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Artikel zum Thema: Sachbezug

COVID-19 — Infor­ma­tio­nen und Ent­las­tungs­maß­nah­men — Rundschau


Juni 2020 

Wenn­gleich in vielen Berei­chen des Lebens immer öfter eine (weit­ge­hen­de) Rückkehr zur Nor­ma­li­tät möglich ist, kann man bei den Rege­lun­gen und Gegen­maß­nah­men wie Aus­nah­men, Zuschüs­sen etc. im Zusam­men­hang mit der Corona-Krise leicht den Über­blick ver­lie­ren. Nach­fol­gend sollen daher wichtige Ände­run­gen, Erläu­te­run­gen und Klar­stel­lun­gen — sofern nicht sowieso in geson­der­ten Bei­trä­gen dieser Ausgabe ent­hal­ten — zusam­men­ge­fasst dar­ge­stellt werden.

Weitere Ver­bes­se­run­gen beim Här­te­fall­fonds — Ein­füh­rung des Comeback-Bonus

Bei dem für den Här­te­fall­fonds maß­geb­li­chen Betrach­tungs­zeit­raum kommt es nunmehr zu einer Aus­deh­nung auf 9 Monate (statt bisher 6 Monate). Inner­halb dieser 9 Monate können 6 belie­bi­ge Monate gewählt werden, für welche die Begüns­ti­gung aus dem Här­te­fall­fonds in Anspruch genommen werden kann — bisher waren es 3 aus 6 Monaten. Die Anträge können im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Dezember monats­wei­se gestellt werden. Die Min­dest­hö­he der Aus­zah­lung soll 500 € betragen — geht man von der maxi­ma­len Unter­stüt­zung von 2.000 € pro Monat aus dem Här­te­fall­fonds aus, führt dies zu ins­ge­samt 12.000 € und somit zu einer Ver­dop­pe­lung gegen­über der bis­he­ri­gen Regelung.

Zusätz­lich soll es einen “Comeback-Bonus” von 500 € pro Monat geben. Bei Mini­mal­be­trä­gen werde überdies der Min­dest­för­der­be­trag auto­ma­tisch auf 500 € auf­ge­stockt. Diesen Bonus können all jene bekommen, die in Phase 2 Anspruch auf Zah­lun­gen aus dem Här­te­fall­fonds erhalten haben. Auf die 6 Monate betrach­tet, führt der Comeback-Bonus zu ins­ge­samt maximal 3.000 € pro Antrag­stel­ler. Sofern bereits ein Antrag gestellt worden ist, wird der Bonus auto­ma­tisch aus­ge­zahlt werden. Här­te­fall­fonds “neu” und Comeback-Bonus unter­stüt­zen also maximal mit 15.000 € pro Antragsberechtigtem.

Fix­kos­ten­zu­schuss nach EU-Bei­hil­fen­recht genehmigt

Dem BMF folgend ist der Fix­kos­ten­zu­schuss auch von der EU geneh­migt worden, wodurch die Fix­kos­ten­zu­schüs­se auch formal nach EU-Bei­hil­fen­recht aner­kannt sind. Wichtige Infor­ma­tio­nen zu diesem Thema finden sich nun unter https://www.fixkostenzuschuss.at/ — die dort ver­öf­fent­lich­ten FAQs sollen überdies laufend aktua­li­siert werden. Der Fix­kos­ten­zu­schuss kann bekann­ter­ma­ßen für drei zusam­men­hän­gen­de Monate im Zeitraum 16. März bis 15. Sep­tem­ber 2020 bean­tragt werden. Unter Umstän­den kann es daher sinnvoll sein, die Antrag­stel­lung noch abzu­war­ten, um den mög­lichst idealen Betrach­tungs­zeit­raum aus­wäh­len zu können. Dabei kann es etwa eine Rolle spielen, dass die Fix­kos­ten grund­sätz­lich im Zeitraum ihres wirt­schaft­li­chen Anfal­lens (Aufwands- und Ertrags­lo­gik) zu erfassen sind, wobei Abgren­zun­gen vor­ge­nom­men werden müssen. Überdies ist davon aus­zu­ge­hen, dass noch weitere Klar­stel­lun­gen erfolgen werden. Die Antrag­stel­lung ist übrigens seit 20. Mai 2020 und bis spä­tes­tens 31. August 2021 möglich und muss über Finan­zOn­line erfolgen.

