sub­ven­ti­on als Teil der Gegen­leis­tung anzu­se­hen und somit grund­sätz­lich umsatz­steu­er­pflich­tig.

Arbeit­neh­mer­be­her­ber­gung

Stellt ein Arbeit­ge­ber seinen Arbeit­neh­mern unent­gelt­lich Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung zur Ver­fü­gung, geschieht dies häufig, um per­sön­li­che Bedürf­nis­se zu befrie­di­gen. In diesem Fall ist ein Eigen­ver­brauch zu ver­steu­ern. Über­wie­gen an der Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung jedoch die betrieb­li­chen Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers, so ist keine Eigen­ver­brauchs­ver­steue­rung erfor­der­lich. Es wurde klar­ge­stellt, dass etwa das zur Ver­fü­gung stellen eines Per­so­nal­zim­mers an Schi­leh­rer nicht über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­sen dient. Somit ist eine Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung erforderlich.

Ver­mitt­lungs­leis­tung

Eine Ver­mitt­lungs­leis­tung ist nun dadurch defi­niert, dass ihr Zweck darin besteht, eine Rechts­be­zie­hung zwischen einem Leis­ten­den und einem Leis­tungs­emp­fän­ger her­zu­stel­len und somit einen Leis­tungs­aus­tausch zu ermög­li­chen. Der Ver­mitt­ler tut dabei das Erfor­der­li­che, damit die Parteien den Vertrag abschlie­ßen können. Eine bloße Nennung poten­ti­el­ler Ver­trags­part­ner stellt noch keine Ver­mitt­lungs­leis­tung dar, da kein kon­kre­ter Beitrag zum Ver­trags­ab­schluss geleis­tet wird. Außerdem wurde klar­ge­stellt, dass eine Ver­mitt­lungs­leis­tung auch durch voll­au­to­ma­ti­sier­te Systeme erfolgen kann.

Kurz­fris­ti­ge Grundstücksvermietung

Die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung von Grund­stü­cken während eines unun­ter­bro­che­nen Zeit­raums von nicht mehr als 14 Tagen unter­liegt dem Nor­mal­steu­er­satz, wenn der Unter­neh­mer das Grund­stück sonst nur zur Aus­füh­rung von Umsätzen, die den Vor­steu­er­ab­zug nicht aus­schlie­ßen, für kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tun­gen oder zur Befrie­di­gung eines Wohn­be­dürf­nis­ses ver­wen­det. Die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung eines Semi­nar­raums an eine Bank oder Ver­si­che­rung ist somit steuerpflichtig.

Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung

Die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung ist seit 1.1.2017 für Unter­neh­mer anwend­bar, die im Inland ihr Unter­neh­men betrei­ben. Bis Ende 2016 war die Regelung nur für jene Unter­neh­mer anwend­bar, die einen Wohnsitz oder Sitz in Öster­reich hatten und deren laufende Umsätze höchs­tens 30.000 € betragen. Seit 2017 kann auch ein im Ausland ansäs­si­ger Unter­neh­mer, der sein Unter­neh­men im Inland betreibt, von der Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung Gebrauch machen (siehe auch KI 01 17) Dies kann beson­ders bei Woh­nungs­ver­mie­tun­gen durch Aus­län­der relevant sein, wobei hier aller­dings zu beachten ist, dass die Ver­wal­tung der Immo­bi­lie durch eine inlän­di­sche Ver­wal­tungs­fir­ma nicht dazu führt, dass das Unter­neh­men im Inland betrie­ben wird.

Gemein­sa­mer Trans­port bei inner­ge­mein­schaft­li­cher Lieferung

Eine (steu­er­freie) inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung zwischen Unter­neh­mern liegt dann vor, wenn ein Gegen­stand im Rahmen einer Lie­fe­rung physisch von einem Mit­glieds­staat in einen anderen gelangt. Dabei ist es irrele­vant, ob der Gegen­stand beför­dert, ver­sen­det oder abgeholt wird. Ab 1.1.2019 ist es laut Ansicht der Finanz­ver­wal­tung auch nicht schäd­lich, wenn der Trans­port sowohl vom Lie­fe­ran­ten als auch vom Abnehmer orga­ni­siert wird, wenn dies zu Beginn des Trans­ports fest­steht und der lie­fern­de Unter­neh­mer nach­weist, dass ein zeit­li­cher und sach­li­cher Zusam­men­hang zwischen der Lie­fe­rung des Gegen­stan­des und seiner (phy­si­schen) Beför­de­rung vorliegt. Ebenso muss ein kon­ti­nu­ier­li­cher Ablauf des Trans­port­vor­gangs gegeben sein.

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