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Artikel zum Thema: Aktiengesellschaft

Elek­tro­ni­sche Ver­laut­ba­rungs- und Infor­ma­ti­ons­platt­form des Bundes (“EVI”)

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2023 

Nach der Ein­stel­lung der Print­aus­ga­be der Wiener Zeitung und dem Umstand, dass das Amts­blatt der Wiener Zeitung nicht mehr in phy­si­scher Form erscheint, wurde für ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­ge Infor­ma­tio­nen bei der Wiener Zeitung die elek­tro­ni­sche Ver­laut­ba­rungs- und Infor­ma­ti­ons­platt­form des Bundes (“EVI”) ein­ge­rich­tet (https://evi.gv.at/). Ziel­set­zung von EVI ist mitunter, Bür­ge­rin­nen und Bürgern sowie Unter­neh­men im Sinne eines digi­ta­len “schwar­zen Bretts” einen zen­tra­len und kos­ten­frei­en Zugang zu rele­van­ten Infor­ma­tio­nen zur Ver­fü­gung zu stellen — jeder­zeit und ohne Ein­schrän­kun­gen. Die mehr als 380 bestehen­den Ver­öf­fent­li­chungs- bzw. Bekannt­ma­chungs­pflich­ten in der Wiener Zeitung bzw. im Amts­blatt der Wiener Zeitung bleiben daher aufrecht — dies betrifft auch die Ver­pflich­tung zur Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses von großen Akti­en­ge­sell­schaf­ten nach § 277 Abs. 2 UGB. Seit 1. Juli 2023 muss die Ver­öf­fent­li­chung der Jah­res­ab­schlüs­se auf EVI erfolgen.

Prak­tisch betrach­tet hat die Ver­öf­fent­li­chung wei­ter­hin durch den ver­pflich­te­ten Rechts­trä­ger bzw. durch die zustän­di­ge Stelle zu erfolgen. Im Falle der Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses für die (große) Akti­en­ge­sell­schaft also durch den Vorstand, wobei zwei Mög­lich­kei­ten vor­ge­se­hen sind. Der Vorstand kann die Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses in EVI wie bisher selbst bei der Wiener Zeitung in Auftrag geben. Die Über­mitt­lung von Ver­öf­fent­li­chun­gen erfolgt per E‑Mail (an office@evi.gv.at), wobei eine Ver­öf­fent­li­chung in der Regel inner­halb von vier Werk­ta­gen erfolgt. Dabei prüft das EVI-Team die Ein­hal­tung der all­ge­mei­nen Ver­öf­fent­li­chungs­be­din­gun­gen (z.B. das Datei­for­mat, welches bei­spiels­wei­se pdf sein kann; gescann­te Doku­men­te erfüllen jedoch nicht die Ver­öf­fent­li­chungs­be­din­gun­gen) und ver­öf­fent­licht dann den Jahresabschluss.

Alter­na­tiv kann bei Ein­rei­chung der erfor­der­li­chen Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung zum Fir­men­buch verlangt werden, dass das Fir­men­buch­ge­richt den Jah­res­ab­schluss an die Wiener Zeitung zur Ver­öf­fent­li­chung in EVI über­mit­telt. Bei dieser Variante ist der Jah­res­ab­schluss an das Fir­men­buch auch in einer für die Wei­ter­ga­be an die Wiener Zeitung geeig­ne­ten elek­tro­ni­schen Fassung ein­zu­rei­chen. Dabei prüft das Fir­men­buch­ge­richt die Fassung nicht weiter, sondern leitet nur an die Wiener Zeitung weiter. Diese zweite Variante gilt erst für Jah­res­ab­schlüs­se für nach dem 30. November 2022 begin­nen­de Geschäfts­jah­re und daher noch nicht für Abschlüs­se zum 31.12.2022.

Die Ver­öf­fent­li­chung in EVI ist grund­sätz­lich unent­gelt­lich, wobei für die Unter­neh­men eine Ent­gelt­pflicht ent­ste­hen kann, sofern für die Vornahme der Ver­öf­fent­li­chung in EVI ein zusätz­li­cher Aufwand entsteht — etwa aufgrund von For­ma­tie­run­gen, um den formalen Vorgaben ent­spre­chen zu können.

Bild: © screen­shot https://www.evi.gv.at/