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Artikel zum Thema: Arbeitgeberdarlehen

Steu­er­li­che Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der aktu­el­len Hochwasserkatastrophe

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juni 2013 

Im Zusam­men­hang mit Natur­ka­ta­stro­phen, ins­be­son­de­re Hoch­was­ser­schä­den, bestehen steu­er­li­che Son­der­vor­schrif­ten, die nach­fol­gend kurz dar­ge­stellt werden. Es bleibt abzu­war­ten, ob wie bereits bei früheren Natur­ka­ta­stro­phen darüber hin­aus­ge­hend steu­er­li­che Maß­nah­men wie z.B. die Mög­lich­keit einer vor­zei­ti­gen Abschrei­bung i.Z.m. kata­stro­phen­be­ding­ter Ersatz­be­schaf­fung ein­ge­führt wird.

Erleich­te­run­gen bei Steuer(nach)zahlungen

Bei nicht frist­ge­rech­ter Bezah­lung der Abga­ben­schul­den aufgrund einer Natur­ka­ta­stro­phe kann das Finanz­amt ganz oder teil­wei­se davon absehen, Ver­spä­tungs- sowie Säum­nis­zu­schlä­ge vor­zu­schrei­ben. Es wird emp­foh­len, mit dem Finanz­amt Kontakt aufzunehmen. 

Her­ab­set­zung: nor­ma­ler­wei­se können Anträge auf Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen für die Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er bis zum 30.09. eines Jahres gestellt werden. Kata­stro­phen­be­dingt könnte es hier wiederum zu einer Aus­deh­nung dieser Frist bis zum 31.10. kommen.

Steu­er­li­che Behand­lung von Geld- und Sach­spen­den im Kata­stro­phen­fall beim Spender

Zuwen­dun­gen bis zu 10% des Gewinnes des jewei­li­gen Wirt­schafts­jah­res vor Berück­sich­ti­gung eines Gewinn­frei­be­tra­ges an Orga­ni­sa­tio­nen, die der Hil­fe­stel­lung in Kata­stro­phen­fäl­len dienen und als begüns­tig­te Spen­den­emp­fän­ger aner­kannt sind (siehe Link­tipps), können als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden. 

Geld- oder Sach­spen­den, die in Zusam­men­hang mit Hil­fe­stel­lun­gen bei Kata­stro­phen (ins­be­son­de­re Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Ver­mu­rungs- und Lawi­nen­schä­den) erbracht werden, sind im Rahmen des betrieb­li­chen Wer­be­auf­wands als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig. Eine Wer­be­wir­kung (für das Unter­neh­men) ist bei­spiels­wei­se mit einem Spen­den­hin­weis auf der Homepage gegeben.

Spenden von Privaten (bis zu 10% der Ein­künf­te) können als Son­der­aus­ga­ben geltend gemacht werden. Wie all­ge­mein üblich ist darauf zu achten, dass eine konkrete Spende entweder als Betriebs­aus­ga­be oder als Son­der­aus­ga­be, nicht aber doppelt, geltend gemacht werden kann.

Die Vor­schrif­ten des Schen­kungs­mel­de­ge­set­zes sind zu beachten: Die Mel­de­pflicht gegen­über dem Finanz­amt für Spenden über 50.000 € an Ange­hö­ri­ge bzw. über 15.000 € an andere Personen gilt unab­hän­gig davon, ob die Spende steu­er­lich absetz­bar ist oder nicht. 

Steu­er­be­frei­ung für frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Katastrophenschäden 

Geld- oder Sach­spen­den zur Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den sind beim Emp­fän­ger steu­er­frei. Hierzu zählen Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­neh­mer im Kata­stro­phen­fall (z.B. zin­sen­lo­ses oder ver­bil­lig­tes Arbeit­ge­ber­dar­le­hen an den Arbeit­neh­mer), aber auch Zuwen­dun­gen an sonstige Pri­vat­per­so­nen oder Unternehmer. 

Aus­wir­kun­gen von steu­er­frei­en Spenden und Sub­ven­tio­nen beim Empfänger

Werden für die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten steu­er­freie Sub­ven­tio­nen geleis­tet, müssen die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten um diese ver­min­dert werden. Das bedeutet, dass die AfA nur von den redu­zier­ten Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten geltend gemacht werden darf. Werden die steu­er­frei­en Spenden und Sub­ven­tio­nen für Instand­hal­tun­gen und Repa­ra­tu­ren ver­wen­det, dürfen die dafür auf­ge­wen­de­ten Kosten nur insoweit als Betriebs­aus­ga­be abge­setzt werden, als sie die steu­er­frei­en Spenden und Sub­ven­tio­nen übersteigen.

