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Die Adresse lautet:
https://www.zapa.at/

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Steu­er­pflicht von Bonus­mei­len erst bei privater Ein­lö­sung – keine Lohn­steu­er­haf­tung des Dienstgebers 


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Steu­er­pflicht von Bonus­mei­len erst bei privater Ein­lö­sung – keine Lohn­steu­er­haf­tung des Dienstgebers 

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2010 

Wir haben bereits in der KI 09/08 berich­tet, dass bei auf Dienst­rei­sen erwor­be­nen Bonus­mei­len, die in weiterer Folge für private Zwecke zur Ver­fü­gung stehen, ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug vorliegt, der vom Dienst­ge­ber bei der Lohn­ver­rech­nung grund­sätz­lich zu berück­sich­ti­gen ist. Die Finanz­ver­wal­tung vertrat bislang die Auf­fas­sung, dass der Sach­be­zug bereits bei Erwerb der Bonus­mei­len — und nicht erst bei deren Ein­lö­sung — als zuge­flos­sen gilt.

Nunmehr hatte sich der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (2007/15/0293 vom 29.4.2010) mit der Thematik der Bonus­mei­len aus­ein­an­der zu setzen. Der VwGH bestä­tig­te, dass Bonus­mei­len aus Dienst­rei­sen grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig sind, wenn sie privat genutzt werden können, da sie einen geld­wer­ten Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis dar­stel­len. Der VwGH erkannte aller­dings auch, dass die Steu­er­pflicht erst im Zeit­punkt der privaten Ver­wen­dung – und nicht schon bei Erwerb der Bonus­mei­len – eintritt. Werden die Bonus­mei­len nicht ein­ge­löst bzw. für berufs­be­ding­te Flüge ver­wen­det, entsteht gar keine Steuerpflicht.

Darüber hinaus stellte der VwGH klar, dass den Dienst­ge­ber mangels Zumut­bar­keit keine Ver­pflich­tung zum Ein­be­halt und zur Abfuhr der Lohn­steu­er sowie der Lohn­ne­ben­kos­ten (Dienst­ge­ber­bei­trag zum FLAG, Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag, Kom­mu­nal­steu­er) trifft. Die privat genutz­ten Bonus­mei­len sind vielmehr vom Dienst­neh­mer in der Beilage L 1i zur Erklä­rung zur Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung oder Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung bei Kennzahl 359 anzu­ge­ben.

Sofern ein Dienst­ge­ber für Bonus­mei­len bislang Lohn­steu­er und Lohn­ne­ben­kos­ten abge­führt hat, kann für das laufende Kalen­der­jahr eine Auf­rol­lung vor­ge­nom­men werden. Für Vorjahre kann eine Rück­erstat­tung einer zu Unrecht ent­rich­te­ten Lohn­steu­er vom Dienst­neh­mer bei der Ver­an­la­gung geltend gemacht werden. Sollten Vorjahre bereits rechts­kräf­tig ver­an­lagt sein, kann grund­sätz­lich eine Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens bean­tragt werden. 

Bild: © Fineas — Fotolia