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Artikel zum Thema: Arbeitslosengeld

Zurück­be­zahl­tes Arbeits­lo­sen­geld als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2020 

Das Arbeits­lo­sen­geld und die Not­stands­hil­fe stellen prin­zi­pi­ell steu­er­freie Bezüge nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz dar. Deshalb führt auch die Rück­zah­lung dieser Beträge grund­sätz­lich zu keinen steu­er­ab­zugs­fä­hi­gen Wer­bungs­kos­ten. Aller­dings führt der Bezug von Arbeits­lo­sen­geld oder Not­stands­hil­fe für den Fall, dass für das rest­li­che Kalen­der­jahr andere laufende Ein­künf­te erzielt werden zu einer Hoch­rech­nung dieser Ein­künf­te auf das ganze Jahr (“Umrech­nungs­va­ri­an­te”). Hieraus ergibt sich durch den Pro­gres­si­ons­er­hö­hungs­ef­fekt eine Steu­er­nach­zah­lung, die aber nicht höher sein darf, als wenn man die Trans­fer­zah­lung im jewei­li­gen Jahr voll ver­steu­ern würde (soge­nann­te “Hin­zu­rech­nungs­va­ri­an­te” als “Kon­troll­rech­nung”).

Ein Steu­er­pflich­ti­ger hatte nun in einem Jahr Arbeits­lo­sen­geld und Not­stands­hil­fe bezogen und ander­seits aber aus früheren Jahren Not­stands­hil­fe zurück­zu­zah­len. Da der Steu­er­pflich­ti­ge im Ver­an­la­gungs­jahr zudem noch Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit erzielte, kam bei ihm im kon­kre­ten Fall die Kon­troll­rech­nung zu Tragen. Die Trans­fer­leis­tun­gen wurden also in voller Höhe zuge­rech­net und somit im Ergebnis tarif­ver­steu­ert, als würde es sich um steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te handeln. Die Rück­zah­lun­gen für die Trans­fer­leis­tun­gen wollte er als Wer­bungs­kos­ten geltend machen, wobei diese Rück­zah­lun­gen aus zwei unter­schied­li­chen Jahren stammten. In einem früheren Jahr war die damalige Trans­fer­leis­tung aufgrund der Umrech­nungs­va­ri­an­te einer Ver­steue­rung unter­wor­fen worden und in dem anderen Jahr war die Trans­fer­leis­tung steu­er­frei zuge­flos­sen. Fraglich war nun, ob die Rück­zah­lung der Trans­fer­leis­tun­gen aus Vor­jah­ren als Wer­bungs­kos­ten im aktu­el­len Ver­an­la­gungs­jahr steu­er­lich in Abzug gebracht werden kann.

Der VwGH (GZ Ro 2018/13/0009 vom 22.6.2020) ent­schied, dass die Rück­zah­lung von Arbeits­lo­sen­geld oder Not­stands­hil­fe nur dann als Wer­bungs­kos­ten im Jahr des Abflus­ses anzu­set­zen ist, wenn der prin­zi­pi­ell steu­er­freie Bezug von Arbeits­lo­sen­geld oder Not­stands­hil­fe in den Vor­jah­ren die Ein­kom­men­steu­er auch tat­säch­lich erhöht hat. Im vor­lie­gen­den Fall wurde daher die Rück­zah­lung für das Jahr, in dem die Umrech­nungs­va­ri­an­te zur Anwen­dung gekommen ist, als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, ob die Ein­kom­men­steu­er­pflicht durch die Umrech­nungs­va­ri­an­te oder die Kon­troll­rech­nung zustande gekommen ist. Der § 20 Abs. 2 EStG, welcher bekann­ter­ma­ßen normiert, dass Ausgaben nicht abge­zo­gen werden, soweit sie mit nicht­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang stehen, kam hier zum Vorteil des Steu­er­pflich­ti­gen für zumin­dest einen Teil der Rück­zah­lung nicht zu tragen. Es handelt sich zwar um steu­er­freie Arbeits­lo­sen­gel­der — in wirt­schaft­li­cher Hinsicht ist es jedoch durch eine der beiden Vari­an­ten (Umrech­nungs­va­ri­an­te oder Hin­zu­rech­nungs­va­ri­an­te) zu einer tat­säch­li­chen Steu­er­erhö­hung gekommen. Um dem Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip zu ent­spre­chen, muss die Rück­zah­lung von Arbeits­lo­sen­geld bzw. Not­stands­hil­fe wiederum zu einer Steu­er­ent­las­tung führen, wenn die Zuflüsse in einem früheren Zeitraum eine Steu­er­be­las­tung bewirkt haben.

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