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Artikel zum Thema: Energieabgabe

Keine Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung für die Jahre 1996–2002

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Mai 2007 

Da nach dem Gemein­schafts­recht Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men infolge ver­bo­te­ner Bei­hil­fen von Ener­gie­ab­ga­be­ver­gü­tun­gen aus­ge­schlos­sen sind, hat der VwGH v. 20.11.2006, 2006/17/0157 einen dies­be­züg­li­chen ableh­nen­den Bescheid für 1996–2001 als nicht rechts­wid­rig erklärt. Laut seiner neuesten Ent­schei­dung VwGH 30.1.2007, 2004/17/ 0078 erstreckt sich die Gemein­schafts­wid­rig­keit auch auf 2002. Damit dürfte geklärt sein, dass für Dienst­leis­tungs­be­trie­be für die Jahre 1996 bis 2002 kein Anspruch auf Ver­gü­tung besteht. Dass davon auch Pro­duk­ti­ons­be­trie­be betrof­fen sein könnten, ist fraglich, weil dies dem Ver­trau­ens­grund­satz wider­spre­chen und der­ar­ti­ge Rück­for­de­run­gen ver­fah­rens­recht­li­che Probleme (Ver­jäh­rung) auf­wer­fen würde. Bei­hil­fen unter € 100.000,- (De-minimis-Bei­hil­fen lt. Art. 87 EG-Vertrag) fallen übrigens nicht unter ver­bo­te­ne Bei­hil­fen. Das BMF vertritt die Ansicht, dass Ver­gü­tun­gen für die Jahre 1996–2001 (2002?) zwar ver­bo­te­ne Bei­hil­fen dar­ge­stellt haben, aus der Recht­spre­chung des EUGH aber kein Rück­zah­lungs­an­spruch resul­tie­re. Für offene Rechts­mit­tel­ver­fah­ren besteht aber die Gefahr, dass unter Bezug­nah­me auf den Umstand, dass über­haupt kein Anspruch auf Ver­gü­tung bestan­den hat, die Berufung abge­wie­sen werden könnte, weshalb zu emp­feh­len ist, anhän­gi­ge Beru­fun­gen zurück­zu­zie­hen. Es ist sehr zu hoffen, dass mit der “Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tungs­sa­ga” endlich Schluss ist. 

Bild: © a_korn — Fotolia