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Teue­rungs-Ent­las­tungs­pa­ket II als Begutachtungsentwurf


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Teue­rungs-Ent­las­tungs­pa­ket II als Begutachtungsentwurf

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2022 

Mit dem Teue­rungs-Ent­las­tungs­pa­ket II soll die soge­nann­te “kalte Pro­gres­si­on” abge­schafft werden. Bislang lag der Ein­kom­mens­be­steue­rung nur der zah­len­mä­ßi­ge, nicht aber der tat­säch­li­che Geldwert zugrunde, obwohl bei Preis­stei­ge­run­gen ein nomi­nel­ler Ein­kom­mens­zu­wachs nicht dem realen Ein­kom­mens­zu­wachs ent­spricht. Der Effekt der kalten Pro­gres­si­on hat sich im Rahmen des pro­gres­si­ven Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs auch darin gezeigt, dass die Eckwerte des pro­gres­si­ven Steu­er­ta­rifs nicht an die Preis­stei­ge­rungs­ra­te ange­passt wurden.

Die Anpas­sung des Steu­er­ta­rifs an die Infla­ti­on und folglich die Besei­ti­gung der kalten Pro­gres­si­on soll nicht nur die Grenz­be­trä­ge, welche für die Anwen­dung der Steu­er­sät­ze für Ein­kom­mens­tei­le bis 1 Mio. € maß­ge­bend sind, umfassen, sondern bei­spiels­wei­se auch Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag sowie Unter­halts­ab­setz­be­trag, Ver­kehrs­ab­setz­be­trag (inklu­si­ve erhöhter Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und Zuschlag zum Ver­kehrs­ab­setz­be­trag), die Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trä­ge und die Erstat­tung des Allein­ver­die­ner- und Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trags. Die Infla­ti­ons­an­pas­sung zielt dabei auf die ent­spre­chen­den Bei­trags­wer­te ab, nicht auf die Pro­zent­wer­te — so sind z.B. die Bei­trags­wer­te für die ver­schie­de­nen Grenz­steu­er­sät­ze unter dem Höchst­steu­er­satz von der Infla­ti­ons­an­pas­sung umfasst.

Umfang und Methodik der Infla­ti­ons­an­pas­sung sollen in einem eigenen Para­gra­phen (§ 33a EStG) geregelt werden. Dabei wird die kalte Pro­gres­si­on als Mehr­auf­kom­men an Ein­kom­men­steu­er defi­niert, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steu­er­ta­rif bei Vor­lie­gen von Infla­ti­on nicht infla­ti­ons­an­ge­passt ist. Das Mehr­auf­kom­men ergibt sich folglich aus der Dif­fe­renz zwischen dem gesamten Ein­kom­men­steu­er­auf­kom­men bei nominal unver­än­der­tem Steu­er­ta­rif und dem gesamten Ein­kom­men­steu­er­auf­kom­men bei Infla­ti­ons­an­pas­sung. Die für die Infla­ti­ons­an­pas­sung maß­ge­ben­de Infla­ti­ons­ra­te soll auf den von Sta­tis­tik Austria ver­öf­fent­lich­ten Jah­res­in­fla­ti­ons­ra­ten des Ver­brau­cher­preis­in­dex (VPI) basieren — sie beziehen sich auf die Kalen­der­mo­na­te Juli des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res bis Mai des lau­fen­den Kalen­der­jah­res inklu­si­ve vor­läu­fi­ger Werte für Juni des lau­fen­den Kalen­der­jah­res. Wichtig dabei ist, dass nur eine positive Infla­ti­ons­ra­te maß­ge­bend ist; Defla­ti­on (nega­ti­ver Wert) löst keine Anpas­sung aus.

Die Infla­ti­ons­an­pas­sung für jedes Kalen­der­jahr ist dem Begut­ach­tungs­ent­wurf folgend in zwei sich ergän­zen­den Maß­nah­men aus­ge­stal­tet — einer­seits in Form der auto­ma­ti­schen Tarif­an­pas­sung und ande­rer­seits in Form einer zusätz­li­chen Abgel­tung. Die auto­ma­ti­sche Tarif­an­pas­sung umfasst 2/3 der ermit­tel­ten Infla­ti­ons­ra­te. Beträgt die Infla­ti­ons­ra­te für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 bei­spiels­wei­se 3,3 %, so erfolgt für das Kalen­der­jahr 2025 eine auto­ma­ti­sche Tarif­an­pas­sung von 2,2 %. Die zusätz­li­che Abgel­tung (der Infla­ti­on) soll indi­vi­du­ell basie­rend auf wirt­schafts­wis­sen­schaft­lich fun­dier­ten Grund­la­gen erfolgen — in Form eines (zusätz­li­chen) Akts des Gesetz­ge­bers. Hierbei sind etwa Maß­nah­men zur Senkung der Abga­ben­quo­te, Maß­nah­men im Bereich der Sozi­al­ver­si­che­rung, die För­de­rung der Mobi­li­tät von Erwerbs­tä­ti­gen mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln oder die Erleich­te­rung von Erwerbs­tä­tig­keit sozial benach­tei­lig­ter Per­so­nen­grup­pen mit­zu­be­rück­sich­ti­gen. Für die Infla­ti­ons­an­pas­sung für das Jahr 2023 sollen abwei­chen­de Rege­lun­gen gelten, die sowohl eine breite Akzep­tanz sicher­stel­len als auch aus­rei­chend Vor­be­rei­tungs­zeit, ins­be­son­de­re in der Lohn­ver­rech­nung, bieten.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess auf dem Lau­fen­den halten.

Bild: © fres­hidea — Adobe Stock