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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Berück­sich­ti­gung nicht getilg­ter Ver­bind­lich­kei­ten im Zuge der Liquidationsbesteuerung


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Berück­sich­ti­gung nicht getilg­ter Ver­bind­lich­kei­ten im Zuge der Liquidationsbesteuerung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2016 

In einer am 13. Jänner 2016 ver­öf­fent­lich­ten Infor­ma­ti­on (BMF-010203/0002-VI/6/2016) hat das BMF seine Sicht­wei­se betref­fend der Berück­sich­ti­gung nicht getilg­ter Ver­bind­lich­kei­ten bei der Berech­nung des Liqui­da­ti­ons­er­geb­nis­ses dar­ge­legt. Generell gilt dabei, dass am Ende der Abwick­lung nicht getilgte Ver­bind­lich­kei­ten den Liqui­da­ti­ons­ge­winn erhöhen.

In der Praxis kann es folgende Son­der­kon­stel­la­tio­nen geben:

Liqui­da­ti­on eines Gruppenmitglieds 

Das steu­er­li­che Liqui­da­ti­ons­er­geb­nis des Grup­pen­mit­glieds, in dem die Auf­lö­sung nicht getilg­ter Ver­bind­lich­kei­ten ent­hal­ten ist, wird dem Grup­pen­trä­ger zuge­rech­net. Soweit im zusam­men­ge­fass­ten Grup­pen­er­geb­nis Liqui­da­ti­ons­ge­win­ne des Grup­pen­mit­glieds ent­hal­ten sind, ist die 75%ige Vor­trags­gren­ze nicht anzu­wen­den.

Liqui­da­ti­on des Gruppenträgers 

Der Eintritt in die Liqui­da­ti­ons­be­steue­rung führt zur Been­di­gung der Unter­neh­mens­grup­pe. Es ist daher wie bei der Liqui­da­ti­on von nicht einer Unter­neh­mens­grup­pe zuge­hö­ri­gen Kör­per­schaf­ten vor­zu­ge­hen (siehe nachfolgend).

Liqui­da­ti­on außer­halb eines Insolvenzverfahrens

Das steu­er­li­che Liqui­da­ti­ons­er­geb­nis, in dem die Auf­lö­sung nicht getilg­ter Ver­bind­lich­kei­ten ent­hal­ten ist, ist um vor­han­de­ne Ver­lust­vor­trä­ge zu kürzen.

Liqui­da­ti­on im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Da bei Insol­venz­ver­fah­ren, bei denen die Kör­per­schaft über keine aus­rei­chend hohen steu­er­li­chen Ver­lust­vor­trä­ge verfügt, die aufgrund der nicht getilg­ten Ver­bind­lich­kei­ten (zusätz­lich) anfal­len­de Kör­per­schaft­steu­er regel­mä­ßig zur Mas­se­un­zu­läng­lich­keit führt, soll unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen keine Steuer fest­ge­setzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Ver­tei­lungs­quo­te für die Insol­venz­mas­se bis zu 20% beträgt.

Bild: © gunnar3000 — Fotolia