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Artikel zum Thema: Formvorschriften

Die ideale Rechts­form für Ihr Unter­neh­men (Teil 2) — GmbH

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Oktober 2004 

Mit der Senkung des Kör­per­schafts­steu­er­ta­rifs von 34% auf 25%, der ab dem Ver­an­la­guns­zeit­raum 2005 zur Anwen­dung kommt, wird die Rechts­form der GmbH für Unter­neh­mer attrak­ti­ver. In der letzten Ausgaben haben wir Ihnen bereits die wesent­lichs­ten Merkmale der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­men vor­ge­stellt. Um für ein neu oder umzu­grün­den­des Unter­neh­men die indi­vi­du­ell zweck­mä­ßi­ge Rechts­form zu finden, ist die Kon­takt­auf­nah­me mit Ihrem Berater zu empfehlen.

Merkmale GmbH
Per­so­nel­le Zusammensetzung  natür­li­che oder juris­ti­sche Personen (Ein­mann­ge­sell­schaft möglich) 
Haftung Gesell­schaft haftet mit ihrem Vermögen
Gesell­schaf­ter nur bis zur Voll­ein­zah­lung seines Stamm­an­teils (u. U. Haftung für säumige Mit­ge­sell­schaf­ter); sonst nur bei geson­der­ter Haf­tungs­über­nah­me (z.B. Bürg­schaft)
Geschäfts­füh­rer: Risiko per­sön­li­cher Haftung bei schuld­haf­ter Pflichtverletzung 
Grün­dungs­kos­ten Gesell­schafts­ver­trag — Nota­ri­ats­akt, Honorare und Gebühren (Standard) rd. € 5.000,-
Ver­tre­tung des Unter­neh­mens (Außen­ver­hält­nis) ein oder mehrere Geschäfts­füh­rer; müssen nicht Gesell­schaf­ter sein, im Fir­men­buch eingetragen 
Fir­men­na­me Name eines Gesell­schaf­ters oder Sach­fir­ma immer mit Zusatz GmbH 
Firmenbuch/Kaufmann zwingend / Kaufmann ab Firmenbucheintragung 
Kapi­tal­aus­stat­tung Min­dest­ka­pi­tal € 35.000,-, Ein­zah­lung mind. 25% des Stamm­an­teils, ins­ge­samt mind. € 17.500,-, Sach­ein­la­ge bzw. ‑gründung möglich 
Rech­nungs­we­sen Erstel­lung immer Bilanz nach Handels- und Steu­er­recht + Anhang und Lage­be­richt nach 5 Monaten nach Geschäfts­jah­res­schluss. Hin­ter­le­gung beim Fir­men­buch­ge­richt spä­tes­tens nach 9 Monaten
Ein­brin­gung Ein­zel­un­ter­neh­men in GmbH oder Umwand­lung von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten in GmbH bzw. Rück­um­wand­lung von GmbH in Ein­zel­un­ter­neh­men der Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten möglich. 
Sozi­al­ver­si­che­rung GmbH Kam­mer­mit­glied: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (gewerbl. Sozi­al­ver­si­che­rung) pflichtversichert 
Gewinn­ver­fü­gung nach Gesell­schaf­ter­be­schluss
Steu­er­be­las­tung ab 2005: 25%
Aus­schüt­tun­gen unter­lie­gen der KESt (25%)
Gesamt­be­las­tung bei Voll­aus­schüt­ten­der GmbH 43,75% (im Ver­gleich zum Spit­zen­steu­er­satz im EStG von 50%) 
Been­di­gung Liqui­da­ti­on des Gesell­schafts­ver­mö­gens
Ver­äu­ße­rung von GmbH-Anteilen im Pri­vat­ver­mö­gen:
  • Steu­er­frei, wenn der Gesell­schaf­ter weniger als 1% und länger als 5 Jahre betei­ligt war, ande­ren­falls ist er steu­er­pflich­tig (ermä­ßig­ter Steu­er­satz auf die Hälfte des auf das gesamte Ein­kom­men ent­fal­len­den Durchschnittssteuersatzes).
  • Bei Ver­äu­ße­rung von GmbH-Anteilen inner­halb eines Jahres liegt ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäft vor. In diesem Fall unter­liegt der Erlös dem jewei­li­gen Ein­kom­men­steu­er­satz (max. 50%). 
Vorteil
  • Haftung mit Gesell­schafts­ver­mö­gen beschränkt
  • Gesell­schaf­ter (bis 25%) können (lohn­steu­er­pflich­ti­ges) Dienst­ver­hält­nis haben (Vorteil des steu­er­lich begüns­tig­ten Bezuges des 13./14. Monats­ge­hal­tes); ASVG-Ver­si­che­rung möglich 
  • gewer­be­recht­li­cher Geschäfts­füh­rer muss nicht Gesell­schaf­ter sein 
  • Bei einer the­sau­ri­e­ren­den Ges.m.b.H. ist die Steu­er­be­las­tung bereits ab einem Jah­res­ein­kom­men von rd. € 28.000,- güns­ti­ger als bei der Ein­kom­mens­steu­er, ande­ren­falls bei einer voll­aus­schüt­ten­den Ges.m.b.H. ist die Steu­er­be­las­tung ab einem Jah­res­ge­winn von rd. € 135.000,- güns­ti­ger als bei der Einkommenssteuer.
  • Grup­pen­be­steue­rung auch über die Grenze hinweg führt zu einer Gewinn- und Ver­lust­ver­rech­nung zwischen ver­floch­te­nen Gesellschaften 
  • Ins­be­son­de­re inter­es­sant für Frei­be­ruf­ler und Unter­neh­men mit nach­hal­tig hohen Gewinnen 
Nachteil
  • erhöhte Form­vor­schrif­ten
  • erwei­ter­te Rechnungslegungsvorschriften
  • Die Steu­er­vor­tei­le hängen von der Nach­hal­tig­keit der Gewinne ab. Sinken die Gewinne unter die oben ange­führ­ten Grenzen, kann die Steu­er­be­las­tung unter Umstän­den höher sein als bei der Einkommenssteuer. 
  • Bei der Ges.m.b.H. gibt es keine Steu­er­be­güns­ti­gung (halber Steu­er­satz) für den nicht­ent­nom­me­nen Gewinn. 
  • Kör­per­schaf­ten unter­lie­gen einer Mindest-Kör­per­schaft­steu­er, auch bei einem Verlust (GmbH € 1.750,- p.a.).
  • Grund­sätz­lich gibt es bei Kör­per­schaf­ten keinen Ver­lust­aus­gleich mit anderen Ein­künf­ten, wie bei der Ein­kom­men­steu­er, es sei denn es kommt zu einer Gruppenbesteuerung 

Bild: © Tatesh — Fotolia