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Klienten-Info — Aktuell

Ver­schie­de­ne Facetten bei der Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2025 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten bzw. Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist ein häufiger Streit­punkt zwischen Steu­er­pflich­ti­gen und Finanz­ver­wal­tung — in einem weiteren Schritt müssen sich auch oftmals Gerichte (z.B. BFG, VwGH) damit aus­ein­an­der­set­zen. Anhand einer unlängst ergan­ge­nen BFG-Ent­schei­dung (GZ RV/7103866/2024 vom 9.4.2025) sollen nach­fol­gend typische Fall­stri­cke für Steu­er­pflich­ti­ge im Rahmen der (erhoff­ten) Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­ge­stellt werden.

Grund­vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind kumu­liert Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und die wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit. Überdies darf die Belas­tung nicht bereits als Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht worden sein. Dabei gilt eine Belas­tung als außer­ge­wöhn­lich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steu­er­pflich­ti­gen gleicher Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se bzw. gleicher Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se erwächst. Zwangs­läu­fig­keit setzt voraus, dass man sich der Belas­tung aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. In Bezug auf die wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ist eine solche anzu­neh­men, wenn die Belas­tung einen vom Steu­er­pflich­ti­gen von seinem Ein­kom­men vor Abzug der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung zu berech­nen­den Selbst­be­halt übersteigt.

Das BFG hatte sich im kon­kre­ten Fall mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob die Kosten i.Z.m. dem Ausbau einer Toilette als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abge­setzt werden können, sofern die Vor­aus­set­zun­gen für eine Behin­de­rung beim Steu­er­pflich­ti­gen zwei­fels­frei gegeben sind. Auf­fäl­lig war dabei, dass vom Steu­er­pflich­ti­gen für die Gel­tend­ma­chung ledig­lich ein Angebot für den Aus­tausch eines WCs in Stan­dard­aus­füh­rung vor­ge­legt worden war. Das BFG betonte in seiner Ent­schei­dung, dass bei dem Umbau einer Toilette (glei­cher­ma­ßen gilt das für andere Bereiche der Wohnung bzw. des all­täg­li­chen Lebens) ledig­lich jene Mehr­auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind, die durch eine behin­der­ten­ge­rech­te Aus­füh­rung zusätz­lich ent­ste­hen. Die Kosten für eine normale Stan­dard­aus­füh­rung, die für jede Person nutzbar ist und somit keine Hilfs­mit­tel umfasst, können hingegen nicht abge­zo­gen werden. Bei Umbauten ist dem BFG folgend überdies zu beachten, dass eine (außer­ge­wöhn­li­che) Belas­tung typi­scher­wei­se nur dann vorliegt, wenn die Ausgaben zu einem end­gül­ti­gen Ver­brauch, Ver­schleiß oder einer sons­ti­gen Ver­mö­gens­min­de­rung führen. Bloße Ver­mö­gens­um­schich­tun­gen (weil z.B. durch den Umbau der Wert des Eigen­heims erhöht wird) ziehen hingegen übli­cher­wei­se keine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nach sich.

Hin­sicht­lich “Beweis­last” ist schließ­lich für die Gel­tend­ma­chung von Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu beachten (gemäß VwGH-Recht­spre­chung), dass es an dem Steu­er­pflich­ti­gen liegt, alle Umstände dar­zu­le­gen, auf welche die abga­ben­recht­li­che Begüns­ti­gung gestützt werden kann. Im kon­kre­ten Fall wurde dies unter­las­sen, da weder Rech­nun­gen für den Ausbau der Toilette vor­ge­legt wurden (auch keine Zahlungs- oder Über­wei­sungs­be­stä­ti­gun­gen), noch der Nachweis erbracht wurde, wie hoch die aufgrund der Behin­de­rung ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen waren.

Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen bei Vor­lie­gen einer Behin­de­rung sei schließ­lich noch darauf hin­ge­wie­sen, dass aus der Behin­de­rung resul­tie­ren­de Mehr­auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ohne Berück­sich­ti­gung eines Selbst­be­halts abge­zo­gen werden können. Grund­sätz­lich aller­dings nur insoweit sie die Summe erhal­te­ner pfle­ge­be­ding­ter Geld­leis­tun­gen, wie z.B. Pfle­ge­geld oder Pfle­ge­zu­la­ge, übersteigen.

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