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Regie­rungs­vor­la­ge zum Bud­get­be­gleit­ge­setz 2025 veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2025 

Mitte Mai ist die Regie­rungs­vor­la­ge zum Bud­get­be­gleit­ge­setz 2025 ver­öf­fent­licht worden. Aus­ge­wähl­te rele­van­te Themen werden nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt. Die finale Gesetz­wer­dung bleibt abzuwarten.

Ver­schär­fun­gen bei der Grund­er­werb­steu­er bei “Share Deals”

Die grund­er­werb­steu­er­li­chen Tat­be­stän­de des Gesell­schaf­ter­wech­sels bzw. der Anteils­ver­ei­ni­gung und ‑über­tra­gung sollen erwei­tert werden, um große Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen in Form von “Share Deals” besser erfassen zu können (also bei Über­tra­gun­gen von Anteilen an Personen- und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die ein Grund­stück besitzen). Künftig soll eine fak­ti­sche Gleich­stel­lung von Asset Deals und Share Deals bei Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen bestehen. Ein GrESt aus­lö­sen­der Tat­be­stand des Gesell­schaf­ter­wech­sels soll nunmehr bereits vor­lie­gen, wenn min­des­tens 75 % (anstelle 95 %) der Anteile am Gesell­schaf­ter­ver­mö­gen bzw. der Gesell­schaft inner­halb von 7 Jahren auf neue Gesell­schaf­ter über­ge­hen. Zukünf­tig sollen nicht nur Gesell­schaf­ter­wech­sel von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, sondern auch an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, vom Anwen­dungs­be­reich erfasst sein. Aus­ge­nom­men sind an Wert­pa­pier­bör­sen gehan­del­te Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Weiters sollen Über­tra­gun­gen von Anteilen am Gesell­schafts­ver­mö­gen oder der Gesell­schaft von der Grund­er­werb­steu­er erfasst werden, sofern durch die Über­tra­gung (mit­tel­bar oder unmit­tel­bar) min­des­tens 75 % (anstelle von 95 %) aller Anteile in der Hand einer Person oder einer Per­so­nen­ver­ei­ni­gung ver­ei­nigt werden. Unter Per­so­nen­ver­ei­ni­gung ist grund­sätz­lich der gesell­schafts­recht­li­che Kon­zern­be­griff zu ver­ste­hen. Erfasst sein sollen auch natür­li­che Personen, die eine ein­heit­li­che Leitung oder den beherr­schen­den Einfluss ausüben. Der Tat­be­stand der Anteils­ver­ei­ni­gung soll gegen­über jenem des Gesell­schaf­ter­wech­sels nach­ran­gig sein.

Die Bemes­sungs­grund­la­ge für die GrESt bei Gesell­schaf­ter­wech­sel bzw. Anteils­ver­ei­ni­gung und ‑über­tra­gung sowie bei Umgrün­dun­gen soll wei­ter­hin der Grund­stücks­wert sein — der Steu­er­satz bleibt bei 0,5 % (dies gilt auch bei Vor­lie­gen eines Fami­li­en­ver­bands i.S.d. GGG). Liegt hingegen eine “Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft” vor, so soll der gemeine Wert aller betrof­fe­nen Grund­stü­cke (bei Anteils­ver­ei­ni­gung, Gesell­schaf­ter­wech­sel oder Umgrün­dung) die Bemes­sungs­grund­la­ge für die GrESt dar­stel­len (Steu­er­satz 3,5 %). Eine “Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft” ist ins­be­son­de­re anzu­neh­men, wenn das Vermögen über­wie­gend aus Grund­stü­cken besteht, die nicht für eigene gewerb­li­che Zwecke genutzt werden (die Ver­äu­ße­rung, Ver­mie­tung oder Ver­wal­tung von Grund­stü­cken stellen keine gewerb­li­chen Zwecke dar) oder die Ein­künf­te über­wie­gend durch Ver­äu­ße­rung, Ver­mie­tung oder die Ver­wal­tung von Grund­stü­cken erzielt werden. Die dar­ge­stell­ten Ände­run­gen im Rahmen der GrESt sollen grund­sätz­lich mit 1.7.2025 in Kraft treten und auf Erwerbs­vor­gän­ge anzu­wen­den sein, für die die Steu­er­schuld nach dem 30.6.2025 entsteht oder ent­ste­hen würde.

