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Artikel zum Thema: Steuerfrei

Wichtige Aspekte aus dem Lohn­steu­er­richt­li­ni­en-War­tungs­er­lass 2022

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2023 

Dezember 2022 ist der War­tungs­er­lass 2022 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en (BMF vom 19.12.2022, 2022–0.882.742, BMF-AV 2022/161) ver­öf­fent­licht worden, nachdem gesetz­li­che Ände­run­gen, höchst­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen sowie aktuelle Rechts­an­sich­ten des BMF ein­ge­ar­bei­tet worden sind. Wichtige Aspekte — ins­be­son­de­re zu dem Thema Öffi-Ticket — werden nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Sach­be­zug für Wohnraum — geän­der­te m2-Werte seit 1.1.2023

Wenn der Arbeit­ge­ber seinem Arbeit­neh­mer kos­ten­los oder ver­bil­ligt Wohnraum zur Ver­fü­gung stellt, sind folgende Qua­drat­me­ter­wer­te (inklu­si­ve Betriebs­kos­ten und Umsatz­steu­er, exklu­si­ve Heiz­kos­ten) für die Ermitt­lung des Sach­be­zugs­wer­tes heranzuziehen.

Bun­des­land

Richt­wer­te seit 1.1.2023 (in €)

Richt­wer­te von 1.1.2020 bis 31.12.2022 (in €)

Bur­gen­land

5,61

5,30

Kärnten

7,20

6,80

Nie­der­ös­ter­reich

6,31

5,96

Ober­ös­ter­reich

6,66

6,29

Salzburg

8,50

8,03

Stei­er­mark

8,49

8,02

Tirol

7,50

7,09

Vor­arl­berg

9,44

8,92

Wien

6,15

5,81

Sach­be­zug für Zinsersparnis

Bei unver­zins­li­chen oder zins­ver­bil­lig­ten Gehalts­vor­schüs­sen und Arbeit­ge­ber­dar­le­hen nach § 5 Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung ist im Kalen­der­jahr 2023 die Zin­sen­er­spar­nis mit 1 % anzusetzen.

Pend­ler­pau­scha­le im Zusam­men­hang mit dem (nicht steu­er­ba­ren) Öffi-Ticket ab 2023

Wenn der Arbeit­neh­mer zumin­dest an 11 Tagen im Kalen­der­mo­nat von der Wohnung zur Arbeits­stät­te fährt, steht ein monat­li­ches Pend­ler­pau­scha­le wie folgt zu (je nach Weg­stre­cke und wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt werden). Für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 steht befris­tet ein erhöhtes Pend­ler­pau­scha­le zu.

 

Monat­li­ches Pend­ler­pau­scha­le (in €)

Befris­tet erhöhtes Pend­ler­pau­scha­le (in €)

“Kleines Pend­ler­pau­scha­le”
(Benüt­zung von Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel ist zumutbar)

Min­des­tens 20 km bis 40 km

58,00

87,00

Mehr als 40 km bis 60 km

113,00

169,50

Mehr als 60 km

168,00

252,00

“Großes Pend­ler­pau­scha­le”
(Benüt­zung von Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­tel ist unzumutbar)

Min­des­tens 2 km bis 20 km

31,00

46,50

Mehr als 20 km bis 40 km

123,00

184,50

Mehr als 40 km bis 60 km

214,00

321,00

Mehr als 60 km

306,00

459,00

Für die Gel­tend­ma­chung der befris­tet höheren Werte ist übrigens keine erneute Abgabe des Ergeb­nis­ses des Pend­ler­rech­ners erforderlich.

