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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Wann unter­liegt ein Arzt der Medizinprodukteabgabe?


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Wann unter­liegt ein Arzt der Medizinprodukteabgabe?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Oktober 2012 

Der seit 2011 ein­ge­führ­ten Medi­zin­pro­duk­te­ab­ga­be unter­lie­gen jene natür­li­chen und juris­ti­schen Personen, die gegen Entgelt Medi­zin­pro­duk­te an Letzt­ver­brau­cher abgeben. Abga­be­pflich­tig ist dabei nicht nur der Verkauf, sondern auch die Ver­mie­tung von Medi­zin­pro­duk­ten. Als „Letzt­ver­brau­cher“ gelten ins­be­son­de­re die Pati­en­ten (Kon­su­men­ten) oder Ärzte, welche die Medi­zin­pro­duk­te im Rahmen einer Heil­be­hand­lung anwenden. Die Höhe der als Pau­schal­be­trag zu leis­ten­den Abgabe liegt zwischen 250 € und 400 € im Jahr.

Unter die Medi­zin­pro­duk­te­ab­ga­be fallen daher primär die Her­stel­ler oder Händler von Medi­zin­pro­duk­ten (bei­spiels­wei­se aber auch Optiker, Ban­da­gis­ten, Ortho­pä­den, Zahn­tech­ni­ker). Eine Son­der­be­stim­mung gilt für Apo­the­ken. Hier wird die Abgabe durch Zahlung eines Pau­schal­be­trags durch die Öster­rei­chi­sche Apo­the­ker­kam­mer ent­rich­tet (gilt jedoch nicht für Haus­apo­the­ken). Ärzte unter­lie­gen in der Regel nicht der Medi­zin­pro­duk­te­ab­ga­be, da sie primär die Medi­zin­pro­duk­te im Rahmen der Heil­be­hand­lung ver­wen­den. Als Faust­re­gel kann für die Abgren­zung in der Praxis ange­nom­men werden, dass sofern das Medi­zin­pro­dukt fest mit dem mensch­li­chen Körper ver­bun­den ist und dieses im Rahmen der Heil­be­hand­lung ange­wen­det wird, keine Abga­be­ver­pflich­tung entsteht.

Eine Abga­be­pflicht für Ärzte kann sich ins­be­son­de­re jedoch in fol­gen­den Fällen ergeben:

  • Verkauf von losen Zahn­span­gen (feste Zahn­span­gen fallen nicht unter die Abgabe);
  • Abgabe von Medi­ka­men­ten im Rahmen einer Hausapotheke;
  • Vermietung/Verkauf von Blutdruckmessgeräten;
  • Verkauf von Kontaktlinsen.

Übt ein Arzt solche Tätig­kei­ten aus, so besteht noch die Mög­lich­keit einer Befrei­ung aufgrund der Gering­fü­gig­keit der Umsätze. Je nach Art der betrof­fe­nen Produkte liegt die Umsatz­gren­ze zwischen 25.000 € und 40.000 €. Diese Umsatz­gren­ze bezieht sich auf die ent­gelt­li­che Wei­ter­ga­be von Medi­zin­pro­duk­ten und umfasst somit nicht die „normalen“ Behandlungsentgelte.

Für den Fall, dass am Ende dennoch eine Abga­be­ver­pflich­tung besteht ist die Medi­zin­pro­duk­te­ab­ga­be bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res zu ent­rich­ten. Weiters ist beim Bun­des­amt für Sicher­heit im Gesund­heits­we­sen eine Abga­ben­er­klä­rung abzu­ge­ben. Besteht keine Abga­be­pflicht aufgrund gering­fü­gi­ger Umsätze ist dennoch eine Erklä­rung abzu­ge­ben (z.B. „Abga­ben­er­klä­rung 2012“, nicht abgabenpflichtig). 

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia