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Artikel zum Thema: Umsatzsteuerprotokoll

Steu­er­flucht in die Ges.m.b.H.?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2004 

Die Senkung des Kör­per­schaft­steu­er­ta­ri­fes von bisher 34 % auf 25 % ab 2005 beflü­gelt die Fantasie für legales Steu­er­spa­ren. Beträgt nämlich der höchste Steu­er­satz nach dem Ein­kom­mens­steu­er­ta­rif nach wie vor 50 %, sinkt die gleich­blei­ben­de Steu­er­be­las­tung bei Voll­aus­schüt­tung des Gewinnes aus der Ges.m.b.H. (nach Kör­per­schaft­steu­er und Kapi­tal­ertrags­steu­er) auf 43,75 %. Im Fol­gen­den seien die Vor- und Nach­tei­le der Ges.m.b.H. kurz zusammengefasst:

Vorteile

  • Bei einer the­sau­ri­e­ren­den Ges.m.b.H. ist die Steu­er­be­las­tung bereits ab einem Jah­res­ein­kom­men von rd. € 28.000,- güns­ti­ger als bei der Ein­kom­mens­steu­er.
  • Bei einer voll­aus­schüt­ten­den Ges.m.b.H. ist die Steu­er­be­las­tung ab einem Jah­res­ge­winn von rd. € 135.000,- güns­ti­ger als bei der Ein­kom­mens­steu­er.
  • Bei Geschäfts­füh­rer­be­zü­gen unter­lie­gen der 13. und 14. Bezug einem festen Steu­er­satz, wenn ein Dienst­ver­hält­nis gegeben ist.
  • Die Grup­pen­be­steue­rung auch über die Grenze hinweg führt zu einer Gewinn- und Ver­lust­ver­rech­nung zwischen ver­floch­te­nen Gesellschaften. 

Nach­tei­le

  • Die Steu­er­vor­tei­le hängen von der Nach­hal­tig­keit der Gewinne ab. Sinken die Gewinne unter die oben ange­führ­ten Grenzen, kann die Steu­er­be­las­tung unter Umstän­den höher sein als bei der Ein­kom­mens­steu­er.
  • Bei der Ges.m.b.H. gibt es keine Steu­er­be­güns­ti­gung (halber Steu­er­satz) für den nicht­ent­nom­me­nen Gewinn und die Über­tra­gung stiller Reserven wird ab 2005 abge­schafft.
  • Kör­per­schaf­ten unter­lie­gen einer Mindest-Kör­per­schaft­steu­er, auch bei einem Verlust (GmbH € 1.750,- p.a.).
  • Grund­sätz­lich gibt es bei Kör­per­schaf­ten keinen Ver­lust­aus­gleich mit anderen Ein­künf­ten, wie bei der Ein­kom­men­steu­er, es sei denn es kommt zu einer Grup­pen­be­steue­rung.
  • Bei wesent­li­cher Betei­li­gung des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sind seine Bezüge als Ein­künf­te aus selbst­stän­di­ger Arbeit zu ver­steu­ern, bei denen es keinen festen Steu­er­satz gibt. Liegt kein Unter­neh­mer­wag­nis vor, sind aber trotzdem Lohn­ne­ben­kos­ten (Dienst­ge­ber­bei­trag und Kom­mu­nal­steu­er) abzu­füh­ren. (Siehe Artikel in dieser Ausgabe.)
  • Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge unter­lie­gen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflicht­ver­si­che­rung (Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung) sofern die Gesell­schaft Mitglied der Kammer der gewerb­li­chen Wirt­schaft ist.
  • Für die Ges.m.b.H. bestehen stren­ge­re Bilan­zie­rungs­re­geln und die Pflicht zur Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses beim Firmenbuch. 

Zeit­li­cher Geltungsbereich

Der neue Kör­per­schafts­steu­er­ta­rif kommt erst ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2005 zur Anwen­dung. Bei vom Kalen­der­jahr abwei­chen­dem Wirt­schafts­jahr ist der bis 31. Dezember 2004 anfal­len­de Gewinn noch mit dem alten Tarif (34 %) zu versteuern. 

Ges.m.b.H.-Gründung

Eine Ges.m.b.H. kann auch von einer einzigen Person gegrün­det werden. Für die Ein­brin­gung von Ein­zel­un­ter­neh­men in eine Ges.m.b.H. ist Artikel III UmgrStG anzu­wen­den. Die Ein­brin­gung kann mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung von 9 Monaten erfolgen. 

Fehlende Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für Freiberufler

Grund­sätz­lich bleiben Frei­be­ruf­ler bei der Neu­ord­nung der Unter­neh­mens­be­steue­rung auf der Strecke. Ihnen ist der halbe Steu­er­satz für den nicht­ent­nom­me­nen Gewinn verwehrt und die massive Tarif­be­güns­ti­gung gilt nur für Kör­per­schaf­ten. Während Rechts­an­wäl­ten, Wirt­schafts­treu­hän­dern und Zivil­tech­ni­kern berufs­recht­lich der Weg in die Ges.m.b.H. offen steht, können sich Ärzte laut Ärz­te­ge­setz nur in der Rechts­form einer OEG ver­ge­sell­schaf­ten. Inwie­weit Ärzte die steu­er­li­chen Vorteile einer Ges.m.b.H doch nützen können, sei im Fol­gen­den aufgezeigt.

Ärzte-Ges.m.b.H.

:: Berufs­recht
Da seit dem VfGH vom 1.3.1996.G 1279, 1280/95 eine Ordi­na­ti­ons­ge­mein­schaft in Form einer Ertrags­ge­mein­schaft auch als Außen­ge­sell­schaft zulässig ist, steht — laut Meinung der Fach­li­te­ra­tur — der Führung der­sel­ben in der Rechts­form einer Ges.m.b.H., nichts entgegen. Sinnvoll wäre es, wenn im Ärz­te­ge­setz dies auch ver­an­kert würde. 

:: Steu­er­recht
- Ertrag­steu­ern
Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge sollten nur in jener Höhe aus­be­zahlt werden, soweit sie unter dem ab 2005 bei der Gewinn­aus­schüt­tung der Ges.m.b.H. zur Anwen­dung gelan­gen­den Steu­er­satz von 43,75 % (KÖST und KEST) liegen.
- Umsatz­steu­er
Laut Umsatz­steu­er­pro­to­koll 2003 des BMF ist die unechte Befrei­ung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG unab­hän­gig von der Rechts­form anzu­wen­den, wenn die erbrach­te Leistung als ärzt­li­che Tätig­keit zu qua­li­fi­zie­ren ist. Dies gilt demnach auch für die Ärzte Ges.m.b.H.

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