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Artikel zum Thema: Einreichungsfrist

Elek­tro­ni­sche Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses per 31.12.2020

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2020 

Die ver­pflich­ten­de Form der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung beim Fir­men­buch­ge­richt hat für Jah­res­ab­schlüs­se zum 31.12.2019 “coro­nabe­dingt” per 31.12.2020 (anstelle 30.9.2020) zu erfolgen. Mit dem 4. COVID-19 Gesetz wurde nämlich die Frist für die Ver­öf­fent­li­chung aus­nahms­wei­se von 9 auf 12 Monate ver­län­gert. Die Ver­län­ge­rung auf 12 Monate für die Ein­rei­chung beim Fir­men­buch gilt jedoch nur für Bilanz­stich­ta­ge zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 (und somit für Jah­res­ab­schlüs­se, die am 16. März 2020 noch nicht auf­ge­stellt sein mussten).

Davon betrof­fen sind Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und ver­deck­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (ins­be­son­de­re GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanz­stich­tag 70.000 € über­schrit­ten haben. Bei ent­spre­chen­den Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Ein­rei­chung in Papier­form möglich. Keine Offen­le­gungs­pflicht besteht für Ein­zel­un­ter­neh­mer und “normale” Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten. Die Ein­rei­chung des Jah­res­ab­schlus­ses dürfen nicht nur Steu­er­be­ra­ter und Wirt­schafts­prü­fer, sondern auch u.a. Bilanz­buch­hal­ter, Selb­stän­di­ge Buch­hal­ter, Rechts­an­wäl­te, Notare sowie ver­tre­tungs­be­fug­te Organ­wal­ter des Unter­neh­mens vor­neh­men. Mit der elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung sind Gebühren ver­bun­den. Bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer und somit auch bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung drohen auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt ver­häng­te Zwangs­stra­fen.

Die Strafen bei ver­spä­te­ter Ein­rei­chung betref­fen die Gesell­schaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Begin­nend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jah­res­ab­schluss wei­ter­hin nicht ein­ge­reicht wird. Organe von mit­tel­gro­ßen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sogar 4.200 €.

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