Wenn vom Arbeit­ge­ber ein nicht steu­er­ba­res Öffi-Ticket (Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­te, welche am Wohnort oder am Arbeits­ort gültig ist) zur Ver­fü­gung gestellt wird oder ein Kos­ten­an­teil durch den Arbeit­ge­ber über­nom­men wird, ist das (ver­rin­ger­te) Pend­ler­pau­scha­le in zwei Schrit­ten zu ermit­teln. In einem ersten Schritt ist das Pend­ler­pau­scha­le für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te durch eine ent­spre­chen­de Abfrage im Pend­ler­rech­ner zu ermit­teln. In einem zweiten Schritt muss das Pend­ler­pau­scha­le um den Wert des zuge­wen­de­ten Öffi-Tickets bzw. des über­nom­me­nen Kos­ten­an­teils des Arbeit­ge­bers gekürzt werden. Durch die gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung auf die Monate der Gül­tig­keit des Öffi-Tickets kann es auch zu Aus­wir­kun­gen in mehreren Ver­an­la­gungs­jah­ren kommen.

Selbst wenn durch die Kürzung das Pend­ler­pau­scha­le auf 0 € fällt, bleiben der Anspruch auf den (erhöhten) Ver­kehrs­ab­setz­be­trag und auch jener auf den Pend­ler­eu­ro davon unbe­rührt. Der Pend­ler­eu­ro beträgt in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 (befris­tet erhöhter Wert) übrigens rund 0,67 € monat­lich pro km der ein­fa­chen Fahrt­stre­cke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dienst­rei­sen mit dem privaten Öffi-Ticket

Der War­tungs­er­lass 2022 der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en setzt sich auch mit der Frage nach Dienst­rei­sen mit dem privaten Öffi-Ticket aus­ein­an­der. Aus­gangs­punkt ist, dass der Arbeit­neh­mer sein privat gekauf­tes Öffi-Ticket nach­weis­lich für Dienst­rei­sen einsetzt und der Arbeit­ge­ber in diesen Fällen keine oder nur teil­wei­se Rei­se­kos­ten­er­sät­ze leistet. Der Arbeit­neh­mer kann dann, mit Ausnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te, die fiktiven Kosten für das güns­tigs­te öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel im Schät­zungs­we­ge als (Differenz-)Werbungskosten ansetzen.

Abwei­chen­der Zu- und Abfluss von Ein­nah­men und Ausgaben

Grund­sätz­lich gilt, dass Nach­zah­lun­gen oder Rück­zah­lun­gen von Pen­sio­nen, von Bezügen aus einer gesetz­li­chen Kranken- oder Unfall­ver­sor­gung, von Reha­bi­li­ta­ti­ons­geld und Wie­der­ein­glie­de­rungs­geld, von ver­si­che­rungs­ge­mä­ßem Arbeits­lo­sen­geld, Umschu­lungs­geld und Not­stands­hil­fe bzw. ent­spre­chen­de Ersatz­leis­tun­gen in dem Kalen­der­jahr als zuge­flos­sen gelten, für das der Anspruch besteht bzw. bestand bzw. für das sie getätigt werden/wurden. Sofern jedoch bei einer Rück­zah­lung das Kalen­der­jahr, für welches der Anspruch bestand bzw. für das die Zahlung getätigt worden ist, nicht mit dem Kalen­der­jahr der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung der Ein­nah­men über­ein­stimmt, kann die Rück­zah­lung im Sinne einer Über­gangs­re­ge­lung dem Jahr der Ver­steue­rung zuge­rech­net werden. Mit der Über­gangs­re­ge­lung sollen steu­er­li­che Nach­tei­le beim Übergang vom Zufluss- zum Anspruchs­prin­zip ver­mie­den werden.

