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Haus­kran­ken­pfle­ge für mit­tel­lo­se Mutter als außer­ge­wöhn­li­che Belastung


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Haus­kran­ken­pfle­ge für mit­tel­lo­se Mutter als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2012 

Ausgaben, die typi­scher­wei­se dem Pri­vat­be­reich zuzu­ord­nen sind, jedoch als außer­ge­wöhn­lich gelten, zwangs­läu­fig erwach­sen und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beein­träch­ti­gen, können als so genannte außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­setzt werden. Schon in der KI 03/11 haben wir Sie in diesem Zusam­men­hang von der Mög­lich­keit der Absetz­bar­keit von Pfle­ge­heim­kos­ten informiert.

Im Dezember 2011 hat der UFS ent­schie­den (GZ RV/2117‑W/11 vom 7.12.2011), dass auch die Kosten für die Haus­kran­ken­pfle­ge für die mit­tel­lo­se Mutter auf Grund der Unter­halts­ver­pflich­tung des Sohnes als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (in der Steu­er­erklä­rung des Sohnes) absetz­bar sind. Die Außer­ge­wöhn­lich­keit war durch einen erlit­te­nen Schlag­an­fall und eine not­wen­di­ge 24 Stunden-Pflege gegeben. Zwangs­läu­fig­keit lag ebenso vor, da sich der Sohn aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen der Belas­tung nicht ent­zie­hen konnte. Die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit war beein­träch­tigt, da die zu tra­gen­den Kosten den Selbst­be­halt überstiegen.

Als Bemes­sungs­grund­la­ge für die Berech­nung des Selbst­be­hal­tes gilt das Ein­kom­men vor Abzug der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung. Die Höhe des Selbst­be­hal­tes wird anhand gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ner Pro­zent­sät­ze ermit­telt, die je nach Ein­kom­men und Fami­li­en­stand vari­ie­ren. Nur bei ganz bestimm­ten außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen (z.B. Kata­stro­phen­schä­den, Behin­de­rung, Berufs­aus­bil­dung der Kinder außer­halb des Wohn­or­tes, Kin­der­be­treu­ung) können die Kosten unge­kürzt abge­setzt werden. Die absetz­ba­ren Betreu­ungs­kos­ten mussten im vor­lie­gen­den Fall nicht um bezogene Pfle­ge­gel­der der Mutter gekürzt werden, da diese Pfle­ge­gel­der der Mutter und nicht dem Sohn zukamen. Vom Sohn wurde zwar eben­falls versucht Fahrt­kos­ten und Über­nach­tungs­kos­ten abzu­set­zen, diese wurden jedoch nicht aner­kannt, da es bei Fahrt­kos­ten von der Wohnung des Sohnes zur kranken Mutter aus Anlass von Besuchen und Hil­fe­stel­lun­gen an der Außer­ge­wöhn­lich­keit fehlte.

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia