News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Arbeitgeberdarlehen

Varia­bler Sach­be­zug bei unver­zins­li­chem Arbeitgeberdarlehen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2013 

Arbeit­neh­mer haben nicht nur dann einen Sach­be­zug zu ver­steu­ern, wenn sie etwa ein Fir­men­au­to privat nutzen, sondern auch wenn sie einen Vorteil daraus ziehen, dass ihnen ein Arbeit­ge­ber­dar­le­hen oder ein Gehalts­vor­schuss unver­zins­lich oder zu einem beson­ders güns­ti­gen Zinssatz gewährt wird. Begin­nend mit dem Jahr 2013 ist es hierbei zu einer Neu­re­ge­lung gekommen, welche zu einem zum lau­fen­den Tarif (bis zu 50%) steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug führen kann. Posi­ti­ver­wei­se wird mit der Neu­re­ge­lung dem jeweils aktu­el­len Zins­ni­veau Rechnung getragen und nicht wie bisher von einem gleich­sam fixen Zinssatz in Höhe von 3,5% aus­ge­gan­gen. Durch das Abstel­len auf 3,5% war in Zeiten nied­ri­ger Zinsen eine ver­gleichs­wei­se hohe Steu­er­be­las­tung die Folge.

Der variable Zinssatz wird basie­rend auf dem Durch­schnitt des 12-Monats-Euribors für das Fol­ge­jahr fest­ge­legt und beträgt für das Jahr 2013 2,0%. Für den zu ver­steu­ern­den Sach­be­zug, welcher vom aus­haf­ten­den Betrag zu berech­nen ist — ist es uner­heb­lich, wie die Raten aus­ge­stal­tet sind bzw. über welchen Zeitraum die Rück­zah­lung erfolgt. Ein Sach­be­zug liegt nur in jener Höhe vor, in welcher die ver­ein­bar­te Ver­zin­sung zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer den vom BMF errech­ne­ten Zinssatz (derzeit 2,0%) unter­schrei­tet. Der Frei­be­trag beträgt wie bisher 7.300 € und stellt sicher, dass unver­zins­li­che oder zins­ver­bil­lig­te Arbeit­ge­ber­dar­le­hen keinen Sach­be­zug auslösen, solange sie nicht diesen Betrag über­schrei­ten. Dem Wesen des Frei­be­trags ent­spre­chend kann bei einem höheren Arbeit­ge­ber­dar­le­hen logi­scher­wei­se nur der den Frei­be­trag über­stei­gen­de Dar­le­hens­be­trag einen Sach­be­zug nach sich ziehen. Da ein Sach­be­zug grund­sätz­lich auch eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­las­tung mit sich bringt, gilt auch hier analog zur steu­er­li­chen Behand­lung eine (Beitrags)Befreiung von der Sozi­al­ver­si­che­rung bei Arbeit­ge­ber­dar­le­hen bis zu 7.300 €.

Bild: © press­mas­ter — Fotolia