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The­ra­pie­hun­de als steu­er­li­che Ausgabe


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The­ra­pie­hun­de als steu­er­li­che Ausgabe

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2009 

Grund­sätz­lich gilt die Anschaf­fung und das Halten von Haus­tie­ren als privat ver­an­lasst und ist damit steu­er­lich nicht zu berück­sich­ti­gen. In gewissen Kon­stel­la­tio­nen kann jedoch der Hund nicht nur ein treuer Freund sein, sondern auch beim „Steuer-Sparen“ helfen. Vor­aus­set­zung dafür ist die Not­wen­dig­keit für die beruf­li­che Tätig­keit. Im Falle einer Heil­päd­ago­gin hat der UFS (3.6.2009, RV/1210‑W/09) die Kosten für ihre zwei aus­ge­bil­de­ten The­ra­pie­hun­de, welche die Steu­er­pflich­ti­ge zunächst im Rahmen der Behin­der­ten­be­treu­ung und danach zur Aus­bil­dung von Pfle­ge­kräf­ten zum Einsatz gebracht hat, steu­er­lich aner­kannt. Abzugs­fä­hig sind demnach die Kosten für Futter, Training, Tierarzt, usw. Hin­sicht­lich der Kosten für die Fut­ter­mit­tel hat der UFS es als aus­rei­chend erachtet, dass die Höhe der Auf­wen­dun­gen ins­ge­samt glaub­haft gemacht werden kann (z.B. Kosten je täg­li­cher Fut­ter­ra­ti­on). Ein beleg­mä­ßi­ger Nachweis war nicht erfor­der­lich. Der­ar­ti­ge steu­er­li­che Abzugs­pos­ten können sowohl bei selb­stän­di­ger als auch bei nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit anfallen. Bei einer Tätig­keit im Rahmen eines Dienst­ver­hält­nis­ses ist eine Bestä­ti­gung des Arbeit­ge­bers über die Not­wen­dig­keit oder Zweck­mä­ßig­keit von Ausgaben keine Vor­aus­set­zung für deren Abzugs­fä­hig­keit. Sie stellt aber ein deut­li­ches Indiz für die beruf­li­che Ver­an­las­sung dar und zwar auch dann, wenn der Dienst­ge­ber die Kosten nicht ersetzt. Erfolgt ein teil­wei­ser Ersatz der Kosten, ist dieser selbst­ver­ständ­lich bei der Gel­tend­ma­chung der Ausgaben mindernd zur berücksichtigen.

Bild: © dusk — Fotolia