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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Haus­ver­lo­sun­gen — die Finanz ist kein Spielverderber


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Haus­ver­lo­sun­gen — die Finanz ist kein Spielverderber

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2009 

In letzter Zeit haben Haus­ver­lo­sun­gen durch Pri­vat­per­so­nen Schlag­zei­len gemacht und einen ver­meint­lich erfolg­rei­chen Weg vor­ge­zeigt, trotz schlech­ter Markt­si­tua­ti­on einen attrak­ti­ven Erlös für eine Immo­bi­lie zu erzielen, welcher durch Verkauf derzeit nicht möglich wäre. Der im Ver­gleich zum Wert der Immo­bi­lie geringe Lospreis und die relativ hohe Gewinn­chan­ce (ver­gleichs­wei­se nur 1 zu 8.145.060 bei Lotto 6 aus 45) stellen für Inter­es­sen­ten ent­spre­chen­de Anreize dar. Die zum Teil nicht ein­deu­ti­gen glücks­spiel­recht­li­chen, steu­er­li­chen und straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen für den Objekt­ver­lo­sen­den und für den Gewinner müssen aller­dings berück­sich­tigt werden.

Das BMF hat in einer Mit­tei­lung klar­ge­stellt, dass Haus­ver­lo­sun­gen durch Pri­vat­per­so­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht gegen das Glücks­spiel­ge­setz ver­sto­ßen. Da regel­mä­ßig der Lospreis (Spiel­ein­satz) über 0,5 € pro Spiel liegt, ist es not­wen­dig, dass keine “Aus­spie­lung” vorliegt und auch kein “Bank­hal­ter” mitwirkt. Die zweite Bedin­gung ist ohne Zweifel erfüllt, da bei der Ver­lo­sung die Spiel­teil­neh­mer (Los­käu­fer) nicht gegen die ver­lo­sen­de Pri­vat­per­son spielen. Damit keine Aus­spie­lung vorliegt ist das ent­schei­den­de Merkmal, dass die Ver­lo­sung von Häusern nicht unter­neh­me­risch erfolgt und die Ver­lo­sung durch die Pri­vat­per­son nur für ein ein­zel­nes Objekt ohne Wie­der­ho­lungs­ab­sicht und demnach nicht nach­hal­tig durch­ge­führt wird.

Als gebüh­ren­recht­li­che Folgen treten Grund­er­werb­steu­er (GrESt), Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr und auch eine Gebühr auf Glücks­ver­trä­ge ein — die Glücks­ver­trags­ge­bühr auch dann, wenn es tat­säch­lich nicht zur Ver­lo­sung kommt, bei­spiels­wei­se weil keine Min­dest­an­zahl an Losen verkauft wurde. Bemes­sungs­grund­la­ge für die 12%ige Gebühr ist der Gesamt­wert aller nach Spiel­plan bedun­ge­nen Einsätze (Lospreis x Anzahl der auf­ge­leg­ten Lose). Somit müssen zumin­dest 12% der Ein­nah­men in Form von Gebühren wieder abge­ge­ben werden! GrESt i.H.v. 3,5% bzw. Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr i.H.v. 1% bemessen sich von dem Ergebnis aus Lospreis mul­ti­pli­ziert mit der Anzahl aller ver­kauf­ten Lose bzw. aus dem drei­fa­chen Ein­heits­wert des Objekts, falls dieser höher ist. Wer die GrESt bzw. Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr trägt, ist im Ein­zel­fall von den Ver­lo­sungs­be­din­gun­gen abhängig.

Ertrag­steu­er­lich ergeben sich für die ver­lo­sen­de Pri­vat­per­son keine Kon­se­quen­zen, sofern nicht der Spe­ku­la­ti­ons­tat­be­stand erfüllt ist. Bestand an dem ver­los­ten Haus länger als zehn Jahre Eigentum bzw. hat es für zumin­dest zwei Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient, fällt keine Steuer an. Der Gewinn des Hauses an sich führt zu keiner Steu­er­pflicht — ledig­lich bei Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder Wei­ter­ver­lo­sung durch den glück­li­chen Gewinner würde im Rahmen der Spe­ku­la­ti­ons­frist Steu­er­pflicht entstehen.

Im Gegen­satz zur ein­deu­ti­gen steu­er­li­chen Behand­lung sind mögliche straf­recht­li­che Folgen noch unklar (§ 168 StGB zum Verbot der Abhal­tung von Glücks­spie­len mit einer Straf­an­dro­hung von bis zu 6 Monaten Frei­heits­stra­fe). Sofern der Ver­lo­sen­de die Absicht hat, sich oder einem anderen einen Ver­mö­gens­vor­teil zuzu­wen­den, kann es bereits heikel werden. Je höher die erziel­ten Ein­nah­men über dem eigent­li­chen Ver­kehrs­wert liegen, desto eher liegt eine Ver­let­zung straf­recht­li­cher Normen vor.

Ins­ge­samt ist somit die Durch­füh­rung von Haus­ver­lo­sun­gen aus mehreren Gründen nicht unge­fähr­lich. Der frühere Haus­be­sit­zer erzielt unter Umstän­den einen deutlich gerin­ge­ren Wert als erwartet und muss auch noch Fix­kos­ten (Nota­ri­ats­kos­ten, Glücks­ver­trags­ge­bühr, etc.) tragen und der Los­käu­fer erhält, sofern es nicht zur Ver­lo­sung kommt, z.B. aufgrund von Bear­bei­tungs­ge­büh­ren nicht den vollen Lospreis zurückerstattet. 

Bild: © Paul Bodea — Fotolia