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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Mel­de­pflicht bestimm­ter Vor­jah­res­zah­lun­gen bis 28.2.2021


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Mel­de­pflicht bestimm­ter Vor­jah­res­zah­lun­gen bis 28.2.2021

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2021 

Bis spä­tes­tens Ende Februar 2021 müssen bestimm­te Zah­lun­gen, welche im Jahr 2020 getätigt wurden, elek­tro­nisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zah­lun­gen an natür­li­che Personen außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn diese Personen bei­spiels­wei­se als Auf­sichts­rat, Stif­tungs­vor­stand, selb­stän­di­ger Vor­tra­gen­der, Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG — analog zu einem Lohn­zet­tel bei Ange­stell­ten — muss Name, Anschrift sowie Ver­si­che­rungs­num­mer bzw. Steu­er­num­mer des Emp­fän­gers ent­hal­ten und kann über Sta­tis­tik Austria oder über https://www.elda.at (nicht aber Finan­zOn­line) vor­ge­nom­men werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betrags­gren­zen ver­zich­tet werden.

Bestimm­te ins Ausland getä­tig­te Zah­lun­gen im Jahr 2020 sind ebenso elek­tro­nisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grund­sätz­lich um Zah­lun­gen für in Öster­reich aus­ge­üb­te selb­stän­di­ge Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zah­lun­gen für bestimm­te Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen sowie bei kauf­män­ni­scher und tech­ni­scher Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steu­er­li­che Erfas­sung von Zah­lun­gen, wobei es irrele­vant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge erfolgte oder sogar durch ein DBA frei­ge­stellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Beson­der­hei­ten der Mit­tei­lungs­pflicht von Aus­lands­zah­lun­gen (z.B. besteht keine Mit­tei­lungs­pflicht für Zah­lun­gen von unter 100.000 € an einen aus­län­di­schen Leis­tungs­er­brin­ger) ist her­vor­zu­he­ben, dass bei vor­sätz­lich unter­las­se­ner Meldung (gem. § 109b EStG) eine Finanz­ord­nungs­wid­rig­keit vorliegt, die bis zu einer Geld­stra­fe i.H.v. 20.000 € führen kann. Im Falle der Mel­dungs­ver­pflich­tung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist nur eine einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.

Bild: © Adobe Stock — MQ-Illustrations