Umwid­mungs­zu­schlag bei der Ver­äu­ße­rung von Grund und Boden

Durch die Umwid­mung von Grund­stü­cken — ins­be­son­de­re von Grünland zu Bauland — kann es oftmals zu aty­pi­schen Wert­stei­ge­run­gen kommen, die nunmehr einer stär­ke­ren Besteue­rung unter­lie­gen sollen. Konkret soll bei der Ver­äu­ße­rung von umge­wid­me­tem Grund und Boden ein 30 %iger Umwid­mungs­zu­schlag ein­ge­führt werden, der dem ermit­tel­ten Gewinn bzw. den posi­ti­ven Ein­künf­ten (Über­schuss) hin­zu­zu­rech­nen ist (der Umwid­mungs­zu­schlag gilt also für betrieb­li­che und außer­be­trieb­li­che Ein­künf­te). Führt die Grund­stücks­ver­äu­ße­rung zu einem Verlust, so fällt kein Umwid­mungs­zu­schlag an. Bedeut­sam an der Neu­re­ge­lung ist, dass sich der Umwid­mungs­zu­schlag nur auf Grund und Boden bezieht, nicht aber auf den antei­li­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn für nach der Umwid­mung errich­te­te Gebäude. Keine Rolle beim Umwid­mungs­zu­schlag spielt, ob es sich um Alt­ver­mö­gen oder Neu­ver­mö­gen handelt; auch der bei der Ver­äu­ße­rung zur Anwen­dung kommende Steu­er­satz (Tarif­steu­er­satz oder beson­de­rer Steu­er­satz) ist irrele­vant. Der Umwid­mungs­zu­schlag soll mit der Höhe des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses begrenzt sein. Zur Anwen­dung kommt der Umwid­mungs­zu­schlag bei Ver­äu­ße­run­gen von Grund­stü­cken ab 1.7.2025, wenn die wirksame Umwid­mung ab 1.1.2025 statt­ge­fun­den hat.

Erhöhung des Pendlereuros

Um die Abschaf­fung des Kli­ma­bo­nus zumin­dest teil­wei­se zu kom­pen­sie­ren, soll der Pend­ler­eu­ro ab 2026 von 2 € auf 6 € ange­ho­ben werden. Der maximale Erstat­tungs­be­trag für Arbeit­neh­mer mit Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le soll von bisher 608 € auf 737 € ange­ho­ben werden (und im Zuge der Infla­ti­ons­an­pas­sung 2025 nochmals für 2026 erhöht werden).

Ver­schär­fun­gen bei Stiftungen

Ab dem 1.1.2026 soll der Steu­er­satz für Zuwen­dun­gen an Pri­vat­stif­tun­gen (Stif­tungs­ein­gangs­steu­er) von 2,5 % auf 3,5 % erhöht werden. Das “Stif­tungs­pri­vi­leg” in Form der Mög­lich­keit zur Über­tra­gung stiller Reserven (nach § 13 Abs. 4 KStG) soll davon unbe­rührt bleiben.

Keine Valo­ri­sie­rung von Familienleistungen

Im Sinne der Bud­get­kon­so­li­die­rung soll die Valo­ri­sie­rung von bestimm­ten Fami­li­en­leis­tun­gen für die Jahre 2026 und 2027 aus­ge­setzt werden — so soll etwa der Kin­der­ab­setz­be­trag für 2026 und 2027 nicht erhöht werden. Überdies ist vor­ge­se­hen, dass für die Kalen­der­jah­re 2026 bis 2029 der Aus­gleich für die kalte Pro­gres­si­on nur in Höhe von 2/3 der posi­ti­ven Infla­ti­ons­ra­te erfolgen soll, das ver­blei­ben­de Drittel soll aus­ge­setzt werden.

Aus­wei­tung der Basispauschalierung

Für die Ver­an­la­gung 2025 und 2026 soll die Basis­pau­scha­lie­rung aus­ge­wei­tet werden — so soll für das Jahr 2025 die Umsatz­gren­ze von 220.000 € auf 320.000 € erhöht werden und der Pro­zent­satz der pau­scha­len Betriebs­aus­ga­ben von 12 % auf 13,5 %. Ab der Ver­an­la­gung 2026 ist sogar die Erhöhung der Umsatz­gren­ze auf 420.000 € vor­ge­se­hen — die pau­scha­len Betriebs­aus­ga­ben sollen dann auf 15 % ange­ho­ben werden. Beim redu­zier­ten Pau­scha­lie­rungs­satz von 6 %, etwa für schrift­stel­le­ri­sche, vor­tra­gen­de, wis­sen­schaft­li­che, unter­rich­ten­de oder erzie­he­ri­sche Tätig­kei­ten, soll ab der Ver­an­la­gung 2026 ebenso die Umsatz­gren­ze von 420.000 € gelten (maximal können daher 25.200 € geltend gemacht werden).

Bei der Basis­pau­scha­lie­rung in der Umsatz­steu­er (Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung) bleibt der pau­scha­le Vor­steu­er­be­trag bei 1,8 % des Gesamt­um­sat­zes aus Tätig­kei­ten i.S.d. § 22 und § 23 EStG. Der Höchst­be­trag der abzugs­fä­hi­gen Vor­steu­ern soll — aufgrund der Erhöhung der Umsatz­gren­zen bei der ein­kom­men­steu­er­li­chen Basis­pau­scha­lie­rung — für 2025 auf maximal 5.760 € und ab 2026 auf maximal 7.560 € ange­ho­ben werden.

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