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Kurz-Info: Fristen für Ener­gie­gut­schein verlängert


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Kurz-Info: Fristen für Ener­gie­gut­schein verlängert

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2022 

Der Ener­gie­gut­schein in Höhe von 150 € soll die Belas­tung durch die stei­gen­den Ener­gie­prei­se abfedern und wurde grund­sätz­lich bereits per Post bis Ende Juni an die Haus­hal­te ver­sen­det. Nunmehr kommt es zur Ver­län­ge­rung von damit zusam­men­hän­gen­den Fristen. So kann erstens der Gut­schein, sofern man ihn noch nicht bekommen haben sollte, bis Ende Oktober 2022 (statt August) bei der Ener­gie­kos­ten­aus­gleich-Hotline unter 050 233 798 ange­for­dert werden. Dies ist auch möglich, wenn der Gut­schein bei­spiels­wei­se ver­lo­ren­ge­gan­gen ist.

Zweitens wurde die Frist für das Einlösen des Gut­scheins bis Ende des Jahres 2022 ver­län­gert (anstelle von Ende Oktober 2022). Der Gut­schein wird nach dem Einlösen mit dem Strom­lie­fe­ran­ten für den Haushalt ver­rech­net (die Gut­schrift erfolgt im Rahmen der nächsten Jahres- oder Schlussabrechnung). 

Ein­ge­löst werden kann mittels aus­ge­füll­ten For­mu­lars per Post oder online unter https://www.energiekostenausgleich.gv.at/. Wichtige Vor­aus­set­zun­gen für die Gel­tend­ma­chung des Ener­gie­gut­scheins sind ein auf­rech­ter Vertrag mit einem Strom­lie­fe­ran­ten und das Unter­schrei­ten der Ein­kom­mens­gren­ze von 55.000 € Jah­res­ein­kom­men bei Ein­per­so­nen­haus­hal­ten und 110.000 € bei Mehrpersonenhaushalten.

Bild: © ako pho­to­gra­phy — Adobe Stock