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen im Zusam­men­hang mit Hochwasserschäden

Die Kosten der Besei­ti­gung kata­stro­phen­be­ding­ter Ver­mö­gens­schä­den können ohne Selbst­be­halt steu­er­lich abge­setzt werden. Eigene Arbeits­leis­tun­gen sind aber nicht zu berücksichtigen.

– Kos­ten­ar­ten

  • Besei­ti­gung der Katastrophenfolgen

Sämt­li­che Kosten sind im bezahl­ten Ausmaß voll absetz­bar. Darunter fallen ins­be­son­de­re die Rei­ni­gung, Tro­cken­le­gung etc. gleich­gül­tig, ob es die Erst­woh­nung, eine Zweit­woh­nung oder ein Luxusgut (z.B. Sauna) betrifft.

  • Repa­ra­tur­kos­ten

Nur die Kosten für Repa­ra­tu­ren von Gegen­stän­den, die für die übliche Lebens­füh­rung benötigt werden, können geltend gemacht werden (nicht z.B. für ein Schwimmbad).

  • Ersatz­be­schaf­fung

Nur soweit die Gegen­stän­de für die übliche Lebens­füh­rung benötigt werden fallen darunter (nicht z.B. Sportgeräte).

– Kos­ten­aus­maß

Während die Kosten der Besei­ti­gung von Schäden (Sanie­rung) sowie die Repa­ra­tur lebens­not­wen­di­ger Gegen­stän­de voll absetz­bar sind, gibt es bestimm­te Ober­gren­zen für die Ersatz­be­schaf­fung von Gegen­stän­den und zwar: Für die Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung lebens­not­wen­di­ger Gegen­stän­de gilt der „Neupreis“. Für PKW ist der „Anschaf­fungs –Zeitwert“ mit 40.000 € begrenzt. 

Von der Scha­dens­sum­me sind abzu­zie­hen: die Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, die steu­er­frei­en Sub­ven­tio­nen und Spenden sowie die Erlöse aus dem Verkauf der ersatz­be­schaff­ten Gegen­stän­de. Können die Auf­wen­dun­gen nicht aus dem lau­fen­den Ein­kom­men bestrit­ten werden, stellen die Dar­le­hens­rück­zah­lun­gen samt Zinsen außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar.

– Form der Geltendmachung

Dem Finanz­amt sind die kom­mis­sio­nel­le Nie­der­schrift über die Scha­dens­er­he­bung sowie die Rech­nun­gen vorzulegen.

Frei­be­trags­be­scheid

Arbeit­neh­mer können für die anfal­len­den Ausgaben bis 31.10. die Aus­stel­lung eines Frei­be­trags­be­schei­des bean­tra­gen. Bei recht­zei­ti­ger Vorlage kann der Arbeit­ge­ber den Frei­be­trag rück­wir­kend für das gesamte Jahr 2013 berücksichtigen.

Gebüh­ren­be­frei­ung

Für die Ersatz­aus­stel­lung von Schrif­ten (z.B. Rei­se­pass, Füh­rer­schein, Zulas­sungs­schein, Geburts­ur­kun­de) oder für die Scha­dens­fest­stel­lung, Scha­dens­ab­wick­lung oder ‑berei­ni­gung not­wen­di­gen Schrif­ten (z.B. Bau­be­wil­li­gun­gen) sowie für Dar­le­hens- und Kre­dit­ver­trä­ge müssen keine Gebühren ent­rich­tet werden.

Sofort­hil­fe

Die Sofort­hil­fe der Wirt­schafts­kam­mer beträgt pro Scha­dens­fall 10 % des ent­stan­de­nen Schadens bis zu einem Höchst­be­trag von 10.000 €. Die Mittel werden zu 50 % von der jewei­li­gen Lan­des­kam­mer, zu 30 % von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­an­stalt und zu 20 % von der WKÖ auf­ge­bracht. Jeder in Not geratene Betrieb kann die Sofort­hil­fe direkt über seine Lan­des­kam­mer beantragen. 

Eine Bank in Nie­der­ös­ter­reich bietet laut Webseite „unbü­ro­kra­tisch und ohne Bear­bei­tungs­ge­bühr“ Finan­zie­run­gen für betrof­fe­ne Pri­vat­per­so­nen, Firmen und Frei­be­ruf­ler bis zu einer Höhe von 75.000 € in zwei Vari­an­ten an:

  • Variante 1:
  • -Laufzeit: 5 Jahre
  • - Zinssatz: 1. Jahr: 0 % (zins- und tilgungsfrei),
  • 2. bis 5. Jahr: 1,25 % p.a. fix
  • Variante 2:
  • - Laufzeit: 10 Jahre
  • - Zinssatz: 1. Jahr: 0 % (zins- und tilgungsfrei),
  • 2. bis 10. Jahr: 1,75 % p.a. fix

Auch andere Banken bieten günstige Finan­zie­run­gen an.

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