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Artikel zum Thema: Schenkung

Steu­er­li­che Behand­lung von Kryptowährungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2018 

Kryp­to­wäh­run­gen (auch Kryp­to­geld genannt) und Bitcoin als deren pro­mi­nen­tes­ter Ver­tre­ter ent­fa­chen derzeit ein sehr großes Medi­en­in­ter­es­se. Dies betrifft nicht nur Kryp­to­wäh­run­gen als digi­ta­les Zah­lungs­mit­tel, sondern auch als spe­ku­la­ti­ves Invest­ment. Inves­to­ren müssen neben in letzter Zeit beacht­li­cher Vola­ti­li­tät bei Kryp­to­wäh­run­gen auch deren steu­er­li­che Behand­lung berück­sich­ti­gen. Das BMF hat dazu auf seiner Webseite Stellung genommen und umsatz- wie ertrag­steu­er­li­che Kon­se­quen­zen erläu­tert (https://www.bmf.gv.at/steuern/kryptowaehrung_Besteuerung.html abge­ru­fen am 18.2.2018). Grund­sätz­lich ist dabei zwischen Kryp­to­wäh­run­gen im Privat- und im Betriebs­ver­mö­gen zu unter­schei­den. Vor­aus­ge­schickt sei, dass Kryp­to­wäh­run­gen wie z.B. Bitcoins derzeit nicht als offi­zi­el­le Währung aner­kannt sind und es sich dabei auch nicht um Finanz­in­stru­men­te handelt. Nach Ansicht des BMF sind sie als sonstige (unkör­per­li­che) Wirt­schafts­gü­ter ein­zu­ord­nen, welche nicht abnutz­bar sind. Die in der Infor­ma­ti­on des BMF ent­hal­te­nen Ansich­ten zur Besteue­rung wurden unlängst trotz bestehen­den Gerüch­ten wie­der­holt seitens der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt.

Begin­nend mit der ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung im Pri­vat­ver­mö­gen ist es maß­ge­bend, ob die Kryp­to­wäh­rung zinstra­gend ver­an­lagt wird oder nicht. Eine zinstra­gen­de Ver­an­la­gung liegt dann vor, wenn Kryp­to­wäh­run­gen an andere Markt­teil­neh­mer wie z.B. Pri­vat­per­so­nen oder auf den Handel mit Kryp­to­wäh­run­gen spe­zia­li­sier­te Unter­neh­men ver­lie­hen werden. Da dabei die Kryp­to­wäh­rung über einen bestimm­ten Zeitraum einem anderen zuge­ord­net wird (“geborgt wird”) und im Gegenzug für die Über­las­sung zeit­an­tei­lig eine zusätz­li­che Einheit der Kryp­to­wäh­rung zugesagt wird, sind diese zusätz­li­chen Kryp­to­wäh­run­gen als “Zinsen” zu sehen. Ent­spre­chend den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen unter­lie­gen die rea­li­sier­ten Wert­än­de­run­gen bei der Kryp­to­wäh­rung (unab­hän­gig von der Behal­te­dau­er) dem Son­der­steu­er­satz von 27,5%. Für die Ermitt­lung der Anschaf­fungs­kos­ten der Kryp­to­wäh­rung ist der glei­ten­de Durch­schnitts­preis her­an­zu­zie­hen (in € bei Erwerb in zeit­li­cher Auf­ein­an­der­fol­ge und bei der­sel­ben Wert­pa­pier­kenn­num­mer). Liegt keine zinstra­gen­de Ver­an­la­gung vor, so kann dem BMF folgend Steu­er­pflicht ein­tre­ten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung der Kryp­to­wäh­rung weniger als 1 Jahr beträgt (Spe­ku­la­ti­ons­frist). Würden z.B. Bitcoins unent­gelt­lich erworben (Schen­kung), so ist für die Ermitt­lung der Spe­ku­la­ti­ons­frist auf den Anschaf­fungs­zeit­punkt des Rechts­vor­gän­gers abzu­stel­len. Darüber hinaus kann es beim Handel zwischen Kryp­to­wäh­run­gen (z.B. Bitcoin gegen Ethereum) oder beim Tausch von Kryp­to­wäh­run­gen in reale Wäh­run­gen (Bitcoin gegen Euro) zur Spe­ku­la­ti­ons­steu­er kommen. Beim Tausch ist ein­kom­men­steu­er­lich jeweils von einer Anschaf­fung und einer Ver­äu­ße­rung aus­zu­ge­hen, wobei jeweils der gemeine Wert des hin­ge­ge­be­nen Wirt­schafts­guts aus­schlag­ge­bend ist. Wird eine Kryp­to­wäh­rung zu ver­schie­de­nen Zeit­punk­ten und zu ver­schie­de­nen Kursen ange­schafft und in einem soge­nann­ten “virtual wallet” (vir­tu­el­le Geld­bör­se) gehalten, so bestehen zwei Mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich eines Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­tes. Wenn der Bestand an Kryp­to­wäh­rung hin­sicht­lich Anschaf­fungs­zeit­punkt und Anschaf­fungs­kos­ten lücken­los doku­men­tiert ist, kann eine bestimm­te Tranche der vor­han­de­nen Kryp­to­wäh­rung dem Verkauf zuge­ord­net werden (so kann bewusst jener Betrag an Bitcoins verkauft werden, für den die Spe­ku­la­ti­ons­frist bereits abge­lau­fen ist). Fehlt es an einer solchen lücken­lo­sen Doku­men­ta­ti­on, so gilt dem BMF folgend jeweils die älteste Kryp­to­wäh­rung als zuerst verkauft (ent­spre­chend der FIFO-Methode).