ÖGK plant Fort­set­zung von Zahlungserleichterungen

Die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se (ÖGK) plant wei­ter­hin, Betriebe zu unter­stüt­zen, die in Folge der COVID-19 Krise mit Liqui­di­täts­eng­päs­sen kämpfen oder gar den gänz­li­chen Ausfall der liquiden Mittel fürchten. So sollen auch nach Mai 2020 Zah­lungs­er­leich­te­run­gen möglich sein — nicht nur für die Bei­trags­zeit­räu­me 02/03/04–2020, sondern auch für kommende Bei­trags­zeit­räu­me im Jahr 2020. Bisher konnte betrof­fe­nen Unter­neh­men bei­spiels­wei­se durch Bei­trags­stun­dun­gen sowie durch die Aus­set­zung sämt­li­cher Ein­brin­gungs­maß­nah­men geholfen werden.

Konkret sollen von der ÖGK gestun­de­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für Februar, März und April 2020 erst Anfang 2021 bezahlt werden müssen. Auf Antrag — aus Gründen der Unter­neh­mens­li­qui­di­tät — soll sogar eine Raten­zah­lung bis Ende 2021 möglich sein. Ver­zugs­zin­sen fallen keine an. Ähn­li­ches soll für die Beiträge der Monate Mai bis Dezember gelten — auch hier sind bis zu 3 Monate Stun­dun­gen und Raten­zah­lun­gen bis Jah­res­en­de 2021 geplant (inklu­si­ve Nach­sicht bei Verzugszinsen).

Info-Center der Finanz­äm­ter seit 18. Mai wieder geöffnet

Seit 18. Mai 2020 haben die Info­cen­ter der Finanz­äm­ter wieder für den Kun­den­ver­kehr geöffnet. Es wird um Ter­min­ver­ein­ba­rung im Vorfeld ersucht — entweder online (über https://www.bmf.gv.at/public/informationen/terminvereinbarungen.html) oder tele­fo­nisch unter der Nummer 050 233 700 zu den üblichen Öff­nungs­zei­ten. Damit ein poten­ti­el­les Infek­ti­ons­ri­si­ko mit dem Coro­na­vi­rus ver­mie­den werden kann, wird jedoch emp­foh­len, die meisten Anliegen orts­un­ab­hän­gig und unkom­pli­ziert tele­fo­nisch oder online abzu­wi­ckeln und nur in Aus­nah­me­fäl­len den Weg ins Info­cen­ter zu suchen.

FAQ zur Kurz­ar­beit erweitert

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit, Familie und Jugend hat die Bro­schü­re zu häufig gestell­ten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurz­ar­beit erwei­tert und aktua­li­siert, zuletzt am 26. Mai (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Kurzarbeit.html).

Über­gangs­re­ge­lung für den Sach­be­zug von Firmen-Pkw

Diese Über­gangs­re­ge­lung betrifft Firmen-Pkw, für die bereits vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kauf- bzw. Lea­sing­ver­trag abge­schlos­sen wurde und die jedoch aufgrund der Coro­na­kri­se noch nicht zuge­las­sen werden konnten. Bei Erst­zu­las­sung dieser Kfz bis zum 30. Mai 2020 kann wei­ter­hin der bis 31. März 2020 geltende nied­ri­ge­re Sach­be­zugs­wert für die Pri­vat­nut­zung des Firmen-Pkw in Anspruch genommen werden.

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells