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Teil­wert­ab­schrei­bung nach Groß­mutter­zu­schuss an eine grup­pen­frem­de Gesellschaft


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Teil­wert­ab­schrei­bung nach Groß­mutter­zu­schuss an eine grup­pen­frem­de Gesellschaft

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2016 

Groß­mutter­zu­schüs­se bewirken nicht nur bei der den Zuschuss leis­ten­den Groß­mutter­ge­sell­schaft eine Erhöhung der Anschaf­fungs­kos­ten am Betei­li­gungs­an­satz an der Zwi­schen­ge­sell­schaft (Mutter), sondern auch eine Erhöhung der Anschaf­fungs­kos­ten bei der Mut­ter­ge­sell­schaft selbst in Bezug auf ihre Anteile an der Enkel­ge­sell­schaft. Bei Sanie­rungs­zu­schüs­sen kommt es jedoch in einem nächsten Schritt oftmals zu einer Abschrei­bung, wenn der um den Zuschuss erhöhte Betei­li­gungs­buch­wert durch den Wert der Mut­ter­ge­sell­schaft wie auch der Enkel­ge­sell­schaft (wei­ter­hin) nicht gedeckt ist. Um mehr­fa­che Abwer­tun­gen zu ver­hin­dern (Groß­mutter schreibt ihre Betei­li­gung an der Mutter und die Mutter ihre Betei­li­gung an der Enkel­ge­sell­schaft ab – soge­nann­te Kas­ka­den­wir­kung) darf seit dem Steu­er­re­form­ge­setz 2005 nur mehr die Zuschuss leis­ten­de Gesell­schaft, somit die Groß­mutter­ge­sell­schaft, eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf die erhöhten Anschaf­fungs­kos­ten ihrer Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft geltend machen.

Im Zusam­men­spiel mit dem Verbot von Teil­wert­ab­schrei­bun­gen an Grup­pen­mit­glie­dern in einer steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe nach § 9 KStG können diese Bestim­mun­gen jedoch dazu führen, dass es zu gar keiner Abschrei­bung kommt. Sofern die Enkel­ge­sell­schaft nicht der steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe angehört, hat der UFS (nunmehr BFG) im Jahr 2013 die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass bei der Mut­ter­ge­sell­schaft die Betei­li­gungs­ab­schrei­bung geltend gemacht werden kann. Im nun aufgrund einer Amts­be­schwer­de fort­ge­setz­ten Ver­fah­ren hat der VwGH (GZ 2013/15/0139 vom 10.3.2016) davon abwei­chend ent­schie­den, dass die Betei­li­gungs­ab­schrei­bung nicht bei der grup­pen­zu­ge­hö­ri­gen Mut­ter­ge­sell­schaft, sondern bei der Groß­mutter­ge­sell­schaft (welche den Zuschuss geleis­tet hat) möglich ist.

Die Zuläs­sig­keit einer Teil­wert­ab­schrei­bung im Sinne einer teleo­lo­gi­schen Reduk­ti­on der Ver­lust­ver­wer­tungs­be­schrän­kun­gen ist grund­sätz­lich zu begrüßen. Aller­dings ist dann Vorsicht geboten, wenn die grup­pen­zu­ge­hö­ri­ge Mut­ter­ge­sell­schaft (Zwi­schen­ge­sell­schaft) eine ope­ra­ti­ve Gesell­schaft ist (oder auch andere Betei­li­gun­gen hält) und aufgrund stiller Reserven in anderen Ver­mö­gens­wer­ten ihr Wert auch nach Erhöhung des Betei­li­gungs­an­sat­zes gedeckt ist. In diesem Fall kann die Groß­mutter­ge­sell­schaft keine Abschrei­bung vor­neh­men und die Betei­li­gungs­ab­schrei­bung bei der Mut­ter­ge­sell­schaft ist eben­falls aus­ge­schlos­sen. Die Berück­sich­ti­gung des Wert­ver­lus­tes an der Enkel­ge­sell­schaft wird daher im Ergebnis von der Wert­min­de­rung aus der Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft abhängig gemacht.