Halten natür­li­che Personen Kryp­to­wäh­run­gen im Betriebs­ver­mö­gen, so sind die Bewer­tungs­vor­schrif­ten des EStG wie gege­be­nen­falls gem. UGB (unein­ge­schränk­ter Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich) zu beachten und folglich auch eine Zuord­nung zum Anlage- bzw. Umlauf­ver­mö­gen (Regel­fall) vor­zu­neh­men. Kurs­ge­win­ne und ‑verluste aus dem Umtausch in andere vir­tu­el­le Wäh­run­gen oder in Euro (z.B. durch den Handel an vir­tu­el­len Börsen) sind im Rahmen der Gewinn­ermitt­lung zu berück­sich­ti­gen. Der Infor­ma­ti­on des BMF ent­spre­chend sind Kryp­to­wäh­run­gen grund­sätz­lich wie sonstige betrieb­li­che Wirt­schafts­gü­ter zu behan­deln und daraus resul­tie­ren­de Ein­künf­te zum Tarif zu ver­steu­ern. Eine Beson­der­heit besteht auch im Betriebs­ver­mö­gen bei zinstra­gen­der Ver­an­la­gung der Kryp­to­wäh­rung — es kommt dann wie im Pri­vat­ver­mö­gen der Son­der­steu­er­satz zur Anwen­dung (außer die Erzie­lung solcher Ein­künf­te bildet den Schwer­punkt der betrieb­li­chen Tätig­keit). Schließ­lich geht die BMF-Info noch auf spe­zi­el­le Akti­vi­tä­ten im Zusam­men­hang mit Kryp­to­wäh­run­gen ein, welche regel­mä­ßig als gewerb­li­che Tätig­kei­ten mit ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen anzu­se­hen sind. Es handelt sich dabei um “Mining” (die Schaf­fung von Kryp­to­wäh­run­gen durch Vali­die­rung und Ver­schlüs­se­lung von Daten­sät­zen), das Betrei­ben einer Online-Börse für Kryp­to­wäh­run­gen oder das Betrei­ben eines Kryp­to­wäh­rung-Geld­au­to­ma­ten.

Aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht folgt das BMF der EuGH-Recht­spre­chung und erachtet den Tausch von gesetz­li­chen Zah­lungs­mit­teln in Bitcoins und umge­kehrt als umsatz­steu­er­frei. Ver­gleich­ba­res gilt für das Mining, das entweder nicht umsatz­steu­er­bar oder umsatz­steu­er­frei ist. Werden Lie­fe­run­gen oder sonstige Leis­tun­gen mit Kryp­to­wäh­rung bezahlt, so ändert sich nichts an deren umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung im Ver­gleich zur Bezah­lung mit gesetz­li­chen Zahlungsmitteln.

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