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Signa­tur­kar­te bei Regis­trier­kas­sen muss mög­li­cher­wei­se getauscht werden


Juni 2025 

Eine Sicher­heits­lü­cke (“EUCLeak”) und die damit zusam­men­hän­gen­de man­geln­de Ver­län­ge­rung der Zer­ti­fi­zie­rung für den Chip ACOS-ID 2.1 können einen Tausch der Signa­tur­kar­te in der Regis­trier­kas­se not­wen­dig machen. Von der Umstel­lung können also Regis­trier­kas­sen betrof­fen sein, die mit einer phy­si­schen Signa­tur­kar­te als Signa­tur­er­stel­lungs­ein­heit (z.B. mittels USB-Stick) aus­ge­stat­tet sind und die Smart­card ACOS-ID 2.1 ver­wen­den. Hingegen sind Regis­trier­kas­sen, die als Signa­tur­er­stel­lungs­ein­heit eine Online- oder HSM-Lösung ver­wen­den, nicht davon betrof­fen. Ebenso wenig von einem Tausch betrof­fen sind cloud­ba­sier­te Kas­sen­sys­te­me (da diese Online-Zer­ti­fi­ka­te ver­wen­den) wie sie bei einer Tablet-Kassa oder mobi­le/App-Kassa übli­cher­wei­se vor­kom­men. Werden eine PC-Kassa, eine POS-Kassa oder eine Typ-2d Kassa ver­wen­det, so kann der Kar­ten­tausch not­wen­dig sein, sofern die Kassa mit einer Smart­card ACOS-ID 2.1 als Signa­tur­er­stel­lungs­ein­heit aus­ge­stat­tet ist. Betrof­fen sind also ins­be­son­de­re ab Juni 2022 im A‑Trust Webshop gekaufte Signa­tur­kar­ten — diese sind Smart­cards des Typs ACOS-ID 2.1. Der Zeit­punkt des Kaufs bzw. der Akti­vie­rung der Regis­trier­kas­se ist hingegen nicht relevant.

Betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge müssten grund­sätz­lich einen Kar­ten­tausch vor dem 7. Juni 2025 durch­füh­ren, da die Karten ab dem 7. Juni 2025 nicht mehr den gesetz­li­chen Vorgaben für Regis­trier­kas­sen ent­spre­chen. Tech­nisch betrach­tet ist mit dem Tausch und dem Umstieg auf eine neue Signa­tur­kar­te die Außer­be­trieb­nah­me der alten Signa­tur­kar­te ver­bun­den wie auch die Regis­trie­rung und Inbe­trieb­nah­me der neuen Signa­tur­kar­te in Finan­zOn­line not­wen­dig. Die Regis­trier­kas­se selbst muss jedoch nicht abge­mel­det bzw. neu ange­mel­det werden. Aufgrund außer­ge­wöhn­li­cher Umstände (Ver­füg­bar­keit von Signa­tur­kar­ten) dürfen jedoch in Abstim­mung mit dem BMF die bis­he­ri­gen Signa­tur­kar­ten über die Gül­tig­keit des Zer­ti­fi­kats hinaus wei­ter­ver­wen­det werden. Der Tausch der betrof­fe­nen Signa­tur­kar­te (mit dem Chip ACOS-ID 2.1) sowie deren Imple­men­tie­rung in der Regis­trier­kas­se hat demnach bis spä­tes­tens Mai 2027 zu erfolgen.

Bild: © Adobe Stock — phonlamaiphoto