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Aus­schluss der Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung für Dienst­leis­tungs­be­trie­be verstößt gegen EU-Recht


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Aus­schluss der Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung für Dienst­leis­tungs­be­trie­be verstößt gegen EU-Recht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2016 

Mit dem BBG 2011 wurde die Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung auf Pro­duk­ti­ons­be­trie­be ein­ge­schränkt. Nach­tei­lig von der Änderung betrof­fen waren dabei ener­gie­in­ten­si­ve Betriebe des Dienst­leis­tungs­sek­tors wie etwa Ein­kaufs­zen­tren, Hotels oder Ski­lift­be­trei­ber, die durch diese Änderung die über den Selbst­be­halt hin­aus­ge­hen­de Erstat­tung der Ener­gie­ab­ga­ben verloren haben. Gegen diese Geset­zes­än­de­rung haben betrof­fe­ne Unter­neh­men Beschwer­de erhoben und diese mit einem Verstoß gegen gel­ten­des EU-Recht begrün­det. Der EuGH (21.7.2016, Rs C‑493/14) ist diesen Bedenken nunmehr gefolgt und hat die Ein­schrän­kung als Verstoß gegen das Uni­ons­recht gewertet. Begrün­det wird dies damit, dass die Änderung im Sinne einer Ein­schrän­kung dieser Beil­hil­fe im Jahr 2011 nicht ord­nungs­ge­mäß bei der Kom­mis­si­on ange­mel­det wurde und damit das strenge Trans­pa­renz­ge­bot im Zusam­men­hang mit staat­li­chen Bei­hil­fen unter­lau­fen wurde.

Mangels Geneh­mi­gung der geän­der­ten Rechts­la­ge durch die Kom­mis­si­on ist daher vom Fort­be­stehen der bis zum BBG 2011 gel­ten­den Rechts­la­ge aus­zu­ge­hen. Dies bedeutet, dass der Aus­schluss von Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men nicht wirksam wurde und diese daher Anträge auf Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung für die Zeit­räu­me nach dem 1.2.2011 stellen können. Ein solcher Antrag kann bis zu fünf Jahre rück­wir­kend gestellt werden. Noch unklar ist die Situa­ti­on für Dienst­leis­tungs­be­trie­be, die für die Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung für 2011 bzw. für Jänner 2011 bereits einen rechts­kräf­ti­gen Bescheid erwirkt haben.

Komplex wird die Ange­le­gen­heit auch für Zeit­räu­me ab 2015. Das BMF hat am 12.12.2014 die Beihilfe der Kom­mis­si­on gemeldet, wodurch die Ein­schrän­kung auf Pro­duk­ti­ons­be­trie­be ab diesem Zeit­punkt mög­li­cher­wei­se zulässig ist. Dieser Punkt wird im gegen­ständ­li­chen Judikat des EuGH nicht behan­delt. Da die alte Rechts­la­ge auch für Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men güns­ti­ger ist, kann sich auch für diese – in Abhän­gig­keit vom Ver­fah­rens­stand — mög­li­cher­wei­se ein höherer Rück­ver­gü­tungs­an­spruch ergeben.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia