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“Doppelte Haus­halts­füh­rung” bei einer Wohngemeinschaft?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Juni 2021 

Die Kosten für den privaten Haushalt sind gewöhn­lich dem Pri­vat­be­reich zuzu­ord­nen und damit zusam­men­hän­gen­de Auf­wen­dun­gen deshalb steu­er­lich irrele­vant und nicht abzugs­fä­hig. Wer aber aus beruf­li­chen Gründen in der Nähe des Arbeits­plat­zes einen zweiten Haushalt führt, kann diese Kosten unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen steu­er­lich geltend machen. Grund­vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als doppelte Haus­halts­füh­rung ist zunächst das Vor­lie­gen von und das Tragen von Kosten für zwei haus­halts­füh­ren­de Wohn­sit­ze. Eine weitere Bedin­gung besteht darin, dass die tägliche Rückkehr zum Fami­li­en­wohn­sitz als unzu­mut­bar anzu­se­hen ist. Hiervon ist bei einer Ent­fer­nung von mehr als 80 km vom Beschäf­ti­gungs­ort aus­zu­ge­hen und wenn die Fahrzeit mit dem tat­säch­lich benutz­ten Ver­kehrs­mit­tel mehr als 1 Stunde beträgt. In Ein­zel­fäl­len kann auch bei gerin­ge­rer Ent­fer­nung Unzu­mut­bar­keit aufgrund der Weg­stre­cke und damit ver­bun­de­ner außer­ge­wöhn­lich langer Fahrzeit vorliegen.

Steu­er­lich abge­setzt werden können die Kosten für eine zweck­ent­spre­chen­de Wohnung ein­schließ­lich der erfor­der­li­chen Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de. Die Ver­wal­tungs­pra­xis geht davon aus, dass die durch­schnitt­li­chen Kosten einer Hotel­un­ter­kunft von bis zu 2.200 € monat­lich nicht über­schrit­ten werden dürfen. Ver­hei­ra­te­te sowie in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft oder ehe­ähn­li­cher Gemein­schaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Wer­bungs­kos­ten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin/der Partner steu­er­lich rele­van­te Ein­künf­te (mehr als 6.000 € jährlich oder mehr als 1/10 der Ein­künf­te der/des Steu­er­pflich­ti­gen) erzielt. Ist die Part­ne­rin oder der Partner nicht berufs­tä­tig, kann die doppelte Haus­halts­füh­rung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren bean­sprucht werden. Bei Allein­ste­hen­den ist sie mit sechs Monaten befristet.

In den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en ist noch von einer zusätz­li­chen Bedin­gung die Rede, nämlich von einem eigenen Haus­stand am Arbeits­ort. Ein Haus­stand setzt eine ein­ge­rich­te­te, den Lebens­be­dürf­nis­sen ent­spre­chen­de Wohnung des Steu­er­pflich­ti­gen voraus. Er muss hierbei die Haus­halts­füh­rung bestim­men oder wesent­lich mit­be­stim­men. Um diesen Sach­ver­halt ging es bei einem dem VwGH vor­ge­tra­ge­nen Fall (GZ Ra 2019/13/0061 vom 5.2.2021). Ein Arbeit­neh­mer hatte die Kosten für eine Wohnung nahe dem Arbeits­platz geltend gemacht, die er mit seinem Bruder teilte. Der Arbeit­neh­mer unter­hielt noch eine weitere Wohnung bei seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Finanz­amt und BFG lehnten die Mehr­kos­ten ab, da am Berufs­wohn­sitz kein eigener Haus­stand geführt werde, weil die Wohnung gemein­sam mit dem Bruder bewohnt wurde.

Der VwGH kam hingegen zur Ent­schei­dung, dass Auf­wen­dun­gen für ein (Untermiet-)Zimmer im Rahmen der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sein können. Auch eine im Rahmen einer Wohn­ge­mein­schaft genützte Wohnung kann einen Berufs­sitz dar­stel­len. Der eigene Haus­stand, wie ihn die Defi­ni­ti­on des Fami­li­en­wohn­sit­zes i.S.d. Pend­ler­ver­ord­nung vorsieht, ist über­schie­ßend und nicht auf die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung über­trag­bar. Die Kosten für das Zimmer konnten somit in der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung steu­er­lich mindernd ange­setzt werden.

Bild: © Adobe Stock — contrastwerkstatt