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Artikel zum Thema: Einzelhandel

Steu­er­pau­scha­lie­run­gen im Überblick

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2006 

Pau­scha­lie­run­gen gibt es bei der Gewinn- und der Vor­steu­er­ermitt­lung. Der Gewinn kann entweder direkt pauschal errech­net werden, oder es sind für Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten pau­scha­le Ermitt­lungs­me­tho­den vorgesehen.

Recht­li­che Grundlagen

In den §§ 17 EStG und 14 UStG sind die Grund­sät­ze für die Basis­pau­scha­lie­rung und die Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für Bran­chen­pau­scha­lie­run­gen fest­ge­legt. Weiters sei auf Rz 4100 — 4378 EStR und Rz 2226 — 2303 UStR verwiesen.

Gesetz­li­che Basispauschalierung

:: Gewinn­ermitt­lung

Das Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le bei frei­be­ruf­li­chen und gewerb­li­chen Ein­künf­ten beträgt 12% (höchs­tens € 26.400,-) vom Umsatz und ver­min­dert sich auf 6% (höchs­tens € 13.200,-) bei kauf­män­ni­scher oder tech­ni­scher Beratung (z.B. wesent­lich betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und Auf­sichts­rä­te), schrift­stel­le­ri­scher, vor­tra­gen­der, wis­sen­schaft­li­cher, unter­rich­ten­der oder erzie­he­ri­scher Tätig­keit.
Zusätz­lich dürfen noch Ausgaben für Waren, Roh­stof­fe, Hal­ber­zeug­nis­se, Hilfs­stof­fe und Zutaten, Löhne samt Neben­kos­ten, Fremd­leis­tun­gen, SV-Pflicht­bei­trä­ge sowie Umsatz­steu­er bei Ver­rech­nung nach dem Brut­to­sys­tem abge­setzt werden. Es darf keine Buch­füh­rungs­pflicht bestehen und Bücher dürfen auch nicht frei­wil­lig geführt werden. Der Umsatz darf im Vorjahr € 220.000,- nicht über­stie­gen haben.
Auch für Freie Dienst- und Werk­ver­trä­ge ist diese Pau­scha­lie­rung möglich.

:: Vor­steu­er­pau­scha­le

Liegen die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewinn­pau­scha­lie­rung vor, kann die Vor­steu­er in der Höhe von 1,8% des Gesamt­um­sat­zes (aus­ge­nom­men Hilfs­ge­schäf­te) ermit­telt werden und zwar bis höchs­tens € 3.960,-. Daneben kann Vor­steu­er von Inves­ti­tio­nen, die € 1.100,- über­stei­gen, sowie aus den Kosten für Waren, Roh­stof­fen, Hal­ber­zeug­nis­sen, Hilfs­stof­fen und Zutaten sowie Fremd­löh­nen geltend gemacht werden.
Beiden Pau­scha­lie­rungs­for­men sind gemein­sam, dass die Ein­nah­men in der tat­säch­li­chen Höhe anzu­set­zen sind und im Falle des Rück­gan­ges zur tat­säch­li­chen Ermitt­lung der Ausgaben und Vor­steu­ern, erst nach 5 Jahren die Pau­scha­lie­rung wieder zulässig ist. Die Gewinn- bzw. Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung kann ohne wech­sel­sei­ti­ge Bindung in Anspruch genommen werden.

Bran­chen­pau­scha­lie­run­gen

All­ge­mei­ne Vor­aus­set­zung für ihre Inan­spruch­nah­me ist, dass weder Buch­füh­rungs­pflicht gem. § 125 Abs. 1 BAO (Vor­jah­res­um­satz bis € 400.000,- bei Lebens­mit­tel­ein­zel­han­del € 600.000,- bei Land- und Forst­wirt­schaft der EW € 150.000,-) besteht, noch Bücher frei­wil­lig geführt werden. In den hierzu ergan­ge­nen Ver­ord­nun­gen bestehen unter­schied­li­che Bestimmungen.

:: Land- und Forst­wirt­schaft — neue VO 2006: Ab 2006 für 5 Jahre

Bis zu einem Ein­heits­wert von € 65.500,- ist der Gewinn nunmehr mit 39% des maß­geb­li­chen EW voll­pau­scha­liert, darüber bis zum EW von € 150.000,- teil­pau­scha­liert, wobei die Ausgaben mit 70%, bei Pri­vat­zim­mer­ver­mie­tung mit 50% pau­scha­liert sind. Abwei­chen­de Bestim­mun­gen bestehen für: Forst­wirt­schaft, Weinbau (Formular Komb. 24), Gärt­ne­rei (Form. Komb. 25), Most­bu­schen­schank, Neben­er­werb (Pri­vat­zim­mer­ver­mie­tung bis 10 Betten, wobei die Ein­be­zie­hung in die Voll­pau­scha­lie­rung bis 5 Betten entfällt), Be- und Ver­ar­bei­tung (Form. Komb. 26).

:: Nicht buch­füh­ren­de Gewerbetreibende

Über­stei­gen die nicht gewerb­li­chen Umsätze i.S. des § 17 Abs. 2 Z 2 UStG (Besteue­rung nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten) im Vorjahr nicht € 110.000,- und besteht auch keine Buch­füh­rungs­pflicht, können Betriebs­aus­ga­ben je nach Gewer­be­zweig (ins­ge­samt sind 54 in der VO ange­führt) in einem bestimm­ten Pro­zent­satz vom Umsatz geltend gemacht werden. Weitere Ausgaben sind zusätz­lich absetz­bar: Waren­ein­kauf, Löhne, AfA, Miete, Pflicht­bei­trä­ge und USt bei Brut­to­sys­tem.
Die Vor­steu­er kann nach den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen geltend gemacht werden. In der VO wird aus­drück­lich bestimmt, dass Auf­zeich­nun­gen nach § 18 UStG die Pau­scha­lie­rung der Betriebs­au­ga­ben nicht hindert. Im Übrigen besteht aber die Mög­lich­keit für die Vor­steu­er die Basis­pau­scha­lie­rung in Anspruch zu nehmen.

