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Artikel zum Thema: Frei­wil­li­ge Feuerwehr

Bis Ende Februar müssen spen­den­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen die erhal­te­nen Spenden melden

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2021 

Bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von Spenden an spen­den­be­güns­tig­te Emp­fän­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen (z.B. Museum, frei­wil­li­ge Feu­er­wehr, mild­tä­ti­ge und kari­ta­ti­ve Ein­rich­tun­gen, Tier­schutz­ver­ei­ne etc.) ist es schon vor längerer Zeit zu Ver­ein­fa­chun­gen für Spender gekommen. Anstelle der Gel­tend­ma­chung im Rahmen der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung bzw. Steu­er­erklä­rung durch den ein­zel­nen Spender, über­mit­telt die spen­den­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on (mit fester ört­li­cher Ein­rich­tung im Inland) unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die rele­van­ten Infor­ma­tio­nen direkt an das Finanz­amt, sodass die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung auto­ma­tisch erfolgt.

Die spen­den­be­güns­tig­ten Orga­ni­sa­tio­nen müssen den Gesamt­be­trag der im Jahr 2020 von der jewei­li­gen Person geleis­te­ten Spenden bis spä­tes­tens Ende Februar 2021 an das Finanz­amt melden (mittels Finan­zOn­line, wobei das ver­schlüs­sel­te bereichs­spe­zi­fi­sche Per­so­nen­kenn­zei­chen für Steuern und Abgaben zur Anwen­dung kommt). Die von den Spen­den­emp­fän­gern beim Finanz­amt ein­ge­lang­ten Über­mitt­lun­gen können vom Spender in Finan­zOn­line im Detail nach­voll­zo­gen werden (ver­gleich­bar über­mit­tel­ter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grund­sätz­lich nicht als Son­der­aus­ga­be berück­sich­tigt werden, wenn dem Spen­den­emp­fän­ger Vor- und Zuname wie auch das Geburts­da­tum des Spenders nicht bekannt sind bzw. die Daten­über­mitt­lung an das Finanz­amt explizit unter­sagt wurde. In Aus­nah­me­fäl­len, wie z.B. bei Fehlern im Über­mitt­lungs­pro­zess, können glaub­haft gemachte Spenden im Wege der Ver­an­la­gung steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Bild: © Adobe Stock — pixelliebe