Nicht steu­er­ba­re Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen

Sofern im Rahmen von Dienst­rei­sen Fahrt­kos­ten anfallen, die außer­halb der vom Öffi-Ticket (Zuwen­dung oder (teil­wei­se) Kos­ten­über­nah­me durch den Arbeit­ge­ber) abge­deck­ten Fahrt­stre­cke liegen, so können Fahrt­kos­ten­er­sät­ze wie z.B. Kilo­me­ter­gel­der oder Taxi­kos­ten nicht steu­er­bar vom Arbeit­ge­ber aus­be­zahlt werden. Dies ist auch für Auf­zah­lun­gen für die 1. Klasse oder für ein Business-Ticket möglich. Gleiches gilt übrigens, wenn ein solches vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­nes Öffi-Ticket nach­weis­lich nicht für Dienst­rei­sen ver­wen­det wird. Ver­wen­det der Arbeit­neh­mer sein privat gekauf­tes Öffi-Ticket nach­weis­lich für Dienst­rei­sen (siehe auch oben), kann der Arbeit­ge­ber die fiktiven Kosten für das güns­tigs­te öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel als Rei­se­kos­ten­er­sät­ze nicht steu­er­bar ersetzen.

Entfall der Inde­xie­rung bei Fami­li­en­bo­nus Plus & Co

Der Entfall der Inde­xie­rung rück­wir­kend ab der Ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2019 wirkt sich bei nach unten inde­xier­ten Beträgen auf die nicht inde­xier­ten fami­li­en­be­zo­ge­nen Absetz­be­trä­ge aus. Nach oben inde­xier­te Beträge sind für die Kalen­der­jah­re 2019 bis 2021 wei­ter­hin anzu­wen­den. Dif­fe­ren­zier­ter sieht es bei der Ver­an­la­gung für das Kalen­der­jahr 2022 aus — hier muss zwischen Monats- (Fami­li­en­bo­nus Plus, Unter­halts­ab­setz­be­trag) und Jah­res­be­trä­gen (Alleinverdiener‑, Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag, Kin­der­mehr­be­trag) unter­schie­den werden.

Bei den Monats­be­trä­gen sind von Jänner bis Juli 2022 die höher inde­xier­ten Beträge und für den Zeitraum August bis Dezember 2022 die nicht inde­xier­ten Beträge her­an­zu­zie­hen. Bei den Jah­res­be­trä­gen hingegen ist in der Ver­an­la­gung 2022 für die Monate Jänner bis Juli 2022 jeweils 1/12 der höher inde­xier­ten Beträge und für die Monate August bis Dezember 2022 1/12 der ein­heit­lich nicht inde­xier­ten Beträge anzu­set­zen. Mit dem Kalen­der­jahr 2023 sind die ein­heit­lich nicht inde­xier­ten Beträge (erstmals) ganz­jäh­rig anzuwenden.

Pflicht­ver­an­la­gung bei lohn­steu­er­pflich­ti­gen Einkünften

Eine Pflicht­ver­an­la­gung für das ent­spre­chen­de Kalen­der­jahr hat u.A. bei Vor­lie­gen lohn­steu­er­pflich­ti­ger Ein­künf­te zu erfolgen,

  • wenn das Pend­ler­pau­scha­le berück­sich­tigt wurde, jedoch die Vor­aus­set­zun­gen nicht vorlagen bzw. ein nicht zuste­hen­der Betrag berück­sich­tigt wurde;
  • wenn das Home­of­fice-Pau­scha­le in einer ins­ge­samt nicht zuste­hen­den Höhe nicht steu­er­bar belassen wurde;
  • wenn im Kalen­der­jahr mehr als 3.000 € Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung steu­er­frei berück­sich­tigt wurde;
  • wenn in den Kalen­der­jah­ren 2022 und 2023 mehr als 3.000 € Teue­rungs­prä­mie steu­er­frei berück­sich­tigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 € Teue­rungs­prä­mie und Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung steu­er­frei berück­sich­tigt wurde;
  • wenn vom Arbeit­ge­ber ein Öffi-Ticket zur Ver­fü­gung gestellt wurde oder Kosten über­nom­men wurden, jedoch die Vor­aus­set­zun­gen nicht vorlagen oder ein nicht zuste­hen­der Betrag unver­steu­ert belassen wurde;
  • wenn der Anti-Teue­rungs­bo­nus aus­be­zahlt wurde, jedoch im Zufluss­jahr ein Ein­kom­men von mehr als 90.000 € erzielt wurde.

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