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Regis­trier­kas­sen­pflicht ist nicht verfassungswidrig


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Regis­trier­kas­sen­pflicht ist nicht verfassungswidrig

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2016 

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat unlängst (GZ G 606/2015–14, G 644/2015–14, G 649/2015–14 vom 9. März 2016) erkannt, dass die Regis­trier­kas­sen­pflicht nicht ver­fas­sungs­wid­rig ist. Sie ist dazu geeignet, Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten zu redu­zie­ren und damit Steu­er­hin­ter­zie­hung zu ver­mei­den. Die Ver­pflich­tung zur Ver­wen­dung einer Regis­trier­kas­se liegt damit im öffent­li­chen Inter­es­se. Entgegen der Meinung der drei Klein­un­ter­neh­mer, welche den VfGH zur Prüfung der Regis­trier­kas­sen­pflicht ange­ru­fen haben, sieht das Gericht auch bei Klein­un­ter­neh­mern durch die Regis­trier­kas­sen­pflicht keinen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Eingriff in die Freiheit der Erwerbs­be­tä­ti­gung.

Erfreu­li­cher­wei­se hat der VfGH klar­ge­stellt, dass erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 für die Beur­tei­lung einer mög­li­chen Regis­trier­kas­sen­pflicht relevant sind, da ein Abstel­len auf Umsätze des Jahres 2015 eine vom Gesetz nicht gedeckte Rück­wir­kung dar­stel­len würde (d.h. die Rück­wir­kung hätte explizit im Gesetz geregelt werden müssen). Folglich kommt es frü­hes­tens ab 1. Mai 2016 zur Regis­trier­kas­sen­pflicht, sofern der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dungs­zeit­raum ein Monat beträgt und im Jänner 2016 bereits die Umsatz­gren­zen über­schrit­ten wurden. Regis­trier­kas­sen­pflicht liegt grund­sätz­lich bei jähr­li­chen Umsätzen von mehr als 15.000 € und (davon) jähr­li­chen Bar­um­sät­zen von mehr als 7.500 € vor. Da Bankomat- und Kre­dit­kar­ten­zah­lun­gen auch als Bar­um­sät­ze gelten, können Klein­un­ter­neh­mer der Regis­trier­kas­sen­pflicht oftmals dadurch entgehen, indem sie ihre Kunden mittels Bank­über­wei­sung bezahlen lassen. Dies bringt freilich erhöhten admi­nis­tra­ti­ven Aufwand wie z.B. regel­mä­ßi­ges Über­wa­chen der Kon­to­ein­gän­ge, Erstel­len von Mah­nun­gen etc. mit sich. 

Bild: © gunnar3000 — Fotolia