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Ein­la­gen­rück­zah­lung Neu — Ermitt­lung des erst­ma­li­gen Standes der Innen­fi­nan­zie­rung (BMF-Info)


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Ein­la­gen­rück­zah­lung Neu — Ermitt­lung des erst­ma­li­gen Standes der Innen­fi­nan­zie­rung (BMF-Info)

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2017 

Die Rege­lun­gen des § 4 Abs. 12 EStG zur Ein­la­gen­rück­zah­lung wurden in den letzten beiden Jahren mehrmals ange­passt. Das bisher geltende Wahl­recht, wonach eine offene Aus­schüt­tung eines unter­neh­mens­recht­li­chen Bilanz­ge­win­nes steu­er­lich entweder als Ein­la­gen­rück­zah­lung oder als Gewinn­aus­schüt­tung behan­delt werden kann, wurde zwar grund­sätz­lich bei­be­hal­ten. Als zusätz­li­che Vor­aus­set­zung für eine (offene) Gewinn­aus­schüt­tung gilt nunmehr aber auch ein posi­ti­ver Stand der Innen­fi­nan­zie­rung. Unter Innen­fi­nan­zie­rung werden die von der Gesell­schaft erwirt­schaf­te­ten (und noch nicht aus­ge­schüt­te­ten) Gewinne ver­stan­den, wohin­ge­gen Einlagen als Außen­fi­nan­zie­rung gelten.

Die Frage, ob Ein­la­gen­rück­zah­lung oder Gewinn­aus­schüt­tung ist deshalb von Bedeu­tung, da sich daran beim Emp­fän­ger unter­schied­li­che steu­er­li­che Kon­se­quen­zen knüpfen. Eine Gewinn­aus­schüt­tung ist bei Aus­schüt­tun­gen zwischen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei, während Divi­den­den an natür­li­che Personen in der Regel der Kapi­tal­ertrag­steu­er von 27,5% unter­lie­gen. Auf der anderen Seite kürzt eine Ein­la­gen­rück­zah­lung die Anschaf­fungs­kos­ten und wird – wenn die Anschaf­fungs­kos­ten dadurch unter einen Wert von Null sinken – als Ver­äu­ße­rungs­ge­winn behan­delt. Bis zu dieser Grenze ist eine Ein­la­gen­rück­zah­lung grund­sätz­lich ein steu­erneu­tra­ler Vorgang.

Schüttet bei­spiels­wei­se eine inlän­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft an ihre eben­falls inlän­di­sche Mut­ter­ge­sell­schaft aus und kann diese steu­er­lich mangels Innen­fi­nan­zie­rung (ver­ein­facht gespro­chen erwirt­schaf­te­te Gewinne) nicht als Gewinn­aus­schüt­tung behan­deln, so kann es zu einem steu­er­pflich­ti­gen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn kommen, wenn die Mut­ter­ge­sell­schaft keine Anschaf­fungs­kos­ten in dieser Höhe aufweist. Die Aussagen gelten für offene Gewinn­aus­schüt­tun­gen — bei ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen kann es nie zu einer Ein­la­gen­rück­zah­lung kommen. Grund­sätz­lich gilt daher bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, dass ein mög­lichst hoher Stand der Innen­fi­nan­zie­rung positiv ist.

Der Stand der Innen­fi­nan­zie­rung (welcher zum letzten Stichtag vor dem 1.8.2015 und somit bei einem Regel­ge­schäfts­jahr zum 31.12.2014 ermit­telt werden muss) kann nach zwei Methoden berech­net werden:

  • Bei der pau­scha­len Methode wird vom gesamten bilan­zi­el­len Eigen­ka­pi­tal das steu­er­li­che Einlagen-Evi­denz­kon­to abgezogen.
  • Nach der genauen Methode ist die Historie der Gesell­schaft auf­zu­rol­len und der Stand der Innen­fi­nan­zie­rung aus den Ergeb­nis­sen von Beginn an zu ermitteln.

Die Praxis zeigt, dass es bei beiden Methoden Anwen­dungs­pro­ble­me gibt bzw. mitunter nicht sach­ge­rech­te Ergeb­nis­se auf­tre­ten. Beson­ders bei der genauen Methode sind aufgrund der beschränk­ten Auf­be­wah­rungs­fris­ten oftmals nicht mehr sämt­li­che Daten ver­füg­bar. Als Erleich­te­rung hat das BMF in einem Erlass im November 2016 (BMF-010203/0359-VI/6/2016 vom 4.11.2016) der in der Lite­ra­tur zuvor dis­ku­tier­ten Mischme­tho­de eine grund­sätz­li­che Zustim­mung erteilt. Demnach bestehen aus Sicht der Finanz­ver­wal­tung keine Bedenken, wenn bei Inan­spruch­nah­me der genauen Ermitt­lungs­me­tho­de der Stand der Innen­fi­nan­zie­rung zum letzten Bilanz­stich­tag vor dem 1.8.2006 pauschal ermit­telt wird und in weiterer Folge genau fort­ge­schrie­ben wird. Der erst­ma­li­ge Stand wird damit zuerst pauschal und über die nächsten neun Jahre dann genau ermit­telt (deshalb auch „Mischme­tho­de“).

Komplexe Kon­stel­la­tio­nen können sich vor allem bei Umgrün­dun­gen ergeben: Dabei gilt u.a., dass steu­er­li­che Buch­ge­win­ne oder Buch­ver­lus­te aus der Umgrün­dung keinen Einfluss auf die Innen­fi­nan­zie­rung haben. Bei Ver­schmel­zun­gen und Umwand­lun­gen werden die Innen­fi­nan­zie­rungs­kon­ten zusam­men­ge­zählt. Im Falle von Spal­tun­gen soll das Innen­fi­nan­zie­rungs­kon­to der über­tra­gen­den Gesell­schaft im Ver­hält­nis der Ver­kehrs­wer­te geteilt werden. Bei der auf­neh­men­den Gesell­schaft kommt es dann zu einer Auf­sto­ckung bzw. bei der über­tra­gen­den Gesell­schaft zu einer Absto­ckung des Standes der Innenfinanzierung.

Bild: © Eisen­hans — Fotolia