:: Gast­stät­ten- und Beherbergungsgewerbe

Betrugen die Umsätze des Vor­jah­res nicht mehr als € 255.000,-, kann der Gewinn wie folgt pauschal ermit­telt werden: Einem Grund­be­trag von € 2.180,- sind 5,5% der Betriebs­ein­nah­men hin­zu­zu­rech­nen, wobei aber ein Min­dest­be­trag von € 10.900,- anzu­set­zen ist. Die pau­scha­lier­te Vor­steu­er ist mit 5,5% der Brut­to­be­triebs­ein­nah­men ohne Geträn­ke­er­lö­se zu berech­nen. Zusätz­lich können tat­säch­li­che Vor­steu­ern geltend gemacht werden von: Inves­ti­tio­nen, die € 1.100,- über­stei­gen, Geträn­ke­ein­käu­fen, Roh­stof­fen und Hal­ber­zeug­nis­sen. For­mu­la­re: Komb 11E und 11U.

:: Lebens­mit­tel­ein­zel- und Gemischtwarenhandel

Liegt der Jah­res­um­satz unter € 600.000,-, ist der Gewinn wie folgt zu ermit­teln: Dem Grund­be­trag von € 3.630,- sind 2% der Brut­to­ein­nah­men hin­zu­zu­rech­nen. Die Vor­steu­er kann mit 7% der Brut­to­ein­nah­men — aus­ge­nom­men Geträn­ke­ver­käu­fe — pau­scha­liert werden. Hinzu kommen die tat­säch­li­chen Vor­steu­ern von Geträn­ke­ein­käu­fen und von Inves­ti­tio­nen über € 1.100,-. For­mu­la­re: Komb 12E und 12U.

:: Dro­gis­ten

Im Wesent­li­chen gelten die Grund­sät­ze der Basis­pau­scha­lie­rung. Betriebs­aus­ga­ben mit 12%, die Vor­steu­ern mit 1,8% der Einnahmen.

:: Han­dels­ver­tre­ter

Die pau­scha­lier­ten Betriebs­aus­ga­ben sind mit 12% der Ein­nah­men, höchs­tens aber mit € 5.825,- anzu­set­zen und decken ab: Tages­gel­der, Kanzlei- und Lager­räum­lich­kei­ten, Bewir­tungs­spe­sen und Trink­gel­der. Andere Betriebs­aus­ga­ben können in tat­säch­li­cher Höhe geltend gemacht werden.
Als Vor­steu­ern können 12% des Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­les, höchs­tens € 699,- ange­setzt werden. Die Vor­steu­ern von anderen Ausgaben können zusätz­lich in tat­säch­li­cher Höhe geltend gemacht werden. Formular: Komb 10.

:: Künstler und Schriftsteller

Da für frei­be­ruf­li­che Tätig­keit keine Buch­füh­rungs­pflicht besteht, entfällt die Umsatz­gren­ze. Es dürfen aber nicht frei­wil­lig Bücher geführt werden. Das Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le ist mit 12% der Umsätze höchsten € 8.725,- anzu­set­zen, womit folgende Ausgaben abge­gol­ten sind: Tech­ni­sche Hilfs­mit­tel, Fach­li­te­ra­tur, Telefon, Büro­ma­te­ri­al, Arbeits­zim­mer im Woh­nungs­ver­band, Tages­geld und Bewir­tungs­spe­sen. Andere Ausgaben können in tat­säch­li­cher Höhe geltend gemacht werden. Die Vor­steu­er beträgt 12% vom Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le, höchs­tens € 1.047,- Formular: Komb 9.

:: Sportler

Bei über­wie­gen­der Aus­lands­tä­tig­keit sind nur 33% der gesamten Ein­künf­te, inklu­si­ve der Wer­be­tä­tig­keit, in Öster­reich zu ver­steu­ern. Im Ausland ent­rich­te­te Steuern sind aber nicht auf die inlän­di­sche Ein­kom­men­steu­er anre­chen­bar. Bei der Berech­nung der öster­rei­chi­schen Steu­er­be­las­tung sind die aus­län­di­schen Ein­künf­te für den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt zu berücksichtigen.

:: Indi­vi­du­al­pau­scha­lie­rung

Diese konnte nur für die Jahre 2000 bis 2002 mittels Formular Komb 13E in Anspruch genommen werden.

:: Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le

Bei auf­rech­tem Dienst­ver­hält­nis besteht für bestimm­te Gruppen von Steu­er­pflich­ti­gen die Mög­lich­keit vom Brut­to­be­zug abzüg­lich der steu­er­frei­en und sons­ti­gen Bezüge einen bestimm­ten Pro­zent­satz bis zu einem bestimm­ten Höchst­be­trag als Wer­bungs­kos­ten, im Ver­an­la­gungs­we­ge geltend zu machen. Für diese Zwecke ist der Steu­er­erklä­rung eine Bestä­ti­gung des Arbeit­ge­bers bei­zu­le­gen. Darunter fallen z.B. folgende Dienst­neh­mer: Artisten, Schau­spie­ler, Jour­na­lis­ten, Musiker, Forst­ar­bei­ter, Heim­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Mit­glie­der einer Stadt‑, Gemeinde- oder Ortsvertretung. 

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