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Artikel zum Thema: Anschaffungskosten

Neue­run­gen bei der “Kam­mer­um­la­ge 1” ab 2019

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2018 

Alle Mit­glie­der der Wirt­schafts­kam­mer Öster­reich (WKO) sind ver­pflich­tet ab einem Wert von im Inland steu­er­ba­ren Umsätzen von 150.000 € neben der soge­nann­ten Grund­um­la­ge eine “Kam­mer­um­la­ge 1″ zur Finan­zie­rung der Wirt­schafts­kam­mer zu ent­rich­ten. Mit 1.1.2019 wird die Höhe der zu ent­rich­ten­den Kam­mer­um­la­ge 1 ver­rin­gert. Dies soll einer­seits durch eine Änderung der Bemes­sungs­grund­la­ge und ande­rer­seits durch eine Änderung des Hebe­sat­zes erreicht werden.

Grund­sätz­lich basiert die Kam­mer­um­la­ge 1 (KU 1) auf den in Rechnung gestell­ten Vor­steu­ern aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen, die für das Unter­neh­men des Kam­mer­mit­glieds erbracht werden, auf der Ein­fuhr­um­satz­steu­er, der Erwerb­steu­er und der im Rahmen des Reverse Charge Systems über­ge­gan­ge­nen Umsatz­steu­er. Bisher durfte bereits die Umsatz­steu­er auf den Eigen­ver­brauch von der Bemes­sungs­grund­la­ge der KU 1 in Abzug gebracht werden. Die KU 1 ist als Selbst­be­mes­sungs­ab­ga­be vom Kam­mer­mit­glied selbst zu berech­nen und bis spä­tes­tens 15. des auf das Quartal zweit­fol­gen­den Kalen­der­mo­nats zu entrichten.

Ab 1.1.2019 dürfen für die Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge der KU 1 Inves­ti­tio­nen in das ertrag­steu­er­li­che Anla­ge­ver­mö­gen von der Bemes­sungs­grund­la­ge abge­zo­gen werden. Inves­ti­ti­ons­gü­ter können dabei neue oder gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter, gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter und auch Fiskal-Lkw, Fahr­schul­kraft­fahr­zeu­ge, Vor­führ­kraft­wa­gen udgl, deren Anschaf­fungs­kos­ten 40.000 € nicht über­stei­gen, sein. Nicht abzugs­fä­hig als Inves­ti­tio­nen in das ertrag­steu­er­li­che Anla­ge­ver­mö­gen sind selbst erstell­te imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, da diese nicht als Anla­ge­ver­mö­gen akti­viert werden dürfen.

Neben der Änderung der Bemes­sungs­grund­la­ge wird ab 1.1.2019 der soge­nann­te Hebesatz zur Berech­nung der Kam­mer­um­la­ge ver­rin­gert. Statt wie bisher 0,3% der Bemes­sungs­grund­la­ge sind künftig nur noch 0,29% der Bemes­sungs­grund­la­ge als KU 1 zu ent­rich­ten. Eine weitere Ermä­ßi­gung besteht für beson­ders große Unter­neh­men — so ver­rin­gert sich der Hebesatz auf 0,2755% bei einer Bemes­sungs­grund­la­ge von über 3 Mio. €. Ab einem Schwel­len­wert von 32,5 Mio. € ver­rin­gert sich der Hebesatz auf 0,2552%.

Für Banken und Ver­si­che­run­gen wurde keine geän­der­te Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge fest­ge­schrie­ben, der Hebesatz wurde jedoch von 0,038% auf 0,037% gesenkt. Ab einer Bemes­sungs­grund­la­ge von 24 Mio. € bzw. 260 Mio. € senkt sich auch hier der Hebesatz auf 0,03515% bzw. auf 0,03256%. Wird ein Schwel­len­wert während des Jahres über­schrit­ten, kann entweder sofort der ermä­ßig­te Hebesatz ange­wen­det werden oder diese Kor­rek­tur wird im letzten Quartal des Jahres durchgeführt.

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